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BGH · IX ZR 76/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/99

BNotO§ 19 Zur Verpflichtung des Urkundsnotars, eine von den Vertragsparteien gewollte Abhängigkeit eines Vertrages von einem anderen in der Urkunde zu dem Ausdruck zu bringen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Der beurkundete Kaufpreis von 325.000 DM stelle nicht den tatsächlichen Wert des Anwesens dar. Straße 36 und des Miteigentumsanteils an dem Grundstück T. Straße 10 und dem Erwerb der T. hätten das zuletzt genannte Objekt nur dann an den Zedenten veräußern wollen, wenn sie sich an dem Erwerb des Objekts T. Zum Ausgleich habe umgekehrt die GmbH von dem - eigentlich gewünschten - alleinigen Erwerb des Objekts T. Er hätte somit dafür Sorge tragen müssen, daß dieser Wille in den Vertragsurkunden zu dem Ausdruck komme, um eine Nichtigkeit des Vertrages über das Grundstück T. und dessen Vater, der die Vorgespräche mit dem Beklagten geführt hat, als das Ehepaar S. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Verletzung von Amtspflichten durch den Beklagten sei nicht feststellbar. Hinsichtlich ihrer Behauptung, daß der Beklagte Anlaß zu der Annahme gehabt habe, die Beteiligten wollten eine rechtliche Einheit, sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Nach der Darstellung des Beklagten sei lediglich gewollt gewesen, daß die Verträge am selben Tage abgeschlossen werden, weil es sich um sehr günstige Kaufgelegenheiten gehandelt habe. Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte unter Verstoß gegen seine Amtspflichten (§ 19 i.V. m. 1. Das im Vorprozeß ergangene Urteil des Landgerichts Passau, das zuungunsten des Zedenten von der Formnichtigkeit des Vertrags 3 ausgegangen ist, wirkt allerdings nicht gegen den Beklagten. Die in jenem Verfahren von dem Zedenten ausgesprochene Streitverkündung entfaltet keine Interventionswirkung (§ 68 ZPO), weil das Urteil des Landgerichts Passau nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vertrag 3 sei formwirksam zustande gekommen, weil eine rechtliche Einheit insbesondere mit dem Vertrag 2 nicht gewollt gewesen sei, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. Ob die Parteien mehrere Verträge miteinander verknüpfen wollen, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349; BGH, Urt. v. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht jedoch nicht bindend, weil dieses - wie die Revision mit Recht geltend macht - versäumt hat, wesentlichen Tatsachenstoff, der eine rechtliche Verknüpfung belegen könnte, in die Abwägung miteinzubeziehen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte eingeräumt hat, die Eheleute S. T. Straße 36 nicht zu dem Preis von DM 325.000 an den Zedenten veräußert hätten, wenn sie nicht zuvor das Erdgeschoß T. Zudem hat sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen mit dem im folgenden wiedergegebenen Teil des unstreitigen Tatbestandes des Berufungsurteils nur unvollständig befaßt (in der Diktion des Berufungsgerichts sind die Verträge 1 und 2 insgesamt der "Vertrag 1" und der Vertrag 3 der "Vertrag 2"): Straße 10 und dann noch den anschließend zu beurkundenden Vertrag über das Objekt T. Der Beklagte hatte darauf erklärt, daß er seine Unterschrift unter beide Verträge erst setze, wenn auch der zweite Vertrag von den Parteien unterschrieben sei. Außer acht gelassen hat das Berufungsgericht ferner den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung, die Erdgeschoßwohnung des Anwesens T. Die (unterstellte) Differenz zwischen dem wahren Wert und dem angegebenen Preis der Kaufobjekte wirkte sich im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur dann nicht aus, wenn beide Geschäfte durchgeführt - die Erdgeschoßwohnung des Anwesens T. Wurde nur ein Geschäft durchgeführt, kam das Mißverhältnis zwischen Preis und Wert voll zu dem Tragen. Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht auf den Inhalt des Vergleichs eingegangen, mit welchem der Vorprozeß beendet wurde. Straße 36 nicht durchsetzen ließ, haben der Zedent und die Eheleute S. Diese Möglichkeit einer einseitigen Verknüpfung der Verträge hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Geschäft nicht ohne das andere durchgeführt werden, ist der Zusammenhang ein rechtlicher. Gegen die wenigstens einseitige rechtliche Verknüpfung des Vertrages 3 mit dem Vertrag 2 spricht nicht, daß D. an dem zuletzt genannten nicht beteiligt war und daß, wenn man den Vertrag 1 hinzunimmt, an den jeweiligen Beurkundungen für die "Vertragspartei D. Eine rechtliche Einheit zwischen mehreren Verträgen setzt nicht voraus, daß an einem jeden von ihnen dieselben Parteien beteiligt sind (BGHZ 76, 43, 49). Im übrigen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte des vorliegenden Verfahrens und ebenso im Vorprozeß die Eheleute S. Kein Hindernis für die Annahme einer rechtlichen Einheit ist endlich der Umstand, daß Fallgestaltungen denkbar sind, in denen der Vertrag 3 ohne den Vertrag 2 von Bestand hätte sein können. wegen Nichterfüllung der Verträge 1 und 2 gemäß § 463 BGB a.F. den sogenannten großen Schadensersatz leisten müssen, wäre es nach der Interessenlage wohl nicht geboten gewesen, den Vertrag 3 aufzuheben; denn die Eheleute S. Falls sich auf dieser Grundlage der Verknüpfungswille feststellen läßt, ist die an das Vorliegen getrennter Urkunden anknüpfende Vermutung (vgl. Oktober 1986 -V ZR 247/85, NJW 1987, 1069), daß die Parteien zwischen den verschiedenen Geschäfte keinen rechtlichen Zusammenhang wollten, widerlegt (Staudinger/Wufka, § 313 BGB Rn. 176). Gegebenenfalls war dieser Vorvertrag allerdings - jedenfalls insofern, als er die Verpflichtung zu dem Abschluß des Vertrags 3 mit der darin enthaltenen Verkaufsverpflichtung begründete - gemäß § 125 BGB in Verbindung mit § 313 Satz 1 BGB a.F. formnichtig (vgl. Zum formgültigen Abschluß des Hauptvertrages könnte gerade auch die Beurkundung der Abhängigkeit des einen Vertrages von dem anderen gehört haben. Dann fehlt die rechtliche Grundlage für eine Erstreckung der Heilungswirkung auch auf die nicht beurkundeten Teile des Vorvertrags (vgl. Dafür spricht, daß gegen eine rechtliche Bindung Bedenken bestehen könnten, wenn eine für die Beteiligten so wichtige Abrede an keiner Stelle - weder in einem etwaigen Vorvertrag noch in dem Hauptvertrag - formwirksam beurkundet worden ist. Andererseits erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, daß die Beteiligten den rechtlichen Verknüpfungswillen ausschließlich in einem Vorvertrag zu dem Ausdruck bringen wollten. Dann wird man für die Heilung aber verlangen müssen, daß ihnen die rechtliche Tragweite der solcherart aufeinander bezogenen (Vor- und Haupt-)Verträge deutlich gemacht worden ist. Aus mehreren, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Umständen könnte sich ergeben, daß der Beklagte einen Willen der Vertragsparteien zu wenigstens einseitiger Verknüpfung des Vertrages 3 mit dem Vertrag 2 rechtzeitig, nämlich vor Abschluß der Beurkundung, erkannt hat. Das Berufungsgericht hat die Einlassung des Beklagten nicht vollständig gewürdigt, er habe dem Zeugen D. