Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Dem Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 5. Die eigenen Behauptungen des Beklagten ergeben nicht, daß er objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, Ende August 1986 in zu demutbarer Weise Einwendungen im Sinne von § 557 Abs. 1 ÖZPO fristgerecht zu erheben.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 76/97 BESCHLUSS vom 26. September 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. September 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 142.140 DM. Gründe Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Zustellungsbescheinigung des Landesgerichts Ried i.I. vom 23. Februar 1995 entspricht jedenfalls in Verbindung mit dem Beschluß des Kreisgerichts Ried i.I. vom 29. Septem- 3 ber 1986 den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 des deutschösterreichischen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl. 1960 II 1246). Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dem Rechtsanwalt Dr. K. erteilte Vollmacht habe eine zeitliche Beschränkung nicht hinreichend erkennen lassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988 (JBl. 1989, 51), auf welches das Gutachten der Sachverständigen Dr. D. verweist, lag demgegenüber eine ausdrückliche Beschränkung auf die "Verrichtung der Berufungsverhandlung" zugrunde. Die Zustellung an Dr. K. verletzt nicht die deutsche öffentliche Ordnung (Art. 2 Nr. 1 des be-zeichneten deutsch-österreichischen Vertrages); insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die eigenen Behauptungen des Beklagten ergeben nicht, daß er objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, Ende August 1986 in zu demutbarer Weise Einwendungen im Sinne von § 557 Abs. 1 ÖZPO fristgerecht zu erheben. Der Beklagte macht auch bis jetzt nichts geltend, was er der Sache nach gegen die Wechselschuld hätte vortragen können. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer