Die Ehefrau ist im Innenverhältnis ab 1.1.1985 an dem auf den Anteil an der Unterbeteiligung entfallenden Gewinn und Vermögen mit 30 % beteiligt. (dem nunmehrigen Beklagten) für die Vertretung der Ehefrau in den vorgenannten Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen bis zu einem Betrag von brutto DM 35.000,— Nach der Scheidung der Ehe kam es zwischen den früheren Ehegatten zu dem Streit darüber, ob der Klägerin aufgrund des Vergleichs auch ein Anspruch auf Verschaffung eines 30 %igen Anteils an den Darlehensforderungen zustand oder ob diese Darlehensforderungen bei der Berechnung der in § 1 vereinbarten Abfindung berücksichtigt worden waren. Durch diese Pflichtverletzungen des Beklagten sei ihr ein Schaden in Höhe von 315.600 DM (das entspricht 30 % eines nach Ansicht der Klägerin auszugleichenden Darlehensbetrages von 1.052.000 DM) und 27.130 DM (das ist ihre Kostenlast aus dem verlorenen Vorprozeß) erwachsen. Neben der Ausgleichszahlung und der Verschaffung eines Anteils an der Kommandit-Unterbeteiligung habe der Vergleich nicht noch die Abtretung eines Teils der Guthaben auf den Darlehenskonten an die Klägerin oder einen entsprechenden Anspruch zu dem Inhalt gehabt. Die Klägerin darauf hinzuweisen, daß der Vergleich ihr keinen "realen" Anteil an den Darlehensforderungen eintrage, sei er auch nicht verpflichtet gewesen. Denn nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Verhandlungen habe sie einen solchen Anteil gar nicht erhalten sollen, und dessen sei sie sich bewußt gewesen. Der Beklagte sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, der Klägerin vom Abschluß des Vergleichs abzuraten. 1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Klägerin durch den Vergleich keine Beteiligung an den Darlehensforderungen des Ehemannes erhalten hat. Dies folgt daraus, daß der Beklagte und der Gegenanwalt M., welche die Eheleute bei Abschluß des Vergleichs vertreten haben, derartige Rechte nicht begründen wollten. Daß die beteiligten Anwälte einen Vergleich abschließen wollten, durch den die Klägerin nicht neben dem Anteil an der Unterbeteiligung noch einen entsprechenden Teil der Guthaben auf den Darlehenskonten erhalten sollte, hat das Berufungsgericht festgestellt. Gleichzeitig macht sie aber auf Umstände aufmerksam, die nach Meinung der Revision dafür sprechen, daß der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs "gewußt" habe, wie dieser zu verstehen gewesen sei, ohne die Klägerin hierüber aufzuklären. 2. Das Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, daß der Beklagte die Klägerin darüber aufklären mußte, mit welchem Inhalt er den Vergleich abzuschließen gedachte, sofern er Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, daß die Klägerin sich davon andere, weitergehende Rechtsfolgen versprach. 3. Auf Rechtsfehlern beruht indessen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bei Abschluß des Vergleichs gewußt, daß mit der in § 1 vereinbarten Zahlung von 400.000 DM auch der VermögensZuwachs, der sich in den Darlehensguthaben ausgedrückt habe, ausgeglichen sei und daß ihr daneben nicht auch noch ein 30 %iger Anteil der Darlehensforderungen abgetreten werde. könnte der Beklagte bei der Klägerin die Erwartung geweckt haben, er werde für sie - ebenso wie bei der Unterbeteiligung - eine "Realteilung" auch der Guthaben auf den Darlehenskonten erreichen. Dezember 1985 endete ohne Einigung, weil die Klägerin und der Beklagte einen hinreichenden Überblick über den Stand der Darlehenskonten vermißten. Juni 1986 -stellte der Beklagte für die Klägerin beim Familiengericht den Antrag, dem Ehemann für die Verbindlichkeit aus Zugewinnausgleich eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 DM aufzugeben (Anl. K 6 BH I 27). Dies wäre kaum verständlich, wenn von seiten der Klägerin nur beabsichtigt gewesen wäre, die Guthaben auf den Darlehenskonten mit ihrem Wert zu dem Stichtag 29. Daß die Klägerin erwartete - zu demindest mit der Möglichkeit rechnete die Guthaben auf den Darlehenskonten würden ebenfalls "real" geteilt werden, hat der Beklagte Juli 1990 hat er ausgeführt: "Das sogenannte leere Portemonnaie bezog sich auf diese Unterbeteiligung, denn die Befürchtung war eben nicht von der Hand zu weisen und wurde von der Klägerin auch ausdrücklich gehegt, der Beklagte könne das Vermögen aus dieser Unterbeteiligung, eben seine Thesaurierungskonten seit dem Stichtag vom 29.12.1982 'geräubert' haben" (GA I 179, 187). bb) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten (BU 20), daß die Klägerin durch den Vergleich vom 30. - und das ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen -, durfte es das Berufungsgericht nicht bei der Erwägung bewenden lassen, daß diesem Ergebnis eben "eine neue Situation und neue Verhandlungen zugrunde"-gelegen hätten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im Dezember 1985 nur deshalb nicht zu einer Einigung gekommen, weil die Klägerin und der Beklagte damals noch keinen hinreichenden Überblick über den Stand der Darlehenskonten Daß die Situation danach für die Klägerin ungünstiger gewesen sei, als sie zuvor geglaubt habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. cc) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht, daß der Ehemann vor Vergleichsabschluß darauf gedrängt hatte, die Höhe der Barleistungen zu begrenzen, um nicht - zur Finanzierung der Ausgleichszahlung - die gewinnträchtige Unterbeteiligung veräußern zu müssen (vgl. Falls - was das Berufungsgericht offenläßt - die Beteiligung an dem "Vermögen" auf Drängen der Klägerin in § 2 Abs. 2 des Vergleichs aufgenommen worden ist, könnte dies deshalb ein weiterer Beleg dafür sein, daß die Klägerin einen realen Anteil an den Guthaben erwerben wollte. ee) Keine Beachtung geschenkt hat das Berufungsgericht dem unstreitigen Vortrag, daß die Klägerin während der Protokollierung des Vergleichs den Mißmut des Beklagten hervorrief, weil sie - wie der Beklagte dies später ausdrückte (Schreiben vom 20. Dieser Umstand könnte dafür sprechen, daß bei der Klägerin eben doch eine Unsicherheit herrschte, die durch entsprechende Aufklärung seitens des Beklagten hätte beseitigt werden müssen. ff) Es ist nicht auszuschließen, daß der nach Abschluß des Vergleichs geführte Schriftverkehr durch das Berufungsgericht anders gewürdigt worden wäre, wenn es dabei die vorerwähnten Gesichtspunkte im Blick gehabt hätte. Oktober 1986 (Anl. K 27 BH I 148, 149) bei dem Beklagten darüber, daß ihr geschiedener Ehemann sich aus den Guthaben auf den Darlehenskonten "ungeniert weiterbedient". Mai 1987 (Anl. K 14 BH I 53) weitere HonorarZahlungen an den Beklagten davon abhängig, daß ihr dieser versicherte, "daß Gegenstand und Zweck des von Ihnen gestalteten Vergleichsvertrages vom 30.06.1986 auch meine Beteiligung an den Darlehenskonten meines Mannes ... In § 2 Abs. 2 heißt es, daß Sie im Innenverhältnis ab 01.01.1985 an dem auf den Anteil an der Unterbeteiligung entfallenden Gewinn und Vermögen mit 30 % beteiligt sind. Das Berufungsgericht hat die - allerdings als "gewunden" bezeichneten - Formulierungen des Beklagten in den genannten Schreiben zunächst daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen ergebe, daß er am 30. Juni 1986 der irrtümlichen Meinung gewesen sein könnte, mit dem Anteil an der Unterbeteiligung habe die Klägerin auch entsprechende Guthaben erhalten. Desweiteren hielt das Berufungsgericht die Schreiben für "geeignet, von der Klägerin als Bestätigung ihrer (damaligen) Ansicht verstanden zu werden, ihr seien am 30.06. Juni 1986 der Meinung war, sie erhalte mit den Anteilen an der Unterbeteiligung auch solche an den Guthaben auf den Darlehenskonten (oder entsprechende Ansprüche), ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgegangen. Im übrigen hätte das Berufungsgericht, falls es selbst noch Zweifel hatte, feststellen müssen, daß es außer den Darlehenskonten noch andere Konten der KG oder bei der KG gab, auf die der Ehemann unmittelbar zugreifen konnte. b) Desweiteren hat das Berufungsgericht verkannt, daß sich die Vorstellung, mit dem Vergleich werde ihr auch ein Anspruch auf anteilige Abtretung der Guthaben eingeräumt, bei der Klägerin um so mehr verfestigen mußte, je weniger davon ausgegangen werden kann, daß die Guthaben bei der Berechnung der in § 1 des Vergleichs vereinbarten Barzahlung berücksichtigt worden sind. aa) Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten, die Darlehensforderungen des Ehemannes seien bei der Festlegung des Zahlungsbetrages berücksichtigt worden, auf seine Schlüssigkeit überprüft hat. Er hat aber nie im einzelnen vorgetragen, in welcher Form und mit welchem Betrag die Guthaben auf den Darlehenskonten in die Berechnung der 400.000 DM eingestellt worden sind. Daneben hat der Beklagte mit Nachdruck immer wieder vorgetragen, der Ehemann habe es strikt abgelehnt ("Von den Darlehenskonten gebe ich dir nichts!"), Im Gegensatz zu seiner sonstigen - insbesondere der Klägerin gegenüber an den Tag gelegten - Haltung, sie brauche sich mit einem "leeren Portemonnaie" nicht zufrieden zu geben, stehen schließlich Ausführungen des Beklagten, mit denen er die Bedeutung der Guthaben auf den Darlehenskonten deutlich herabzusetzen versucht hat. Er hat zu dem Beispiel vorgetragen, die Bilanzgewinne hätten keinen Vermögenszuwachs dargestellt (GA I 109) und die Klägerin sei nichts angegangen, was der Ehemann mit seinem Geld vor dem Stichtag (29. Es hat zwar erkannt, daß sich daraus Zahlen ergeben, "die sich mit dem von den Zeugen bekundeten und in den Vergleichstext übernommenen Verhandlungsergebnis (wie das Berufungsgericht es sich vorstellte) nicht ohne weiteres in Einklang bringen lassen". Damit ist gemeint, daß sich das Berufungsgericht außerstande sah, die Behauptung des Beklagten nachzuvollziehen, daß der Abfindungsbetrag von 400.000 DM einen 30 %igen Anteil an den Guthaben auf den Darlehenskonten - den der Ehemann der Klägerin zugestand - mitumfaßte. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls und der Entscheidungsgründe hat keiner der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen bekundet, daß und in welcher Form die Guthaben auf den Darlehenskonten bei der Berechnung des Zahlungsbetrages konkret berücksichtigt worden sind. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat. Offenbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Übergang der Darlehensforderungen nur durch ausdrückliche Vereinbarung hätte erfolgen können, weil die Vorstellung, daß die Darlehens£orderungen mit der Unterbeteiligung übertragen werden könnten, "schon mit einfachsten, ja gerade laienhaften Rechtskenntnissen nicht zu vereinbaren" sei (BU 18). Falls die Klägerin angenommen hätte, die Guthaben auf den Darlehenskonten gehörten mit zu dem durch die Unterbeteiligung repräsentierten "Vermögen" , so wäre das also - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keineswegs so abwegig gewesen, daß man etwas Derartiges einer "klugen, gewandten und in der Sache ... c) Danach kann mit den vom Berufungsgericht angestell-ten Erwägungen nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs davon ausging, sie erhalte neben der Barabfindung in Höhe von 400.000 DM und einem 30 %igen Anteil an der Unterbeteiligung auch 30 % der Guthaben auf den Darlehenskonten. a) Durch die unterbliebene Aufklärung der Klägerin kann ein Schaden verursacht worden sein, wenn sie gegebenenfalls von dem konkret vereinbarten Vergleich Abstand genommen hätte und entweder einen günstigeren Vergleich hätte aushandeln können oder eine streitige Entscheidung über den Zugewinnausgleich für sie vorteilhafter gewesen wäre. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Ehemann der Klägerin zu einem nennenswerten Entgegenkommen nicht bereit gewesen wäre, wobei es sich allerdings nur auf die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt M.gestützt und die des Zeugen K. Die Eheleute waren sich einig, daß nur noch ein Zugewinn auf Seiten des Ehemannes auszugleichen war. Nach dem Vortrag der Klägerin waren weiter 514.000 DM hinzuzurechnen, die der Ehemann kurz vor dem Stichtag von den Konten abgehoben hatte. Die Revisionserwiderung mag zwar darin recht haben, daß die Klägerin insoweit die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 1 BGB nicht im einzelnen dargelegt hat; indessen wäre die Klägerin dazu erst gehalten gewesen, wenn der Ehemann seinerseits dargetan gehabt hätte, daß die abgehobenen Beträge in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden waren. Damit begründeten die zu dem Stichtag noch vorhandenen Guthaben möglicherweise für sich allein schon einen Ausgleichsanspruch der Klägerin, der den in § 1 des Vergleichs zugebilligten Betrag von 400.000 DM überstieg. daß der Beklagte außerhalb des Zugewinnausgleichs für die Klägerin noch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt zu verfolgen hatte. Nach Ansicht des Beklagten wurden damit die Unterhaltsrückstände abgegolten (GA II 83 mit Bezugnahme auf das Schreiben vom 24. Ein Teil der ausgehandelten Barleistung von 400.000 DM wird deshalb auf den rückständigen Unterhalt verrechnet werden müssen und könnte somit für den Zugewinnausgleich nicht zur Verfügung stehen. Es hat aber nicht festgestellt, ob die Klägerin dringend darauf angewiesen war - wegen ihres Unterhaltsanspruchs hätte eine einstweilige Anordnung erwirkt werden können auch bleibt dunkel, woraus es die Erkenntnis gewonnen hat, daß sich der Prozeß - obwohl die von der Klägerin geforderten Auskünfte noch vor Vergleichsschluß eingegangen waren - ohne den Vergleich noch lange hingezogen hätte. Der Ehemann hat als Zeuge ausgesagt, damals keineswegs den Eindruck gehabt zu haben, daß die Klägerin des Familienfriedens wegen oder aus anderen Gründen geneigt gewesen sei, teilweise oder ganz auf Ausgleichsansprüche zu verzichten. Daß durch den Vergleich schließlich eine Veräußerung der Unterbeteiligung habe verhindert werden können, ist kein Gesichtspunkt, der vorrangig die Klägerin vergleichswillig erscheinen ließ; denn der genannte Umstand kam mindestens in gleichem Maße auch dem Ehemann zugute. War es aber nach alledem möglich und sogar naheliegend, daß eine streitige Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten für die Klägerin wesentlich vorteilhafter gewesen wäre als der Vergleich, wie er am 30. Die Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit festzustellen, ob die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs erkennbar angenommen hat, sie erhalte neben den Ansprüchen auf Verschaffung eines 30 %igen Anteils an der Unterbeteiligung des Ehemannes und Zahlung von 400.000 DM sowie 35.000 DM Prozeßkostenbeitrag auch einen Anspruch auf 30 % der Guthaben auf den Darlehenskonten. Für den Fall, daß das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangt, eine Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten liege nicht vor - sei zu demindest nicht nachweisbar wird es prüfen müssen, ob dem Beklagten eine Pflichtverletzung deshalb vorzuwerfen ist, weil er der Klägerin von dem Abschluß des für sie möglicherweise nachteiligen Vergleichs nicht abgeraten hat. Hätte die Klägerin - dem von dem Beklagten zu erteilenden Rat folgend - von dem VergleichsSchluß abgesehen, so hätte sie auch den Prozeß um die Auskehrung eines Teils der Guthaben nicht geführt und sich die dadurch angefallenen Kosten erspart. Falls auch diese Prüfung für die Klägerin nicht zu dem Erfolg führen sollte, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Schreiben des Beklagten vom 20. Juni 1987 (Anl. K 15 BH I 54) - in denen er der Klägerin gegen seine eigene Überzeugung versicherte, daß ihr durch den Vergleich ein Teil der Darlehensforderung übertragen worden sei - eine weitere Pflichtverletzung darstellen. Insofern sagt das Berufungsgericht selbst, daß die Schreiben "geeignet (waren), von der Klägerin als Bestätigung ihrer Ansicht verstanden zu werden, ihr seien am 30.06. Wenn der Beklagte ihr wenigstens im nachhinein deutlich gemacht hätte, mit welcher Willensrichtung er den Vergleich abgeschlossen hatte, anstatt sie durch seine Schreiben vom 20.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGB § 675
Ein Rechtsanwalt, der konkrete Anhaltspunkte dafür hat, daß sein Mandant erwartet, durch einen Vergleich eine bestimmte Rechtsposition gewahrt zu wissen, hat den Mandanten aufzuklären, wenn er beabsichtigt, den Vergleich mit einem abweichenden Inhalt abzuschließen.
BGH, Urt. v. 14. Januar 1993
IX ZR 76/92 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 76/92 URTEIL
Verkündet am:
14. Januar 1993 Schnurr
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht, 14. Zivilsenat in Freiburg, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte vertrat die Klägerin als Rechtsanwalt in ihrem seit 29. Dezember 1982 beim Amtsgericht - Familiengericht - Ettlingen rechtshängigen Ehescheidungsverfahren.
Das Mandat, das ihm am 29. Januar 1985 übertragen worden war, umfaßte, soweit es um vermögensrechtliche Fragen ging, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - auch für die
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Vergangenheit - und den Ausgleich restlichen Zugewinns. Bezüglich des Grundbesitzes hatten sich die Eheleute schon zuvor auseinandergesetzt.
Danach war nur noch auf seiten des Ehemannes Zugewinn auszugleichen. Hierzu gehörte unter anderem eine Unterbeteiligung von 16 2/3 % an dem Kapital der S.-D. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Der Ehemann unterhielt bei der KG zwei Konten (Darlehenskonto X und II), auf denen der auf die Unterbeteiligung entfallende Bilanzgewinn jedes Geschäftsjahres verzinslich angelegt wurde.
Im Zuge der langjährigen Verhandlungen hatte die Klägerin darauf bestanden, vollständige Auskünfte insbesondere über die Guthaben auf den Darlehenskonten zu erhalten. Diese Auskünfte wurden schließlich im Juni 1986 erteilt.
Daraufhin schlossen die Eheleute - die Klägerin beraten und vertreten durch den Beklagten - am 30. Juni 1986 für den Fall der Ehescheidung einen Vergleich folgenden Inhalts (Anl. K 1 BH I 2 - 5):
"§ 1
Der Ehemann ... zahlt an die Ehefrau ... einen Betrag von DM 400.000,— (i.W. : Vierhunderttausend Deutsche Mark), der wie folgt fällig ist:
Ein Teilbetrag von DM 200.000 am 1.9.1986; ein weiterer Teilbetrag von DM 100.000 am 1.11.1986;
der Restbetrag von DM 100.000 am 1.2.1987.
§ 2
Der Ehemann ... verpflichtet sich, mit Wirkung ab
1. Januar 1985 der Ehefrau ... einen Anteil von 30 Prozent an der 16 2/3 % betragenden Unterbeteiligung ... an dem Kommanditkapital der Fa. S.-D. GmbH & Co. KG zu verschaffen.
Die Ehefrau ist im Innenverhältnis ab 1.1.1985 an dem auf den Anteil an der Unterbeteiligung entfallenden Gewinn und Vermögen mit 30 % beteiligt.
§ 3
Der Ehemann .,. und der hier anwesende Sohn der Parteien, Udo ..., der dieser Vereinbarung ... insoweit beitritt, garantieren der Ehefrau ... für die Dauer ihrer Unterbeteiligung eine vorrangige Auszahlung von DM 3.000,— monatlich, jeweils bis zu dem 3. Werktag monatlich im voraus, an dem Gesamtgewinn der Kapitalbeteiligung ... unter Verrechnung mit dem auf die Unterbeteiligung der Ehefrau entfallenden Gewinnanteil.
§ 4
Damit sind sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten - gleichgültig ob bekannt oder unbekannt - ausgeglichen.
§ 5
Die Ehefrau ..., der Ehemann ... und der Sohn Udo ... stellen klar, daß zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs bezüglich der Unterbeteiligung S.-D. an sich die Übertragung von 50 % der vom Ehemann ... gehaltenen Unterbeteiligung auf die Ehefrau ... erforderlich gewesen wäre.
Frau ... hat jedoch auf die Übertragung weiterer 20 % verzichtet und zwar im Hinblick auf die Übertragung von jeweils 10 % auf die ehegemeinschaftlichen Kinder Bernd ... und Anja ..., nachdem Herr ... (der Ehemann) seinerseits - und ebenfalls im Wege vorweggenommener Erbfolge ... einen Anteil von 20 % auf den ehegemeinschaftlichen Sohn Udo ... übertragen hat.
~ 5 -
§ 6
Die Unterhaltsansprüche der Ehefrau ... gegen den Ehemann ... sind mit dieser Vereinbarung bis einschließlich 31.12.1985 erledigt.
Soweit der Ehemann ... im Jahre 1986 Unterhaltszahlungen an die Ehefrau ... geleistet hat, bleibt eine Rückforderung ausdrücklich Vorbehalten. Desgleichen bleibt ausdrücklich eine Geltendmachung von Unterhalts an Sprüchen der Ehefrau ... gegen den Ehemann ... ab 1.1.1986 Vorbehalten.
§ 8
Mit Abschluß dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien - ausgenommen Ansprüche aus der Vereinbarung selbst - sowie aus dem im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens durchzuführenden Versorgungsausgleichsverfahren umfassend abgegolten.
§ 9
Die Gerichtskosten sämtlicher Verfahren trägt der Ehemann ... Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. Der Ehemann ... beteiligt sich an den bei Herrn Rechtsanwalt ... (dem nunmehrigen Beklagten) für die Vertretung der Ehefrau in den vorgenannten Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen bis zu einem Betrag von brutto DM 35.000,— (einschließlich Mehrwertsteuer) ..."
Nach der Scheidung der Ehe kam es zwischen den früheren Ehegatten zu dem Streit darüber, ob der Klägerin aufgrund des Vergleichs auch ein Anspruch auf Verschaffung eines 30 %igen Anteils an den Darlehensforderungen zustand oder ob diese Darlehensforderungen bei der Berechnung der in § 1 vereinbarten Abfindung berücksichtigt worden waren. Eine von der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann erhobene
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Klage auf Auskehrung ihres vermeintlichen Anteils an dem Guthaben auf den Darlehenskonten wurde vom Amtsgericht - Familiengericht - Ettlingen rechtskräftig abgewiesen. In diesem Verfahren war dem nunmehrigen Beklagten der Streit verkündet worden.
Die Klägerin macht dem Beklagten zu dem Vorwurf, er habe nicht dafür gesorgt, daß sie neben der Unterbeteiligung auch die - wie sie meint - dazugehörenden Darlehensansprüche erworben habe; jedenfalls hätte er sie darüber aufklären müssen, daß sie - entgegen ihrer Erwartung - diese Darlehensansprüche nicht erhalten würde. Durch diese Pflichtverletzungen des Beklagten sei ihr ein Schaden in Höhe von 315.600 DM (das entspricht 30 % eines nach Ansicht der Klägerin auszugleichenden Darlehensbetrages von 1.052.000 DM) und 27.130 DM (das ist ihre Kostenlast aus dem verlorenen Vorprozeß) erwachsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben ihre Klage abgewiesen.
Entscheidungsqründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung durch den Beklagten mit folgender Begründung verneint:
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Neben der Ausgleichszahlung und der Verschaffung eines Anteils an der Kommandit-Unterbeteiligung habe der Vergleich nicht noch die Abtretung eines Teils der Guthaben auf den Darlehenskonten an die Klägerin oder einen entsprechenden Anspruch zu dem Inhalt gehabt. Insofern sei der Beklagte aber keiner Fehleinschätzung unterlegen. Die Klägerin darauf hinzuweisen, daß der Vergleich ihr keinen "realen" Anteil an den Darlehensforderungen eintrage, sei er auch nicht verpflichtet gewesen. Denn nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Verhandlungen habe sie einen solchen Anteil gar nicht erhalten sollen, und dessen sei sie sich bewußt gewesen. Der Beklagte sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, der Klägerin vom Abschluß des Vergleichs abzuraten.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Klägerin durch den Vergleich keine Beteiligung an den Darlehensforderungen des Ehemannes erhalten hat. Auch ein entsprechender Verschaf-fungsänspruch kommt für sie nicht in Betracht.
Dies folgt daraus, daß der Beklagte und der Gegenanwalt M., welche die Eheleute bei Abschluß des Vergleichs vertreten haben, derartige Rechte nicht begründen wollten.
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Der übereinstimmende Wille der Vertragschließenden geht jeder Auslegung des Erklärungsinhalts vor (BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, WM 1987, 1520, 1522; v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, BGHR BGB § 157 "Wille 2"; v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91,
WM 1992, 177, 178). Was die Vertretenen - also die Klägerin und ihr Ehemann - wollten, ist insoweit unerheblich (§ 166 Abs. 1 BGB),
Daß die beteiligten Anwälte einen Vergleich abschließen wollten, durch den die Klägerin nicht neben dem Anteil an der Unterbeteiligung noch einen entsprechenden Teil der Guthaben auf den Darlehenskonten erhalten sollte, hat das Berufungsgericht festgestellt. Für die Person des Beklagten wird das zwar von der Revision angezweifelt. Sie macht geltend, der Beklagte habe "verkannt", daß der Vergleich der Klägerin keine Beteiligung an den Darlehenskonten zugewiesen habe. Gleichzeitig macht sie aber auf Umstände aufmerksam, die nach Meinung der Revision dafür sprechen, daß der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs "gewußt" habe, wie dieser zu verstehen gewesen sei, ohne die Klägerin hierüber aufzuklären. Insgesamt ist das Vorbringen der Revision somit nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts zu entkräften.
Ob von dem beschriebenen Inhalt des Vergleichs auch wegen der Wirkung der Streitverkündung im Vorprozeß auszugehen wäre, bedarf danach keiner Entscheidung.
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2. Das Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, daß der Beklagte die Klägerin darüber aufklären mußte, mit welchem Inhalt er den Vergleich abzuschließen gedachte, sofern er Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, daß die Klägerin sich davon andere, weitergehende Rechtsfolgen versprach. Wenn er der Meinung war, der Vergleich, wie er ihn abschließen wollte, sei schon das äußerste, was bei der Gegenseite zu erreichen sei, entband ihn dies nicht von seiner Aufklärungspflicht. Denn er hatte seine Mandantin in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, wie sie ihre Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen wollte (BGH, Urt. v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; v. 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91, AnwBl. 1993, 35 m. Anm. Borgmann EWiR 1993, 31).
3. Auf Rechtsfehlern beruht indessen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bei Abschluß des Vergleichs gewußt, daß mit der in § 1 vereinbarten Zahlung von 400.000 DM auch der VermögensZuwachs, der sich in den Darlehensguthaben ausgedrückt habe, ausgeglichen sei und daß ihr daneben nicht auch noch ein 30 %iger Anteil der Darlehensforderungen abgetreten werde. Sie sei deshalb keiner Aufklärung bedürftig gewesen.
a) Zunächst hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlichen Tatsachenstoff nicht beachtet.
aa) Keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hat die Vorgeschichte des Vergleichs, insbesondere der ihm vorangehende Schriftverkehr zwischen den Parteien. Darin
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könnte der Beklagte bei der Klägerin die Erwartung geweckt haben, er werde für sie - ebenso wie bei der Unterbeteiligung - eine "Realteilung" auch der Guthaben auf den Darlehenskonten erreichen.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin ein erstes Vergleichsangebot ihres Ehemannes vom 23. November 1980 (oder 1982, Anl. K 25 BH I 131 - 135) abgelehnt, nachdem ihr damaliger anwaltlicher Berater sie davor gewarnt hatte, einen Anteil an der Unterbeteiligung ohne gleichzeitige Beteiligung an den Darlehenskonten entgegenzunehmen. Die damals geprägte bildhafte Umschreibung ihres Risikos (sie erhalte nur ein "leeres Portemonnaie") ist bei den späteren Verhandlungen immer wieder - auch vom Beklagten - ins Gespräch gebracht worden.