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es für den verklagten Notar dann, wenn er nicht von einem Verknüpfungswillen der Beteiligten ausgegangen wäre, "normal" gewesen wäre, zwei Verkäufe (T. Ferner hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag des Beklagten befaßt, daß er die Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 (spätestens) in dem Moment erkannt habe, als die Ehefrau S. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob der Vertrag 3 zu dem Zeitpunkt, als die Frage aufgeworfen wurde, von den Beteiligten bereits unterschrieben war. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hätte der Beklagte die Abhängigkeit des Vertrages 3 von dem Vertrag 2 ohne Einschaltung des nur an den Verträgen 1 und 2, nicht am Vertrag 3, beteiligten Verkäufers W. sich angeblich des Risikos bewußt war, bei getrennter Beurkundung könnte nur der Vertrag 2 unterschrieben werden, der Vertrag 3 aber nicht, und der Beklagte erklärt hatte, "das Normale wäre, beide Verträge in einer Urkunde zu beurkunden". Straße 10 und nicht auch das über die T. " durch den Vorschlag des Beklagten, "das machen wir in einem Termin und ich unterschreibe dann den ersten Vertrag erst, wenn der zweite unterschrieben ist" (so der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht), in eine trügerische Sicherheit gewiegt worden sein. 1. Falls die Beurkundung des Vertrages 3 formnichtig war, hat der Beklagte sein fehlendes Verschulden nicht dargetan (zur Darlegungslast vgl. Es ist derzeit nicht auszuschließen, daß eine in der Beurkundung eines - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - formnichtigen Vertrages zu sehende schuldhafte Pflichtverletzung für den Schaden der Kläger ursächlich war. a) Wenn der Beklagte die Formnichtigkeit vermieden hätte, wäre der Vertrag nicht aus anderen Gründen nichtig gewesen. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88; 67, 334, 339). Ob ein Rechtsgeschäft nur zu dem Schein abgeschlossen wurde, ist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen (BGH, Urt. v. Das Revisionsgericht kann jedoch selbst feststellen, ob ein Scheingeschäft gegeben ist, wenn der Tatrichter diese Frage nicht geprüft hat, obwohl die tatsächlichen Grundlagen geklärt sind. Das Berufungsgericht ist auf den Einwand des Beklagten, daß bewußt zu niedrige Kaufpreise angegeben worden seien, ausdrücklich nicht eingegangen. Der Beklagte hat vorgetragen - und darauf nimmt die Revisionserwiderung Bezug -, D. Straße 10 zu dem Preis von ebenfalls nur 325.000 DM habe der technische Verlust bei der Veräußerung des Objekts T. Straße 36 hätte ebenso wie der für den Von einem Mißverhältnis zwischen dem Gesamtkaufpreis und dem wirklichen Wert des Grundstücks wußte er nichts. Nach dem Vortrag des Beklagten hatten die Eheleute S. der GmbH die für äußerst günstig eingeschätzte Gelegenheit zu dem Erwerb des Objekts T. für den 200/1000-Anteil 800.000 DM verlangt hätte - und für den restlichen 800/1000-Anteil eine entsprechend höhere Summe -, ist sehr zweifelhaft und von dem Beklagten auch nicht behauptet worden. Als Scheingeschäft kann aber auch der Vertrag 3 nicht angesehen werden. Der Umstand, daß in diesem Vertrag ebenfalls ein Preis angegeben war, der möglicherweise dem wirklichen Wert des Kaufobjekts nicht entsprach, läßt nicht darauf schließen, daß die Beteiligten einen Verkauf zu diesem Preis nicht ernsthaft gewollt haben. Das, was die Vertragsparteien gewollt haben, ließ sich im Gegenteil nur bei einer Einigung auf diesen Preis durchführen. Der Preis für den Miteigentumsanteil an dem Objekt T. Der Kaufpreisanteil hätte deshalb nicht höher angegeben werden können, ohne den Verkäufer W. Davon abgesehen war für sie die Festlegung der Höhe des Preises nicht wichtig. bb) Ebensowenig ist der Vertrag 3 nach § 134 BGB deshalb nichtig, weil angeblich die Verkäufer S. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nicht ohne weiteres nichtig, wenn nicht die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrages ist (BGHZ 14, 25, 30 f; vgl. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese der Hauptzweck des Vertrages war. Der Beklagte hat insbesondere nicht dargetan, daß nicht die Gelegenheit zu dem Abschluß des besonders lukrativen Geschäfts über das Objekt T. b) Es ist derzeit nicht auszuschließen, daß die Beteiligten - falls der Beklagte pflichtgemäß auf ein Erfordernis aufmerksam gemacht hätte, wenigstens die Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 in urkundlicher Form zu dem Ausdruck zu bringen - sich dementsprechend verhalten hätten. Die Beurkundung einer die einseitige Abhängigkeit des Vertrags 3 vom Vertrag 2 klarstellenden Verknüpfungsabrede hätte den "Tauschcharakter" nicht enthüllt. bb) Allerdings liegt es nicht fern, daß ein Vorschlag des Beklagten, die Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 in urkundlicher Form zu dem Ausdruck zu bringen, die "Vertragspartei D. " bewogen hätte, nun auch umgekehrt darauf zu bestehen, daß in gleicher Weise wegen der von ihnen gewünschten Abhängigkeit des Vertrages 2 vom Vertrag 3 verfahren wird. Nach dem Klägervortrag sollte diese umgekehrte Abhängigkeit in der Form bestehen, daß die GmbH das Objekt T. Wenn eine Beurkundung dieser umgekehrten Abhängigkeit nicht möglich gewesen wäre, erschiene es fraglich - und insofern läge die Darlegungsund Beweislast bei der Klägerin -, ob die "Vertragspartei D. Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand ist nicht auszuschließen, daß es möglich gewesen wäre, die wechselseitige Abhängigkeit der Verträge 2 und 3 zu beurkunden. Im Zeitpunkt der Beurkundungen neigte die Rechtsprechung eindeutig in die Richtung, daß es bei wechselseitiger Abhängigkeit von in verschiedenen Urkunden niedergelegten Verträgen genügt, den rechtlichen Zusammenhang in einer Urkunde - also nicht in sämtlichen - zu dem Ausdruck zu bringen (RG JW 1925, 2602 f; KG NJW-RR 1991, 688; ebenso BGHZ 104, 18, 23 "jedenfalls dann", wenn der eine Vertrag lediglich eine Ergänzung des ersten darstellt; zu dem heutigen Meinungsbild vgl. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hätte es für die wechselseitige Abhängigkeit genügt, wenn der Beklagte eine entsprechende Klausel allein in den Vertrag 3 aufgenommen hätte. In Anbetracht dessen, daß damals eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausstand - und auch heute noch aussteht -, hätte der Beklagte es aber für erforderlich halten dürfen und möglicherweise, weil er den "sichersten Weg" zu gehen hatte, sogar müssen, auch in dem Vertrag 2 dessen im Vorstehenden beschriebene Abhängigkeit vom Vertrag 3 zu dem Ausdruck zu bringen. staltung, mit der diese Abhängigkeit zu dem Ausdruck gekommen wäre, die Inter- Der Beklagte kann sich nicht auf die Subsidiarität seiner Haftung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) berufen. Seine Berufung war somit aussichtslos; jedenfalls hat der Beklagte nicht dargetan, daß ein Urteil für den Zedenten günstiger gewesen wäre als der letztlich abgeschlossene Vergleich. Das Berufungsgericht wird insbesondere festzustellen haben, ob die Beteiligten zwischen den Verträgen einen Zusammenhang hersteilen wollten und welcher Art dieser sein sollte. Falls es nunmehr zu der Annahme gelangen sollte, daß eine rechtliche Einheit gewollt war, wird es prüfen müssen, ob eine einseitige oder wechselseitige Abhängigkeit gewollt war, ob darüber ein Vorvertrag geschlossen wurde und welchen Inhalt dieser hatte. Sodann wird zu untersuchen sein, welche Möglichkeiten dem Beklagten zu Gebote gestanden hätten, um den Willen der Beteiligten in eine tragfähige rechtliche Gestaltung umzusetzen, und wie die Beteiligten, wenn er sie entsprechend belehrt hätte, darauf reagiert hätten.

Zitierte Normen: § 117 BGB § 14 BNotO § 125 BGB § 68 ZPO § 463 BGB § 563 ZPO § 117 BGB § 19 BNotO § 564 ZPO
vertragenStraßeBerufungsgerichtVertragVertrages

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 76/99
URTEIL
Verkündet am:
13. Februar 2003 Preuß
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
BNotO§ 19
Zur Verpflichtung des Urkundsnotars, eine von den Vertragsparteien gewollte Abhängigkeit eines Vertrages von einem anderen in der Urkunde zu dem Ausdruck zu bringen.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 76/99 - OLG München
LG München II
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den verklagten Notar aus abgetretenem Recht des J. D.	(im	folgenden:	D.	jun.	oder Zedent) wegen
 Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte beurkundete am 24. März 1993 unter UR-Nr. 545/93 und 546/93 drei Verträge. In einer ersten Urkunde verkaufte J. W. das Grundstück T.	Straße	10	in	P.	zu	800/1000	an	die	J.	D.
GmbH (im folgenden: GmbH) - deren Geschäftsführer D.
jun. war - (Vertrag 1) und zu 200/1000 an die Eheleute S. (Vertrag 2). Gemäß den Anteilen von 200/1000 (entsprechend der Größe der Erdgeschoßwohnung) und 800/1000 (entsprechend der Größe der Flächen in den Obergeschossen) beabsichtigten die Erwerber die Aufteilung in Wohnungseigentum und die Zuweisung des Sondereigentums an einen jeden von ihnen. Der Gesamtkaufpreis betrugt 1.825.000 DM. Davon entfielen 1.500.000 DM auf den Anteil der GmbH und 325.000 DM auf den der Eheleute S. . In einer anschließend - in Abwesenheit W. s - gefertigten zweiten Urkunde verkauften die Eheleute S.	das	unweit des ersten Kaufobjekts gelegene, mit einer
 Grundschuld belastete Grundstück T. Straße 36 lastenfrei zu dem Preis von 325.000 DM an D.	jun.	(Vertrag	3).
Da die Verkäufer S. die auf dem Kaufobjekt T.	Straße	36	ruhende Last nicht ablösten, erhob D.	jun.	beim Landgericht Passau
 Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung. Mit Urteil vom 29. Juni 1994 wies das Landgericht die Klage ab. Es hielt den geltend gemachten Anspruch für unbegründet, weil der Vertrag 3 gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei. Es sei nicht alles beurkundet, was die Parteien als Gegenleistung vereinbart hätten. Der beurkundete Kaufpreis von 325.000 DM stelle nicht den tatsächlichen Wert des Anwesens dar. Vielmehr sei als weitere geldwerte Gegenleistung vereinbart worden, daß die Eheleute S. den Miteigentumsanteil an dem Grundstück T.	Straße	10	zu	einem	ebenfalls	sehr	günstigen	Preis	erwerben
 könnten. Es habe damit eine Verknüpfung zwischen den jeweils sehr günstigen Kaufpreisen des Anwesens T.	Straße	36 und des Miteigentumsanteils
 an dem Grundstück T.	Straße	10	bestanden,	die	aber nicht beurkundet
 worden sei. Dies führe zur Nichtigkeit des Vertrages 3. In der Berufungsverhandlung einigte sich D.	jun.	mit dem Ehepaar S. Vergleichs-
weise über die Rückabwicklung des Vertrages 3. Außerdem verpflichtete sich
 Gegenzug, an das Ehepaar S. den entsprechenden Kaufpreisanteil zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde anschließend vollzogen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten des Vorprozesses mitsamt den Kosten für den Vollzug des Vergleichs sowie der nutzlos aufgewendeten Kosten für einen Umbau des Anwesens T.	Straße 36, insgesamt
338.840,86 DM nebst Zinsen. Die Klägerin macht geltend, nach dem Willen der Eheleute S. , der GmbH und von D.	jun. habe eine Verknüp-
fung zwischen dem Erwerb des Erdgeschosses des Anwesens T. Straße 10 und dem Erwerb der T. Straße 36 bestanden. Die Eheleute S. hätten das zuletzt genannte Objekt nur dann an den Zedenten veräußern wollen, wenn sie sich an dem Erwerb des Objekts T.	Straße 10 hätten be-
teiligen können. Zum Ausgleich habe umgekehrt die GmbH von dem - eigentlich gewünschten - alleinigen Erwerb des Objekts T.	Straße	10
zugunsten einer Beteiligung der Eheleute S. nur dann Abstand nehmen wollen, wenn diese durch Veräußerung des Objekts T. Straße 36 an den Zedenten eine "Gegenleistung" erbrachten. Dieser "Verknüpfungswille" sei dem Beklagten nicht verborgen geblieben. Er hätte somit dafür Sorge tragen müssen, daß dieser Wille in den Vertragsurkunden zu dem Ausdruck komme, um eine Nichtigkeit des Vertrages über das Grundstück T. Straße 36 zu verhindern. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht D.	jun.
und dessen Vater, der die Vorgespräche mit dem Beklagten geführt hat, als
 das Ehepaar S. Straße 10 an D.
den Miteigentumsanteil an dem Grundstück T.
jun. zu übertragen. Dieser verpflichtete sich im
 Zeugen vernommen und den Beklagten angehört. Danach hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsaründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Verletzung von Amtspflichten durch den Beklagten sei nicht feststellbar. Es habe keine rechtliche Einheit zwischen den drei Verträgen bestanden. Eine solche scheitere bereits daran, daß der Verkäufer des Objekts T.	Straße	10,	W.	,	von der Veräußerung des Objekts T.	Straße 36 keine Kenntnis gehabt habe. Hinsichtlich
 ihrer Behauptung, daß der Beklagte Anlaß zu der Annahme gehabt habe, die Beteiligten wollten eine rechtliche Einheit, sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Nach der Darstellung des Beklagten sei lediglich gewollt gewesen, daß die Verträge am selben Tage abgeschlossen werden, weil es sich um sehr günstige Kaufgelegenheiten gehandelt habe. Hingegen hätten die Verträge nicht miteinander verbunden werden sollen, weil W. von dem dritten Vertrag nichts habe erfahren dürfen. Das Risiko, daß die Eheleute S. nach Abschluß der beiden die T.	Straße	10	betreffenden	Verträge zu dem Ab-
schluß des dritten nicht mehr bereit sein würden, hätten der Zedent und sein Vater gekannt und in Kauf genommen. Dieser Vortrag sei plausibel und in sich
 geschlossen. Demgegenüber werde der Beweiswert der Aussagen der Zeugen Vater und Sohn D.	wesentlich	dadurch	gemindert,	daß D.
junior im Vorprozeß ganz anders vorgetragen, nämlich den Willen zur Herstellung einer rechtlichen Einheit geleugnet habe.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte unter Verstoß gegen seine Amtspflichten (§ 19 i.V.m. § 14 Abs. 2 BNotO) den Vertrag 3 formunwirksam (§ 125 BGB) beurkundet hat.
1.	Das im Vorprozeß ergangene Urteil des Landgerichts Passau, das zuungunsten des Zedenten von der Formnichtigkeit des Vertrags 3 ausgegangen ist, wirkt allerdings nicht gegen den Beklagten. Die in jenem Verfahren von dem Zedenten ausgesprochene Streitverkündung entfaltet keine Interventionswirkung (§ 68 ZPO), weil das Urteil des Landgerichts Passau nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage, ob der Vertrag 3 formunwirksam war, ist deshalb im vorliegenden Verfahren neu zu prüfen.
2.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vertrag 3 sei formwirksam zustande gekommen, weil eine rechtliche Einheit insbesondere mit dem Vertrag 2 nicht gewollt gewesen sei, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Ob die Parteien mehrere Verträge miteinander verknüpfen wollen, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (BGHZ 76, 43, 49; 78, 346,
 349; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238). Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht jedoch nicht bindend, weil dieses - wie die Revision mit Recht geltend macht - versäumt hat, wesentlichen Tatsachenstoff, der eine rechtliche Verknüpfung belegen könnte, in die Abwägung miteinzubeziehen.
Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte eingeräumt hat, die Eheleute S. hätten eine Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 gewollt. In der Klageerwiderung hat er vorgetragen, aus der von Frau S.	an	ihn	gerichteten Frage, was wohl passiert wäre, wenn sie den drit-
ten Vertrag nicht unterschrieben hätte, sei für ihn ersichtlich gewesen,
"daß die Eheleute S. die Veräußerung des Anwesens T.
Straße 36 von dem Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Anwesen T.	Straße 10 abhängig gemacht hatten".
Im Schriftsatz des Beklagten vom 20. Februar 1997 heißt es:
"Richtig mag sein, daß aus der Sicht der Beteiligten S. der Abschluß des ersten Vertrages die Voraussetzung für den Abschluß des zweiten Vertrages gebildet hat" (hier ist mit dem "ersten" Vertrag der zweite und mit dem "zweiten" der dritte gemeint).
Im Schriftsatz vom 22. Januar 1998 hat der Beklagte vorgetragen:
"Es mag durchaus sein, daß die Ehegatten S.	das Objekt
T. Straße 36 nicht zu dem Preis von DM 325.000 an den Zedenten veräußert hätten, wenn sie nicht zuvor das Erdgeschoß T. Straße 10 zu dem gleichen Preis erhalten hätten."
Zudem hat sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen mit dem im folgenden wiedergegebenen Teil des unstreitigen Tatbestandes des Berufungsurteils nur unvollständig befaßt (in der Diktion des Berufungsgerichts sind die Verträge 1 und 2 insgesamt der "Vertrag 1" und der Vertrag 3 der "Vertrag 2"):
"Die Einzelheiten der Verträge vom 24.03.1993 waren zwischen dem Beklagten und dem Bauingenieur Dipl.-Ing. Jo. D.
, dem Vater des J.	D.	, im Vorfeld ab-
gesprochen worden. Dabei war der Beklagte von Jo. D.
gefragt worden, wie man sicherstellen könne, daß das Ehepaar S. beide Verträge unterschreibe, nämlich den als ersten Vertrag vorgesehenen Kaufvertrag hinsichtlich des Anwesens T.	Straße	10	und dann noch den anschließend zu
 beurkundenden Vertrag über das Objekt T.	Straße	36.	Der
 Beklagte hatte darauf erklärt, daß er seine Unterschrift unter beide Verträge erst setze, wenn auch der zweite Vertrag von den Parteien unterschrieben sei. Dementsprechend war der Beklagte auch verfahren."
Außer acht gelassen hat das Berufungsgericht ferner den Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung, die Erdgeschoßwohnung des Anwesens T.	Straße 10 und das Anwesen T.	Straße 36 seien jeweils
800.000 DM wert gewesen. Die (unterstellte) Differenz zwischen dem wahren Wert und dem angegebenen Preis der Kaufobjekte wirkte sich im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur dann nicht aus, wenn beide Geschäfte durchgeführt - die Erdgeschoßwohnung des Anwesens T. Straße 10 und das Anwesen T.	Straße 36 somit im wirtschaftlichen Ergebnis ge-
tauscht - wurden. Wurde nur ein Geschäft durchgeführt, kam das Mißverhältnis zwischen Preis und Wert voll zu dem Tragen.
