Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 77/04
vom 19. April 2007 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 19. April 2007 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. März 2004 wird zugelassen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger zur gesamten Hand und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 verurteilt worden sind.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.161,73 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
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2 1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 118.838,25 € zuzüglich Zinsen an die Sozietät der Kläger und zur Zahlung von 5.948,78 € zuzüglich Zinsen an den Kläger zu 1 wendet, ist sie begründet.
3 In Bezug auf die Position 2 der Kostennote vom 21. Mai 2001 erfolgt die Zulassung in Höhe des Unterschiedsbetrags von 9.374,69 € (entspricht 18.335,31 DM) brutto zwischen dem zugesprochenen Betrag von 47.418,80 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer und der jedenfalls gemäß §118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO verdienten Mindestgebühr von 31.612,50 DM zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
4 2. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Cierniak
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 27 O 573/01 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2004 - 24 U 119/02 -