In der Folgezeit erörterten die Eheleute und die beiderseits beteiligten Anwälte, wie die Klägerin an den Guthaben auf den Darlehenskonten teilhaben könnte. In Betracht kamen zwei Lösungen. Entweder wurden die Guthaben "real" geteilt, d, h. die Darlehensansprüche teilweise abgetreten, oder die Klägerin wurde an dem Wert der Guthaben beteiligt, indem diese als Rechnungsposten in die Berechnung des Zugewinns eingestellt wurden. Als der Beklagte die Vertretung der Klägerin übernahm, neigte er zunächst dazu, den "Zugewinnausgleichsanspruch so geltend zu machen ..., wie er im Gesetz steht" (Schreiben v. 19. Juli 1985, Anl. K 38 BH II 23, 27), und bezifferte den Ausgleichsanspruch allein wegen der Darlehenskonten - in der Diktion des Beklagten heißt es: "... allein aus dem Kapitalvermögen ohne Wertausgleich der Firma S.-D." - auf über 2,000.000 DM (aaO
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S. 29). Daraufhin erinnerte der Anwalt des Ehemannes (Schreiben v. 5. September 1985 BH I 104) daran, die Klägerin habe früher immer eine Realteilung gewünscht. Der Beklagte unterbreitete sodann der Gegenseite ein modifiziertes Angebot (Schreiben v. 11. November 1985 Anl. K 26 BH I 138), das die teilweise Übertragung der Unterbeteiligung auf die gemeinschaftlichen Kinder unter Ausklammerung der Darlehensansprüche vorsah. Insoweit wollte sich die Klägerin den Zugewinnausgleichsanspruch Vorbehalten (aaO S. 145 f). Eine Vergleichsverhandlung vom 5. Dezember 1985 endete ohne Einigung, weil die Klägerin und der Beklagte einen hinreichenden Überblick über den Stand der Darlehenskonten vermißten. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1986 (Anl. K 4 BH I 13, 20) rügte der Beklagte namens der Klägerin gegenüber dem Familiengericht erneut das Fehlen verläßlicher Auskünfte. Seine Mandantin, so erklärte der Beklagte, müsse wissen, welchen Wert die zu übertragende "Gewinnbeteiligung" habe und wie das Darlehenskonto aussehe, andernfalls sie in der Tat "einen leeren Geldbeutel" übertragen bekäme. In seinem Schreiben an die Gegenanwälte vom 23. Juni 1986 (Anl. K 9 BH I 32) betonte der Beklagte wiederum, daß eine Einigung die vollumfängliche Auskunft über die Entwicklung der Beteiligung sowie der beiden Darlehenskonten ab 1. Januar 1980 voraussetze. Seine Mandantin könne nicht Gefahr laufen, ein "leeres Portemonnaie" entgegenzunehmen (aaO S. 33). Dann wurde er noch deutlicher: Die Parteien hätten "eine Erledigung des Zugewinnausgleichs nicht auf Zahlungsbasis per Gesetz ins Auge gefaßt, sondern durch reale Übertragung von Ansprüchen ... zu einem ausgehandelten Prozentsatz vom Ehemann auf die Ehefrau. Und hierzu gehört selbstverständlich die Kenntnis der Ehefrau, was sie
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übertragen bekommt und wie es zu einer Verringerung der Darlehenskonten kam" (aaO S. 34). Mit dem zuletzt Gesagten spielte der Beklagte auf Entnahmen an, die der Ehemann sowohl vor dem Stichtag als auch danach in erheblichem Umfang getätigt hatte. Unter dem gleichen Datum - 23. Juni 1986 -stellte der Beklagte für die Klägerin beim Familiengericht den Antrag, dem Ehemann für die Verbindlichkeit aus Zugewinnausgleich eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 DM aufzugeben (Anl. K 6 BH I 27). Zur Begründung wies er darauf hin, daß der Ehemann seit einiger Zeit Gelder von den Darlehenskonten abhebe und beiseiteschaffe. Zuvor hatte er mit der Klägerin sogar die Möglichkeit eines Arrests erörtert {Schreiben v. 31. Dezember 1985 Anl. K 34 BH II 9).
Dies wäre kaum verständlich, wenn von seiten der Klägerin nur beabsichtigt gewesen wäre, die Guthaben auf den Darlehenskonten mit ihrem Wert zu dem Stichtag 29. Dezember 1982 als Rechnungsposten in den Zugewinnausgleich einzustellen. Denn in diesem Falle hätten nachfolgende Verfügungen des Ehemannes - wie der Beklagte seiner Mandantin bei derselben Gelegenheit versichert hatte (aaO S. 11) -die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht berührt.
Im Schriftsatz vom 7. März 1986 (Anl. K 40 BH II 37, 49) führte der Beklagte aus: "Ein Unterfall von S.-D. sind die Konten für die Darlehen". Unter dem 24. April 1986 (Anl. K 7 BH I 29, 30) ließ er die Klägerin wissen, "daß wir einen Zugewinnausgleich außerhalb der Angelegenheit S.-D. von 400.000 DM fordern". Wenn er die Darlehenskonten als "Unterfall von S.-D." betrachtete, wie er noch im Schrift-
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satz vom 7. März 1986 (aaO) mitgeteilt hatte, dann konnte die Klägerin seine Aussage im Schreiben vom 24. April 1986 dahin verstehen, daß ihre Ansprüche wegen der Darlehenskonten durch die Zahlung von 400.000 DM nicht abgegolten sein sollten.
Daß die Klägerin erwartete - zu demindest mit der Möglichkeit rechnete die Guthaben auf den Darlehenskonten würden ebenfalls "real" geteilt werden, hat der Beklagte
- ohne daß das Berufungsgericht dem Beachtung geschenkt hätte - überdies noch in der ersten Instanz bestätigt. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1990 hat er ausgeführt: "Das sogenannte leere Portemonnaie bezog sich auf diese Unterbeteiligung, denn die Befürchtung war eben nicht von der Hand zu weisen und wurde von der Klägerin auch ausdrücklich gehegt, der Beklagte könne das Vermögen aus dieser Unterbeteiligung, eben seine Thesaurierungskonten seit dem Stichtag vom 29.12.1982 'geräubert' haben" (GA I 179, 187).
bb) Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten (BU 20), daß die Klägerin durch den Vergleich vom 30. Juni 1986 weniger erhalten hat, als ihr die Gegenseite ein halbes Jahr zuvor angeboten hatte. Wenn dem aber so war
- und das ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen -, durfte es das Berufungsgericht nicht bei der Erwägung bewenden lassen, daß diesem Ergebnis eben "eine neue Situation und neue Verhandlungen zugrunde"-gelegen hätten. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im Dezember 1985 nur deshalb nicht zu einer Einigung gekommen, weil die Klägerin und der Beklagte damals noch keinen hinreichenden Überblick über den Stand der Darlehenskonten
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hatten. Im Juni 1986 - kurz vor Vergleichsschluß - wurden dann die gewünschten Auskünfte erteilt. Daß die Situation danach für die Klägerin ungünstiger gewesen sei, als sie zuvor geglaubt habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat auch nicht geprüft, welche Schlußfolgerungen die Klägerin aus den nun vorliegenden Auskünften für die von ihr zu stellenden Forderungen ziehen durfte.
cc) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht, daß der Ehemann vor Vergleichsabschluß darauf gedrängt hatte, die Höhe der Barleistungen zu begrenzen, um nicht - zur Finanzierung der Ausgleichszahlung - die gewinnträchtige Unterbeteiligung veräußern zu müssen (vgl. das Schreiben des Ehemannes an den Beklagten vom 19. Mai 1985 Anl. K 21 BH I 75). Dafür hatten sowohl der Beklagte (vgl. GA I 197, II 245) als auch die Klägerin (vgl. Schreiben vom 3. Dezember 1985 BH I 115, 116) Verständnis gezeigt. Diese mußte deshalb fortan nicht ohne weiteres damit rechnen, daß die Guthaben doch nicht "real" geteilt werden, sondern ihr im Wege einer AusgleichsZahlung zufließen sollten.
dd) Unberücksichtigt ließ das Berufungsgsgericht, daß sich der Beklagte keiner begrifflichen Klarheit befleißigte. Daß er in seinem Schreiben vom 19. Juli 1985 (K 38 BH II 23, 29) die Guthaben auf den Darlehenskonten als "Kapitalvermögen" bezeichnete, ist bereits erwähnt worden. Falls - was das Berufungsgericht offenläßt - die Beteiligung an dem "Vermögen" auf Drängen der Klägerin in § 2 Abs. 2 des Vergleichs aufgenommen worden ist, könnte dies deshalb ein weiterer Beleg dafür sein, daß die Klägerin einen realen Anteil an den Guthaben erwerben wollte.
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ee) Keine Beachtung geschenkt hat das Berufungsgericht dem unstreitigen Vortrag, daß die Klägerin während der Protokollierung des Vergleichs den Mißmut des Beklagten hervorrief, weil sie - wie der Beklagte dies später ausdrückte (Schreiben vom 20. Oktober 1986 Anl. K 12 BH I 46) - "sinnlos Klares und Geklärtes immer wieder hinterfragte". Dieser Umstand könnte dafür sprechen, daß bei der Klägerin eben doch eine Unsicherheit herrschte, die durch entsprechende Aufklärung seitens des Beklagten hätte beseitigt werden müssen.
ff) Es ist nicht auszuschließen, daß der nach Abschluß des Vergleichs geführte Schriftverkehr durch das Berufungsgericht anders gewürdigt worden wäre, wenn es dabei die vorerwähnten Gesichtspunkte im Blick gehabt hätte.