Das Berufungsgericht ist schließlich auch nicht auf den Inhalt des Vergleichs eingegangen, mit welchem der Vorprozeß beendet wurde. Nachdem sich die Übertragung des lastenfreien Eigentums an dem Grundstück T.
Straße 36 nicht durchsetzen ließ, haben der Zedent und die Eheleute S. nicht nur den Vertrag 3 rückabgewickelt, sondern auch den Vertrag 2 im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehoben.
3.	Nach dem Vortrag der Klägerin kommt in Betracht, daß jedenfalls der Vertrag 3 nach dem Willen beider Vertragsparteien in seiner Wirksamkeit von dem Vertrag 2 abhing. Gegebenenfalls hätte diese Verknüpfungsabrede mitbeurkundet werden müssen, weil es sich um einen wesentlichen Bestandteil der vertraglichen Übereinkunft handelte (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW2000, 951; v. 7. April 2000 - V ZR 83/99, NJW 2000, 2017; Staudinger/Wufka, BGB Neubearbeitung 2001 §313 Rn. 174; Körte, Handbuch der Beurkundung von Grundstücksgeschäften 1990 Rn. 3/65; Reithmann, in: Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 84 f). Tatsächlich ist sie nicht beurkundet worden. Mangels Grundbuchvollzugs ist eine Heilung dieses etwaigen Formmangels nicht erfolgt. Diese Möglichkeit einer einseitigen Verknüpfung der Verträge hat das Berufungsgericht nicht bedacht.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung deutet der Vortrag der Klägerin nicht lediglich auf einen wirtschaftlichen, sondern auf einen rechtlichen Zusammenhang hin. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das eine Geschäft für das andere bloßer Anlaß war oder dieses erst ermöglicht hat (BGH, Urt. v. 26. November 1999 - V ZR 251/98, aaO S. 952; v. 13. Juni 2002 -VII ZR 321/00, NJW 2002, 2559, 2560). Soll demgegenüber das eine
- 10-
Geschäft nicht ohne das andere durchgeführt werden, ist der Zusammenhang ein rechtlicher.
Gegen die wenigstens einseitige rechtliche Verknüpfung des Vertrages 3 mit dem Vertrag 2 spricht nicht, daß D.	jun.	an dem zuletzt
 genannten nicht beteiligt war und daß, wenn man den Vertrag 1 hinzunimmt, an den jeweiligen Beurkundungen für die "Vertragspartei D.	"	ver-
schiedene Personen im Rechtssinne beteiligt waren, nämlich hinsichtlich des Vertrags 1 die GmbH und hinsichtlich des Vertrags 3 D.	jun.	Eine
 rechtliche Einheit zwischen mehreren Verträgen setzt nicht voraus, daß an einem jeden von ihnen dieselben Parteien beteiligt sind (BGHZ 76, 43, 49). Im übrigen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte des vorliegenden Verfahrens und ebenso im Vorprozeß die Eheleute S. keinen Unterschied zwischen der GmbH, D.	sen. und D.	jun. gemacht.
Klägerin und Beklagter haben stets von den "Herren D.	"	gespro-
chen. Wer die Geschäftsanteile an der GmbH hält, ist zwar nicht dargelegt worden. Im Vorprozeß haben die Eheleute S. jedoch - soweit ersichtlich: unwidersprochen - vorgetragen, D.	sen.	betreibe die GmbH. Damit
 war offensichtlich gemeint, daß D.	jun.	als	Geschäftsführer nur vorge-
schoben sei. Möglicherweise sollte auch zu dem Ausdruck gebracht werden, daß die GmbH wirtschaftlich D.	sen.	gehöre.	Daß dieser sowohl für die
 GmbH als auch für D.	jun. sprechen konnte, ergibt sich aus des-
sen im Vorprozeß gehaltenen Vortrag, auf den die Klägerin im vorliegenden Verfahren Bezug genommen hat. Danach ist D.	sen.	mit	den
 Eheleuten S. am 18. März 1993 übereingekommen, das "Doppelgeschäft" in der Form zu tätigen, daß das Grundstück T.	Straße	10	"gemeinsam"
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erworben und das Grundstück T.	Straße	36	von	S.	an D.
jun. veräußert wird. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen.
Kein Hindernis für die Annahme einer rechtlichen Einheit ist endlich der Umstand, daß Fallgestaltungen denkbar sind, in denen der Vertrag 3 ohne den Vertrag 2 von Bestand hätte sein können. Hätte beispielsweise der Verkäufer W. wegen Nichterfüllung der Verträge 1 und 2 gemäß § 463 BGB a.F. den sogenannten großen Schadensersatz leisten müssen, wäre es nach der Interessenlage wohl nicht geboten gewesen, den Vertrag 3 aufzuheben; denn die Eheleute S.	wären dann für das (teilweise) Ausbleiben der "Gegenleistung"
durch W.	entschädigt worden. Ähnlich mag es sich verhalten, wenn der
 Vertrag 2 infolge eines von S. zu vertretenden Umstands - etwa aufgrund Nichtzahlung des Kaufpreises an W. - gescheitert wäre. Diese Fallgestaltungen sind indes mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
Falls sich auf dieser Grundlage der Verknüpfungswille feststellen läßt, ist die an das Vorliegen getrennter Urkunden anknüpfende Vermutung (vgl. BGHZ 76, 43, 49; 104, 18, 22; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1986 -V ZR 247/85, NJW 1987, 1069), daß die Parteien zwischen den verschiedenen Geschäfte keinen rechtlichen Zusammenhang wollten, widerlegt (Staudinger/Wufka, § 313 BGB Rn. 176).
4.	Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen, es habe "zwischen den Vertragsschließenden J. D.	GmbH,	den	Herren D.
und den Ehegatten S. eine ... Vereinbarung dahingehend bestand(en)", daß der Zedent das Anwesen T.	Straße	36	von	S.	erwirbt	und	im
 Gegenzug diesen das Erdgeschoß des Objekts T.	Straße 10 verschafft.
Das könnte dahin verstanden werden, daß die Beteiligten die Verknüpfungsabrede im Rahmen eines Vorvertrages niedergelegt haben. Das Berufungsgericht hat sich damit ebenfalls nicht befaßt. Gegebenenfalls war dieser Vorvertrag allerdings - jedenfalls insofern, als er die Verpflichtung zu dem Abschluß des Vertrags 3 mit der darin enthaltenen Verkaufsverpflichtung begründete - gemäß § 125 BGB in Verbindung mit § 313 Satz 1 BGB a.F. formnichtig (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1970 - IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; v. 15. Oktober 1992 -VIIZR 251/91, NJW-RR1993, 522). Die Formnichtigkeit des Vorvertrages wird in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. mit dem formgültigen Abschluß des Hauptvertrages geheilt (vgl. RGZ169, 185, 189 ff; BGHZ 82, 398, 403 ff). Zum formgültigen Abschluß des Hauptvertrages könnte gerade auch die Beurkundung der Abhängigkeit des einen Vertrages von dem anderen gehört haben. Geht man davon aus, daß diese Abhängigkeit weiterhin gewollt war und einen maßgeblichen Bestandteil der in dem Hauptvertrag zu dem Ausdruck kommenden Willensübereinkunft darstellte, wurde der Hauptvertrag nicht formgültig beurkundet. Dann fehlt die rechtliche Grundlage für eine Erstreckung der Heilungswirkung auch auf die nicht beurkundeten Teile des Vorvertrags (vgl. hierzu RGZ 169, 185, 190; BGHZ 82, 398, 404; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - VII ZR 251/91, aaO). Dafür spricht, daß gegen eine rechtliche Bindung Bedenken bestehen könnten, wenn eine für die Beteiligten so wichtige Abrede an keiner Stelle - weder in einem etwaigen Vorvertrag noch in dem Hauptvertrag - formwirksam beurkundet worden ist. Andererseits erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, daß die Beteiligten den rechtlichen Verknüpfungswillen ausschließlich in einem Vorvertrag zu dem Ausdruck bringen wollten. Dann wird man für die Heilung aber verlangen müssen, daß ihnen die rechtliche Tragweite der solcherart aufeinander bezogenen (Vor- und Haupt-)Verträge deutlich gemacht worden ist. Dazu fehlen Feststellungen.
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5.	Gegebenenfalls hätte der Beklagte die Formunwirksamkeit möglicherweise vermeiden können.
Aus mehreren, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Umständen könnte sich ergeben, daß der Beklagte einen Willen der Vertragsparteien zu wenigstens einseitiger Verknüpfung des Vertrages 3 mit dem Vertrag 2 rechtzeitig, nämlich vor Abschluß der Beurkundung, erkannt hat.
Das Berufungsgericht hat die Einlassung des Beklagten nicht vollständig gewürdigt, er habe dem Zeugen D.	sen.	vor der Beurkundung be-
deutet, "daß es das Normale wäre, beide Verkäufe in einer Urkunde zu beurkunden". Diese Unterlassung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es für den verklagten Notar dann, wenn er nicht von einem Verknüpfungswillen der Beteiligten ausgegangen wäre, "normal" gewesen wäre, zwei Verkäufe (T.	Straße 10 und 36),
die zwischen teilweise unterschiedlichen Vertragspartnern zustande kamen, in einer Urkunde zu beurkunden.
Ferner hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag des Beklagten befaßt, daß er die Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 (spätestens) in dem Moment erkannt habe, als die Ehefrau S. an ihn die Frage gerichtet habe, was denn passiere (bzw. passiert wäre), wenn sie den dritten Vertrag nicht unterschreibe (bzw. unterschrieben hätte). Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob der Vertrag 3 zu dem Zeitpunkt, als die Frage aufgeworfen wurde, von den Beteiligten bereits unterschrieben war. Unstreitig hatte jedoch
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der Beklagte als Notar noch nicht unterschrieben. Solange seine Unterschrift ausstand, war die Beurkundung noch nicht beendet.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hätte der Beklagte die Abhängigkeit des Vertrages 3 von dem Vertrag 2 ohne Einschaltung des nur an den Verträgen 1 und 2, nicht am Vertrag 3, beteiligten Verkäufers W. wirksam zu dem Ausdruck bringen können. Es hätte genügt, in den beurkundeten Text des Vertrages 3 eine Verknüpfungsabrede aufzunehmen. Das hätte beispielsweise durch Aufnahme einer Bedingung oder eines Rücktrittsvorbehalts geschehen können (vgl. Körte, aaO Rn. 3/27).
An einer Pflichtverletzung würde es nichts ändern, daß D. sen. sich angeblich des Risikos bewußt war, bei getrennter Beurkundung könnte nur der Vertrag 2 unterschrieben werden, der Vertrag 3 aber nicht, und der Beklagte erklärt hatte, "das Normale wäre, beide Verträge in einer Urkunde zu beurkunden". Falls bei der "Vertragspartei D.	" anfänglich eine
 gewisse Risikobereitschaft bestanden haben sollte, kann sich diese ausschließlich darauf bezogen haben, daß die Eheleute S.	einseitig	ihren
 Vorteil wahrnehmen, also nur das Geschäft über die T.	Straße	10	und
 nicht auch das über die T.	Straße	36	abschließen	könnten.	An	ein
 Scheitern des Geschäfts über die T. Straße 36 wegen Formmangels hat möglicherweise niemand gedacht. Im übrigen könnte die "Vertragspartei D.
" durch den Vorschlag des Beklagten, "das machen wir in einem Termin und ich unterschreibe dann den ersten Vertrag erst, wenn der zweite unterschrieben ist" (so der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht), in eine trügerische Sicherheit gewiegt worden sein.
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MI.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO a.F.).
1.	Falls die Beurkundung des Vertrages 3 formnichtig war, hat der Beklagte sein fehlendes Verschulden nicht dargetan (zur Darlegungslast vgl. BGHZ 145, 265, 275).
2.	Es ist derzeit nicht auszuschließen, daß eine in der Beurkundung eines - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - formnichtigen Vertrages zu sehende schuldhafte Pflichtverletzung für den Schaden der Kläger ursächlich war.
a) Wenn der Beklagte die Formnichtigkeit vermieden hätte, wäre der Vertrag nicht aus anderen Gründen nichtig gewesen.
aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung waren die Verträge vom 24. März 1993 keine Scheingeschäfte (§117 BGB). Auf die Frage, ob hypothetische Reserveursachen im Notarhaftungsrecht beachtlich werden können (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14. März 1985 - IX ZR 26/84, WM 1985, 666, 670; v. 11. Juli 1996 -IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2077 f; v. 13. April 2000 - IX ZR 432/98, WM 2000, 1355, 1356), kommt es im vorliegenden Fall deshalb nicht an.
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Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88; 67, 334, 339). Ob ein Rechtsgeschäft nur zu dem Schein abgeschlossen wurde, ist überwiegend Tatfrage und als solche der Nachprüfung in der Revisionsinstanz weitgehend entzogen (BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3098). Das Revisionsgericht kann jedoch selbst feststellen, ob ein Scheingeschäft gegeben ist, wenn der Tatrichter diese Frage nicht geprüft hat, obwohl die tatsächlichen Grundlagen geklärt sind. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht ist auf den Einwand des Beklagten, daß bewußt zu niedrige Kaufpreise angegeben worden seien, ausdrücklich nicht eingegangen. Zum Tatsächlichen gibt es nichts mehr aufzuklären.