Die Klägerin beschwerte sich mit Schreiben vom 9. Oktober 1986 (Anl. K 27 BH I 148, 149) bei dem Beklagten darüber, daß ihr geschiedener Ehemann sich aus den Guthaben auf den Darlehenskonten "ungeniert weiterbedient". Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 1986 (Anl. K 12 BH I 46, 47): "Selbstverständlich ist es ihrem geschiedenen Mann verboten, aus solchen Konten Gelder zu entnehmen ..., die im Wege der Vereinbarung Ihnen teilweise übertragen worden sind". Schließlich machte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 1987 (Anl. K 14 BH I 53) weitere HonorarZahlungen an den Beklagten davon abhängig, daß ihr dieser versicherte, "daß Gegenstand und Zweck des von Ihnen gestalteten Vergleichsvertrages vom 30.06.1986 auch meine Beteiligung an den Darlehenskonten meines Mannes ... war und dieses in der Formulierung 'Vermögen' zu dem Ausdruck ge-
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bracht wurde". Der Beklagte antwortete ihr mit Schreiben vom 1. Juni 1987 (Anl. K 15 BH I 54): "Es ist richtig, daß nach meiner Auffassung Gegenstand und Zweck der gerichtlichen Vereinbarung ... vom 30.06.1986 auch war, Ihre Beteiligung an den Darlehenskonten ... herbeizuführen. In § 2 Abs. 2 heißt es, daß Sie im Innenverhältnis ab 01.01.1985 an dem auf den Anteil an der Unterbeteiligung entfallenden Gewinn und Vermögen mit 30 % beteiligt sind. Sie haben mir gesagt, daß zu dem Vermögensanteil der Unterbeteiligung die Darlehenskonten gehören".
Das Berufungsgericht hat die - allerdings als "gewunden" bezeichneten - Formulierungen des Beklagten in den genannten Schreiben zunächst daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen ergebe, daß er am 30. Juni 1986 der irrtümlichen Meinung gewesen sein könnte, mit dem Anteil an der Unterbeteiligung habe die Klägerin auch entsprechende Guthaben erhalten. Desweiteren hielt das Berufungsgericht die Schreiben für "geeignet, von der Klägerin als Bestätigung ihrer (damaligen) Ansicht verstanden zu werden, ihr seien am 30.06. anteilig Darlehensforderungen übertragen worden". Der Frage, ob sich aus dem Schriftverkehr nach Vergleichsschluß etwas dafür ergibt, daß die Klägerin schon am 30. Juni 1986 der Meinung war, sie erhalte mit den Anteilen an der Unterbeteiligung auch solche an den Guthaben auf den Darlehenskonten (oder entsprechende Ansprüche), ist die Vorinstanz jedoch nicht nachgegangen. Wenn diese betont, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 20, Oktober 1986 nicht ge-"sagt, welche Konten er ... meint” (BU 19), so läßt sie außer acht, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 1986 klargestellt hatte, um welche Konten es ihr ging.
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Im übrigen hätte das Berufungsgericht, falls es selbst noch Zweifel hatte, feststellen müssen, daß es außer den Darlehenskonten noch andere Konten der KG oder bei der KG gab, auf die der Ehemann unmittelbar zugreifen konnte. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
b) Desweiteren hat das Berufungsgericht verkannt, daß sich die Vorstellung, mit dem Vergleich werde ihr auch ein Anspruch auf anteilige Abtretung der Guthaben eingeräumt, bei der Klägerin um so mehr verfestigen mußte, je weniger davon ausgegangen werden kann, daß die Guthaben bei der Berechnung der in § 1 des Vergleichs vereinbarten Barzahlung berücksichtigt worden sind.
aa) Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten, die Darlehensforderungen des Ehemannes seien bei der Festlegung des Zahlungsbetrages berücksichtigt worden, auf seine Schlüssigkeit überprüft hat.
Der Beklagte hat zwar behauptet, "die Darlehensforderungen *' seien "Teil der ausgehandelten Pauschalsumme” gewesen (so GA I 181, II 97, 99, 213). Er hat aber nie im einzelnen vorgetragen, in welcher Form und mit welchem Betrag die Guthaben auf den Darlehenskonten in die Berechnung der 400.000 DM eingestellt worden sind. Auf die substantiierte Darlegung der Klägerin, wonach die - auf ca. 1.052.000 DM bezifferten - Guthaben bei der Berechnung des der Pauschalsumme zugrunde gelegten Zugewinns sogar abgezogen worden sind (GA I 29, 163), hat er sich dahin eingelassen, der Abzug habe "Aufwendungen für die Vermögensbildung" betroffen
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(GA II 91). Wieso solche - nicht näher konkretisierten -Aufwendungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigungsfähig seien, hat er nicht dargetan.
Daneben hat der Beklagte mit Nachdruck immer wieder vorgetragen, der Ehemann habe es strikt abgelehnt ("Von den Darlehenskonten gebe ich dir nichts!"), die Klägerin an den Guthaben zu beteiligen, und bis zuletzt daran festgehalten (so GA I 77, 103, 105, 247, II 73 f).
Im Gegensatz zu seiner sonstigen - insbesondere der Klägerin gegenüber an den Tag gelegten - Haltung, sie brauche sich mit einem "leeren Portemonnaie" nicht zufrieden zu geben, stehen schließlich Ausführungen des Beklagten, mit denen er die Bedeutung der Guthaben auf den Darlehenskonten deutlich herabzusetzen versucht hat. Er hat zu dem Beispiel vorgetragen, die Bilanzgewinne hätten keinen Vermögenszuwachs dargestellt (GA I 109) und die Klägerin sei nichts angegangen, was der Ehemann mit seinem Geld vor dem Stichtag (29. Dezember 1982) gemacht habe (GA I 185, 251). Zu beachten ist auch sein Vorbringen: "Das Stichwort Darlehenskonten spielte in der Beratung der Klägerin keine Rolle" (GA II 97); "darüber war man längst hinweg durch die (geplante) Übertragung der gewinnträchtigen Unterbeteiligung" (GA I 105, 181, 247). Wenn dem so war - der Beklagte also wegen der Aussicht auf die Übertragung der Unterbeteiligung Ansprüche auf die Darlehenskonten fallen ließ ist schwerlich davon auszugehen, daß der Bestand dieser Konten bei der Berechnung des Zahlungsbetrages berücksichtigt worden ist.
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bb) Auch bei der Würdigung der erhobenen Beweise hat das Berufungsgericht wesentlichen Tatsachenstoff übersehen.
Mit den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen Rechtsanwalt M. (Anl. K 11 BH I 36-45), die nach den getroffenen Feststellungen den Gang der Vergleichsverhandlungen am 30. Juni 1986 wiedergeben, hat es sich nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es hat zwar erkannt, daß sich daraus Zahlen ergeben, "die sich mit dem von den Zeugen bekundeten und in den Vergleichstext übernommenen Verhandlungsergebnis (wie das Berufungsgericht es sich vorstellte) nicht ohne weiteres in Einklang bringen lassen". Damit ist gemeint, daß sich das Berufungsgericht außerstande sah, die Behauptung des Beklagten nachzuvollziehen, daß der Abfindungsbetrag von 400.000 DM einen 30 %igen Anteil an den Guthaben auf den Darlehenskonten - den der Ehemann der Klägerin zugestand - mitumfaßte. Letztlich hat sich das Berufungsgericht damit begnügt, daß es "an den klaren und glaubhaften Zeugenaussagen und am Wortlaut des Vergleichs nicht vorbei(komme)". Das war rechtsfehlerhaft.