Der Beklagte hat vorgetragen - und darauf nimmt die Revisionserwiderung Bezug -, D.	jun. und sen. sowie die Eheleute S. hätten
 ihn, den Beklagten, als Werkzeug einer Steuerstraftat benutzt. Die Eheleute S. hätten nach einem "Verlustgeschäft" gesucht, um hohe steuerliche Gewinne aus früheren Grundstücksgeschäften zu neutralisieren. Das Verlustgeschäft habe durch Veräußerung des im Jahre 1991 zu einem Preis von 870.000 DM erworbenen Anwesens T.	Straße	36	zu dem	Preis von nun-
mehr 325.000 DM bewerkstelligt werden sollen. Durch den gleichzeitigen Erwerb des 200/1000 Anteils an dem Grundstück T.	Straße	10 zu dem Preis
 von ebenfalls nur 325.000 DM habe der technische Verlust bei der Veräußerung des Objekts T.	Straße	36	kompensiert	werden	sollen. Der Kaufpreis für das Anwesen T.	Straße	36	hätte	ebenso	wie der für den
200/1000 Anteil der Eheleute S. an dem Anwesen T. Straße 10 mit mindestens 800.000 DM beziffert werden müssen.
 
Dieser Vortrag ist für ein Scheingeschäft unschlüssig. Die Verträge 1 und 2 waren schon deshalb keine Scheingeschäfte, weil zu demindest der Verkäufer W. die Verträge so, wie sie beurkundet wurden, ernsthaft gewollt hat. Von einem Mißverhältnis zwischen dem Gesamtkaufpreis und dem wirklichen Wert des Grundstücks wußte er nichts. Von dieser Erkenntnis sollte er nach dem Willen der Käufer sogar tunlichst ferngehalten werden. Die als Käufer auftretenden GmbH und S. wollten die Verträge 1 und 2 ebenfalls so, wie sie beurkundet wurden, und nicht anders. Nach dem Vortrag des Beklagten hatten die Eheleute S. der GmbH die für äußerst günstig eingeschätzte Gelegenheit zu dem Erwerb des Objekts T.	Straße	10 verschafft. Festge-
stellt ist, daß sie am Erwerb beteiligt werden wollten. Das Interesse der Käufer bestand gerade wegen des äußerst günstigen Kaufpreises. Daß sie sich zu dem Erwerb auch dann entschlossen hätten, wenn W. für den 200/1000-Anteil 800.000 DM verlangt hätte - und für den restlichen 800/1000-Anteil eine entsprechend höhere Summe -, ist sehr zweifelhaft und von dem Beklagten auch nicht behauptet worden.
Als Scheingeschäft kann aber auch der Vertrag 3 nicht angesehen werden. Der Umstand, daß in diesem Vertrag ebenfalls ein Preis angegeben war, der möglicherweise dem wirklichen Wert des Kaufobjekts nicht entsprach, läßt nicht darauf schließen, daß die Beteiligten einen Verkauf zu diesem Preis nicht ernsthaft gewollt haben. Das, was die Vertragsparteien gewollt haben, ließ sich im Gegenteil nur bei einer Einigung auf diesen Preis durchführen. Unstreitig hielten die Vertragsparteien das von den Eheleuten S.	zu veräußernde
 Grundstück T.	Straße 36 für gleichwertig dem von ihnen zu erwerben-
den Miteigentumsanteil an dem Objekt T. Straße 10. Das wird selbst von
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dem Beklagten nicht angezweifelt, will doch auch er für beide Objekte denselben - allerdings höheren - Preis einsetzen. Der Preis für den Miteigentumsanteil an dem Objekt T.	Straße 10 war aber durch den - wie bereits aus-
geführt - ernsthaft gewollten Vertrag 2 vorgegeben.
Der Kaufpreisanteil hätte deshalb nicht höher angegeben werden können, ohne den Verkäufer W.	hinsichtlich	der	Angemessenheit des Ge-
samtkaufpreises mißtrauisch zu machen und somit das Scheitern dieses Vertrages zu riskieren. Da die "Vertragspartei D.	"	und	die Eheleute
S. im praktischen Ergebnis lediglich den Miteigentumsanteil an der T.
Straße 10 (Erdgeschoß) gegen das Eigentum an der T.	Straße	36
tauschen wollten, mußten sie die Preisvorgaben aus dem Vertrag 2 übernehmen. Davon abgesehen war für sie die Festlegung der Höhe des Preises nicht wichtig. Es kam nur darauf an, daß die Preise übereinstimmten.
bb) Ebensowenig ist der Vertrag 3 nach § 134 BGB deshalb nichtig, weil angeblich die Verkäufer S. damit eine Steuerhinterziehung angestrebt haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Verträge, mit denen eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nicht ohne weiteres nichtig, wenn nicht die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrages ist (BGHZ 14, 25, 30 f; vgl. ferner OLG Frankfurt DNotZ 1978, 748). Ob mit dem Vertrag 3 eine Steuerhinterziehung verbunden war, kann offenbleiben. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese der Hauptzweck des Vertrages war. Nach den Feststellungen wollten die Eheleute S. an dem günstigen - und, so die Behauptung des Beklagten, von ihnen vermittelten - Kauf des
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Grundstücks T.	Straße	10	beteiligt	werden.	Die GmbH wollte sie nur
 beteiligen, wenn sie das Grundstück T.	Straße	36	ebenso	günstig	an
 ihren Geschäftsführer, D.	jun.,	veräußerten. Neben diesen Ge-
schäftszwecken mag bei den Eheleuten S. auch der Gedanke einer "Steu-erersparnis" ein Motiv gewesen sein. Dafür, daß es der Hauptzweck war, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Der Beklagte hat insbesondere nicht dargetan, daß nicht die Gelegenheit zu dem Abschluß des besonders lukrativen Geschäfts über das Objekt T.	Straße 10, sondern die Suche nach einem
"Verlustgeschäft" den Auslöser für das weitere Geschehen bildete. Dagegen spricht die vom Berufungsgericht festgestellte Sorge der Vertragspartei D. , die Eheleute S. könnten nur den Vertrag über das Grundstück T. Straße 10 abschließen, denjenigen über das Grundstück T.	Straße	36
aber nicht. Daß diese Sorge keinen ernsthaften Hintergrund gehabt habe, weil die Eheleute S.	in	Wirklichkeit	besonders	an dem "Verlustgeschäft"
über die T.	Straße 36 interessiert gewesen seien, hat der Beklagte
 auch nie behauptet. Er hat vielmehr diese Sorge bei der Beurkundung durchaus ernst genommen und versucht, ihr durch die von ihm gewählte Art der "Sammelbeurkundung" Rechnung zu tragen.
b) Es ist derzeit nicht auszuschließen, daß die Beteiligten - falls der Beklagte pflichtgemäß auf ein Erfordernis aufmerksam gemacht hätte, wenigstens die Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 in urkundlicher Form zu dem Ausdruck zu bringen - sich dementsprechend verhalten hätten.
aa) Die Eheleute S.	hätten sich diesem Ansinnen schwerlich ver-
schlossen. Die Behauptung des Beklagten, die Eheleute S. hätten vermeiden wollen, daß der "Tauschcharakter" der Geschäfte enthüllt wird, weil dies
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die (angeblich) von ihnen verfolgten steuerlichen Zwecke gefährdet hätte, ist unerheblich. Die Beurkundung einer die einseitige Abhängigkeit des Vertrags 3 vom Vertrag 2 klarstellenden Verknüpfungsabrede hätte den "Tauschcharakter" nicht enthüllt.
bb) Allerdings liegt es nicht fern, daß ein Vorschlag des Beklagten, die Abhängigkeit des Vertrages 3 vom Vertrag 2 in urkundlicher Form zu dem Ausdruck zu bringen, die "Vertragspartei D.	" bewogen hätte, nun auch
 umgekehrt darauf zu bestehen, daß in gleicher Weise wegen der von ihnen gewünschten Abhängigkeit des Vertrages 2 vom Vertrag 3 verfahren wird. Nach dem Klägervortrag sollte diese umgekehrte Abhängigkeit in der Form bestehen, daß die GmbH das Objekt T.	Straße 10 nicht ganz erwarb, das
 Erdgeschoß vielmehr den Eheleuten S. überließ, falls diese das Anwesen T.
Straße 36 an ihren Geschäftsführer veräußerte. Wenn eine Beurkundung dieser umgekehrten Abhängigkeit nicht möglich gewesen wäre, erschiene es fraglich - und insofern läge die Darlegungsund Beweislast bei der Klägerin -, ob die "Vertragspartei D.	"	mit der einseitigen Abhängigkeit des
 Vertrages 3 vom Vertrag 2 einverstanden gewesen wäre.
Nach dem derzeitigen Sachund Streitstand ist nicht auszuschließen, daß es möglich gewesen wäre, die wechselseitige Abhängigkeit der Verträge 2 und 3 zu beurkunden. Im Zeitpunkt der Beurkundungen neigte die Rechtsprechung eindeutig in die Richtung, daß es bei wechselseitiger Abhängigkeit von in verschiedenen Urkunden niedergelegten Verträgen genügt, den rechtlichen Zusammenhang in einer Urkunde - also nicht in sämtlichen - zu dem Ausdruck zu bringen (RG JW 1925, 2602 f; KG NJW-RR 1991, 688; ebenso BGHZ 104, 18,
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23 "jedenfalls dann", wenn der eine Vertrag lediglich eine Ergänzung des ersten darstellt; zu dem heutigen Meinungsbild vgl. einerseits Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. §313 Rn. 70; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl. §311b Rn. 55 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. §311b Rn. 32; Reithmann, in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 8. Aufl. Rn. 85; andererseits OLG Hamm DNotl-Report 1996, 164; Staudinger/Wufka, §313 BGB Rn. 185; Körte, aaO Rn. 3, 207). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hätte es für die wechselseitige Abhängigkeit genügt, wenn der Beklagte eine entsprechende Klausel allein in den Vertrag 3 aufgenommen hätte. Das wäre möglich gewesen, ohne W. zu informieren.
In Anbetracht dessen, daß damals eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausstand - und auch heute noch aussteht -, hätte der Beklagte es aber für erforderlich halten dürfen und möglicherweise, weil er den "sichersten Weg" zu gehen hatte, sogar müssen, auch in dem Vertrag 2 dessen im Vorstehenden beschriebene Abhängigkeit vom Vertrag 3 zu dem Ausdruck zu bringen. Dann war es unumgänglich, W. von der Existenz des Vertrages 3 zu informieren. Indes hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, die "Vertragspartei D.	"	hätte	eine	Bekanntgabe	des	Vertrages	3	an
W. in Kauf genommen, wenn der Beklagte darauf hingewiesen hätte, daß dies zur reibungslosen Abwicklung der Geschäfte erforderlich sei.
Da die GmbH gewillt war, das Objekt T. Straße 10 mit denselben Konditionen ganz zu kaufen, also bezüglich des Anteils von 200/1000 anstelle der Eheleute S. in den Vertrag einzutreten, falls diese das Objekt T.
Straße 36 nicht an D.	jun.	überließen,	hätte eine Vertragsge-
staltung, mit der diese Abhängigkeit zu dem Ausdruck gekommen wäre, die Inter-
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essen W. kaum berührt. Es war auch nicht zwingend geboten, den Vertrag 3 mit seinem vollen Inhalt W.	bekannt zu geben. Es kann deshalb
 gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, daß W. bei einer derartigen Vertragsgestaltung mitgewirkt hätte.
3. Der Beklagte kann sich nicht auf die Subsidiarität seiner Haftung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) berufen. Zwar greift die Ausnahme des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO nicht ein, denn die Pflichtverletzung ist bei einem Beurkundungsgeschäft - und nicht, wie die Klägerin gemeint hat, im Rahmen eines selbständigen Betreuungsgeschäfts - begangen worden. Indes hatte der Zedent eine anderweitige Ersatzmöglichkeit allenfalls in Gestalt seines Vertragspartners, der Eheleute S. . Dadurch, daß er die gerichtliche Auseinandersetzung mit den Eheleuten S. in der Berufungsinstanz vergleichsweise beendete, hat der Zedent nicht, wie der Beklagte geltend macht, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt. Wegen der Unwirksamkeit des notariell beurkundeten Vertrages hatte der Zedent gegen die Eheleute S. keinen Anspruch. Seine Berufung war somit aussichtslos; jedenfalls hat der Beklagte nicht dargetan, daß ein Urteil für den Zedenten günstiger gewesen wäre als der letztlich abgeschlossene Vergleich.
IV.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
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Das Berufungsgericht wird insbesondere festzustellen haben, ob die Beteiligten zwischen den Verträgen einen Zusammenhang hersteilen wollten und welcher Art dieser sein sollte. Falls es nunmehr zu der Annahme gelangen sollte, daß eine rechtliche Einheit gewollt war, wird es prüfen müssen, ob eine einseitige oder wechselseitige Abhängigkeit gewollt war, ob darüber ein Vorvertrag geschlossen wurde und welchen Inhalt dieser hatte. Sodann wird zu untersuchen sein, welche Möglichkeiten dem Beklagten zu Gebote gestanden hätten, um den Willen der Beteiligten in eine tragfähige rechtliche Gestaltung umzusetzen, und wie die Beteiligten, wenn er sie entsprechend belehrt hätte, darauf reagiert hätten.
Kirchhof	Ganter	Raebel
 Kayser
Neskovic