Ausweislich des Vernehmungsprotokolls und der Entscheidungsgründe hat keiner der vom Berufungsgericht vernommenen Zeugen bekundet, daß und in welcher Form die Guthaben auf den Darlehenskonten bei der Berechnung des Zahlungsbetrages konkret berücksichtigt worden sind. Sie haben allenfalls ganz allgemein ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, daß eine Abgeltung der Guthaben durch den ausgehandelten Zahlungsbetrag für sie "selbstverständlich" gewesen sei. Damit haben sie nur ausgesagt, wie sie selbst den Gang und das schließlich erzielte Ergebnis der Verhandlungen
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verstanden haben. Soweit sie erklärt haben, sie hielten es "für ausgeschlossen", daß die Klägerin die Dinge anders betrachtet habe, handelte es sich nicht um die Bekundung von Tatsachen, sondern von persönlichen Meinungen, bestenfalls um Schlußfolgerungen. Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat.
Nicht zu erkennen ist ferner, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen K. (Ehemann), er habe "keine Ahnung, weshalb ... der Betrag von 1.052.000 DM abgezogen wurde" und es komme ihm "so vor, daß der Abfindungsbetrag tatsächlich etwas niedrig sei" (GA II 269 f), in seine Erwägungen miteinbezogen hat. Daß die Zeugen D. und M. zu diesem Punkt befragt worden sind, läßt sich der Vernehmungsniederschrift nicht entnehmen.
Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergibt sich nichts dafür, daß die Darlehensforderungen des Ehemannes in die Berechnung des gemäß § 1 zu zahlenden Betrages eingegangen sind. Das Berufungsgericht hat im Grunde auch nichts anderes sagen wollen. Es hat gemeint, daß die Darlehensforderungen nicht auf die Klägerin übergegangen seien, weil sie "an keiner Stelle des Vergleichstextes ... Erwähnung" gefunden hätten (BU 15). Offenbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Übergang der Darlehensforderungen nur durch ausdrückliche Vereinbarung hätte erfolgen können, weil die Vorstellung, daß die Darlehens£orderungen mit der Unterbeteiligung übertragen werden könnten, "schon mit einfachsten, ja gerade laienhaften Rechtskenntnissen nicht zu vereinbaren" sei (BU 18). Dabei hat das Berufungs-
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gericht übersehen, daß nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils "im Zweifel" ein Übergang solcher Ansprüche und Verpflichtungen gewollt ist, die sich bei Vertragsschluß bereits im Rechenwerk der Gesellschaft niedergeschlagen haben, also inbesondere aus Privat- und Darlehenskonten des Veräußerers, es sei denn daß die Vertragspartner über solche Nebenkonten eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben oder sich ein abweichender Wille der Beteiligten aus den Umständen, insbesondere aus den Vertragsverhandlungen, ergibt (BGHZ 45, 221, 222 f; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, WM 1973, 169 f; v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; v. 2. November 1987 - II ZR 50/87, WM 1988, 265, 266; v. 5. November 1992 - IX ZR 260/91, z.V.b.). Falls die Klägerin angenommen hätte, die Guthaben auf den Darlehenskonten gehörten mit zu dem durch die Unterbeteiligung repräsentierten "Vermögen" , so wäre das also - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keineswegs so abwegig gewesen, daß man etwas Derartiges einer "klugen, gewandten und in der Sache ... stark engagierten" Person nicht hätte Zutrauen können.
c) Danach kann mit den vom Berufungsgericht angestell-ten Erwägungen nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs davon ausging, sie erhalte neben der Barabfindung in Höhe von 400.000 DM und einem 30 %igen Anteil an der Unterbeteiligung auch 30 % der Guthaben auf den Darlehenskonten. Ebensowenig auszuschließen ist, daß die Erwartung der Klägerin für den Beklagten erkennbar war.
III,
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
1. War die Klägerin der Belehrung durch den Beklagten bedürftig - weil sie durch den Vergleich weniger erhielt, als sie erkennbar zu erhalten meinte so kommt es darauf an, ob der Beklagte der Belehrungspflicht genügt hat. Das ist nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall.
Der Beklagte hat in erster Instanz folgendes eingeräumt: "Über eine rechtliche Konsequenz des Vergleichs hat sich die Klägerin beim Beklagten nicht beraten und hat der Beklagte keinen Rat erteilt" (GA I 105); "eine Beratung zu bestimmten Fragen des Vergleichs ergab sich nicht und hat nicht stattgefunden" (GA I 109) ; "über den Umstand, etwaige Ansprüche auf Übertragung von Darlehensansprüchen waren mitverglichen, (hatte der Beklagte) nicht zu beraten ... und (hat er) nicht beraten" (GA I 183).
2. Falls eine Pflichtverletzung festgestellt werden sollte, trifft den Beklagten auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Es widersprach den Geboten anwaltlicher Sorgfalt, die Mandantin nicht darüber aufzuklären, daß sie die Berechtigung an den Guthaben - entgegen ihren Erwartungen - nicht erhalten werde.
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3. Nach dem bisherigen Sach“ und Streitstand läßt sich auch ein Schaden und der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht in Abrede stellen.
a) Durch die unterbliebene Aufklärung der Klägerin kann ein Schaden verursacht worden sein, wenn sie gegebenenfalls von dem konkret vereinbarten Vergleich Abstand genommen hätte und entweder einen günstigeren Vergleich hätte aushandeln können oder eine streitige Entscheidung über den Zugewinnausgleich für sie vorteilhafter gewesen wäre.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Ehemann der Klägerin zu einem nennenswerten Entgegenkommen nicht bereit gewesen wäre, wobei es sich allerdings nur auf die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt M. gestützt und die des Zeugen K. und dessen auf die Vermeidung hoher Zahlungsver-pflichtungen gerichtetes Interesse nicht erkennbar berücksichtigt hat. Selbst von diesem Standpunkt aus hätte der Beklagte der Klägerin aber möglicherweise raten müssen, eine streitige Entscheidung über ihren Zugewinnausgleichsanspruch zu suchen. Zwar ist einem Anwalt, der an Vergleichsverhandlungen mitwirkt, ein ErmessensSpielraum zuzubilligen, weil er ansonsten ein für ihn nicht mehr tragbares Risiko einginge. Besteht nach der Prozeßlage indessen begründete Aussicht, daß im Falle einer Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist, hat der Anwalt von einem Vergleich abzuraten (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1960 - III ZR 141/59, VersR 1961, 276, 278; v. 5. Januar 1968 - VI ZR 137/66, VersR 1968, 450, 451; v. 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, z. V. b.).
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So könnte es sich hier verhalten haben. Das Mandat des Beklagten bezog sich auf den Ausgleich des gesamten Zugewinns mit Ausnahme des bereits auseinandergesetzten Grundbesitzes. Die Eheleute waren sich einig, daß nur noch ein Zugewinn auf Seiten des Ehemannes auszugleichen war. Dazu gehörte zunächst die Unterbeteiligung an der KG. Deren Wert veranschlagte die Klägerin - ohne daß der Ehemann dem wesentlich abweichende Vorstellungen entgegengesetzt hätte -auf 4.300.000 DM. Alsdann waren die Guthaben auf den Darlehenskonten zu dem Zugewinn zu zählen. Zum Stichtag - 29. Dezember 1982 (vgl. §§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB) - hatten die Konten einen Stand von 844.000 DM. Davon geht auch die Revisionserwiderung aus (RE 4). Nach dem Vortrag der Klägerin waren weiter 514.000 DM hinzuzurechnen, die der Ehemann kurz vor dem Stichtag von den Konten abgehoben hatte. Die Revisionserwiderung mag zwar darin recht haben, daß die Klägerin insoweit die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 1 BGB nicht im einzelnen dargelegt hat; indessen wäre die Klägerin dazu erst gehalten gewesen, wenn der Ehemann seinerseits dargetan gehabt hätte, daß die abgehobenen Beträge in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden waren. Hinzu kam das Vermögen des Ehemannes, das dieser außerhalb der KG erworben hatte. Die Klägerin hat es in den Vorinstanzen (GA I 139, II 117) zusammengestellt und mit 1.409.000 DM bewertet. Davon waren nach ihrem Vorbringen 330.000 DM unstreitig.
Damit begründeten die zu dem Stichtag noch vorhandenen Guthaben möglicherweise für sich allein schon einen Ausgleichsanspruch der Klägerin, der den in § 1 des Vergleichs zugebilligten Betrag von 400.000 DM überstieg. Hinzu kommt,
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daß der Beklagte außerhalb des Zugewinnausgleichs für die Klägerin noch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt zu verfolgen hatte. Diesen hatte der Ehemann dem Grunde nach anerkannt. In der Verhandlung am 30. Juni 1986 errechnete man für die Jahre 1983 und 1984, in denen Unterhaltsrückstände aufgelaufen waren, einen "auszugleichenden" Betrag von 229.000 DM, der "wegen Unwägbarkeiten" auf 300.000 DM aufgerundet wurde. Nach Ansicht des Beklagten wurden damit die Unterhaltsrückstände abgegolten (GA II 83 mit Bezugnahme auf das Schreiben vom 24. April 1986 Anl. K 7 BH I 29, 30? GA II 211). Ein Teil der ausgehandelten Barleistung von 400.000 DM wird deshalb auf den rückständigen Unterhalt verrechnet werden müssen und könnte somit für den Zugewinnausgleich nicht zur Verfügung stehen.
Rein rechnerisch war der Vergleich für die Klägerin also möglicherweise ungünstig. Allerdings, so meint das Berufungsgericht, habe der Vergleich der Klägerin schneller zu Barvermögen und laufenden Einkünften verholfen. Es hat aber nicht festgestellt, ob die Klägerin dringend darauf angewiesen war - wegen ihres Unterhaltsanspruchs hätte eine einstweilige Anordnung erwirkt werden können auch bleibt dunkel, woraus es die Erkenntnis gewonnen hat, daß sich der Prozeß - obwohl die von der Klägerin geforderten Auskünfte noch vor Vergleichsschluß eingegangen waren - ohne den Vergleich noch lange hingezogen hätte. Freilich konnten zu dem damaligen Zeitpunkt auch andere als finanzielle Gesichtspunkte Bedeutung haben. Das Berufungsgericht erwähnt ausdrücklich, daß es darum gegangen sei, eine schon jahrelang dauernde Auseinandersetzung zu beenden. Indessen hat es nicht festgestellt, daß die Klägerin unter diesem Zustand
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so sehr gelitten hat, daß sie deshalb zu dem Nachgeben bereit war. Der Ehemann hat als Zeuge ausgesagt, damals keineswegs den Eindruck gehabt zu haben, daß die Klägerin des Familienfriedens wegen oder aus anderen Gründen geneigt gewesen sei, teilweise oder ganz auf Ausgleichsansprüche zu verzichten. Sie habe versucht, das Höchstmögliche herauszuholen und sei nicht bereit gewesen nachzugeben (vgl.
GA II 271). Mit dieser Aussage hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Wenn es statt dessen anführt, daß die vergleichsweise gefundene Lösung für die ehelichen Kinder - die sofort am Vermögen des Vaters beteiligt worden seien - Vorteile gebracht habe, so übersieht es dabei, daß diese Vorteile auch einem Nachgeben der Klägerin zu danken waren, die zugunsten der Kinder auf einen Teil ihres Zugewinnausgleichsanspruchs verzichtete. Daß durch den Vergleich schließlich eine Veräußerung der Unterbeteiligung habe verhindert werden können, ist kein Gesichtspunkt, der vorrangig die Klägerin vergleichswillig erscheinen ließ; denn der genannte Umstand kam mindestens in gleichem Maße auch dem Ehemann zugute.
War es aber nach alledem möglich und sogar naheliegend, daß eine streitige Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten für die Klägerin wesentlich vorteilhafter gewesen wäre als der Vergleich, wie er am 30. Juni 1986 ausgehandelt wurde, mußte der Beklagte vom Vergleichsschluß abraten.
Dann greift die Vermutung ein, daß die Klägerin seinem Rat gefolgt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1991 - IX ZR 242/90, WM 1991, 1993, 1994; v. 6. Februar 1992
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- IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743). In diesem Fall hätte sie mit großer Wahrscheinlichkeit vom Gericht einen höheren Zugewinnausgleich zugesprochen erhalten.
IV.
Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert. Da die Rechtssache weiterer tatrichterlicher Aufklärung und Würdigung bedarf, hat eine Zurückverweisung zu erfolgen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Die Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit festzustellen, ob die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs erkennbar angenommen hat, sie erhalte neben den Ansprüchen auf Verschaffung eines 30 %igen Anteils an der Unterbeteiligung des Ehemannes und Zahlung von 400.000 DM sowie 35.000 DM Prozeßkostenbeitrag auch einen Anspruch auf 30 % der Guthaben auf den Darlehenskonten. Weiter wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob der Klägerin durch die unterbliebene Aufklärung ein Schaden in der eingeklagten Höhe entstanden ist. Unter Schaden ist dabei die Differenz zwischen dem, was die Klägerin aufgrund des Vergleichs erhalten hat, und dem, was ihr anderenfalls - sei es aufgrund eines anderen Vergleichs oder eines Urteils - zugeflossen wäre, zu verstehen.
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Für den Fall, daß das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangt, eine Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten liege nicht vor - sei zu demindest nicht nachweisbar wird es prüfen müssen, ob dem Beklagten eine Pflichtverletzung deshalb vorzuwerfen ist, weil er der Klägerin von dem Abschluß des für sie möglicherweise nachteiligen Vergleichs nicht abgeraten hat. Hätte die Klägerin - dem von dem Beklagten zu erteilenden Rat folgend - von dem VergleichsSchluß abgesehen, so hätte sie auch den Prozeß um die Auskehrung eines Teils der Guthaben nicht geführt und sich die dadurch angefallenen Kosten erspart.
Falls auch diese Prüfung für die Klägerin nicht zu dem Erfolg führen sollte, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Schreiben des Beklagten vom 20. Oktober 1986 (Anl. K 12 BH I 46, 47) und 1. Juni 1987 (Anl. K 15 BH I 54) - in denen er der Klägerin gegen seine eigene Überzeugung versicherte, daß ihr durch den Vergleich ein Teil der Darlehensforderung übertragen worden sei - eine weitere Pflichtverletzung darstellen. Dies ist zu bejahen, wenn die Klägerin durch die Schreiben irregeführt werden konnte. Insofern sagt das Berufungsgericht selbst, daß die Schreiben "geeignet (waren), von der Klägerin als Bestätigung ihrer Ansicht verstanden zu werden, ihr seien am 30.06. anteilig Darlehensforderungen übertragen worden"
(BU 19 2. Abs.). Wenn der Beklagte ihr wenigstens im nachhinein deutlich gemacht hätte, mit welcher Willensrichtung er den Vergleich abgeschlossen hatte, anstatt sie durch seine Schreiben vom 20. Oktober 1986 und 1. Juni 1987 in der Auffassung zu bestärken, sie habe durch den Vergleich einen Anteil an den Guthaben oder einen entsprechenden Ver-
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Schaffungsanspruch erhalten, hätte die Klägerin möglicherweise von dem Vorprozeß Abstand genommen. Gegebenenfalls wären der Klägerin wenigstens die aufgewandten Prozeßkosten als Schadensersatz zuzusprechen.
Brandes
Zugehör
Schmitz
Ganter
Kreft