* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 76/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Im Januar 1979 beantragte die Klägerin die Erstattung von Heilverfahrenskosten für die Zeit bis einschließlich 1977 in Höhe von insgesamt 22.767,24 US-Dollar. Mit der nur insoweit zugelassenen Revision, als es sich um die Erstattung des Gegenwertes von 2.500 US-Dollar für die Zeit von 1958 bis 1977 handelt, bittet die Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils um Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage, nach welchem Umrechnungskurs der für die Jahre 1958 bis 1977 in Höhe von 2.500 US-Dollar für Heilverfahrenskosten nach § 30 BEG erwachsene Erstattungsanspruch der Klägerin in Deutsche Mark umzurechnen ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich mit dieser Frage nicht befaßt, sondern den von der Behörde angenommenen einheitlichen Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 2,0084 DM und einen danach auf 5.000 DM abgerundeten Gesamtbetrag ihren Entscheidungen zugrunde gelegt. Wenn das Berufungsgericht ausführt, das Landgericht habe mit eingehender und zutreffender Begründung die Heilverfahrenskosten für die Zeit bis einschließlich 1977 Hauf 5.000 DM geschätzt entsprechend dem angefochtenen Bescheid”, so kann daraus nicht entnommen werden, daß es sich bei dem Betrag von 5.000 DM um eine selbständige in Deutscher Mark vorgenommene Schätzung handelt, die losgelöst von den in US-Dollar geschätzten jährlichen Aufwendungen für Arzt- und Medikamentenkosten erfolgt ist. Auch in seinen weiteren Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht mit dem "geschätzten Betrag von 75 Dollar jährlich für ärztliche Behandlung" auseinander und gibt damit zu erkennen, daß es bei der Übernahme der Schätzung von 5.000 DM von den auf jährlich 75 und 50 US-Dollar geschätzten Aufwendungen der Klägerin ausgeht. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht aber nicht für die Jahre 1958 bis einschließlich 1977 einen einheitlichen Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 2,0084 DM zugrunde legen und den so errechneten Gesamtbetrag nicht nach unten abrunden. Zugunsten der Klägerin ist dabei für das Revisionsgericht zu unterstellen, daß der Umrechnungskurs des US-Dollars gegenüber der Deutschen Mark in den Jahren 1958 bis 1977 höher lag als 1 : 2,0084, so daß sich insgesamt ein höherer Gesamtbetrag als der mit 5*000 DM

Zitierte Normen: § 30 BEG
ZeitBehördeBerufungsgerichtUS-DollarKlägerinRevisionHeilverfahrenskostenBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 76/82
URTEIL
Verkündet am
3. März 1983 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Goldi M 143 Ci
 geb. Kd Street, EflP, P#.
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	v.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
SS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17» November 1981 aufgehoben, soweit der Anspruch, für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1977 einen höheren DM-Gegenwert für 2.500 US-Dollar als 5.000 DM zu zahlen, abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden worden ist»
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Januar 1978 wurde der seit 1958 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika lebenden Klägerin neben Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auch ein Heilverfahren für Tuberkulose und chronische
 
Angst- und Spannungszustande zuerkannt. Im Januar 1979 beantragte die Klägerin die Erstattung von Heilverfahrenskosten für die Zeit bis einschließlich 1977 in Höhe von insgesamt 22.767,24 US-Dollar. Der Vertrauensarzt der Behörde vertrat nach Überprüfung der von der Klägerin eingereichten Unterlagen die Ansicht, daß der Klägerin für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1957 überhaupt kein Anspruch auf Erstattung von Heilverfahrenskosten zustehe und für die Zeit von 1958 bis einschließlich 1977 nur ein durchschnittlicher jährlicher Liquidationsbetrag von 75 US-Dollar für Arztkosten und 50 US-Dollar für Medikamentenkosten in Betracht komme. Dem folgend schlug die Behörde der Klägerin eine vergleichsweise Abgeltung ihres Erstattungsanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von 5.000 DM vor. Dabei errechnete sie einen Erstattungsbetrag von 20 Jahren x 125 = 2.500 US-Dollar und rechnete diesen mit einem einheitlichen Kurswert von 2,0084 DM auf 5.021 DM um; diesen Betrag rundete sie auf 5.000 DM ab. Nachdem die Klägerin dem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt hatte, setzte die Behörde durch Bescheid vom 21. September 1979 den Erstattungsbetrag auf 5.000 EM fest und lehnte die darüber hinaus beantragte Kostenerstattung ab.
In den Gründen des Bescheides bezog sie sich für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Prüfungsbericht des Vertrauensarztes. Die Klage auf Zahlung weiterer 70.000 DM für zu erstattende Heilverfahrenskosten blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos.
Mit der nur insoweit zugelassenen Revision, als es sich um die Erstattung des Gegenwertes von 2.500 US-Dollar für die Zeit von 1958 bis 1977 handelt, bittet die Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils um
 
Feststellung des DM-Gegenwertes für 2.500 US-Dollar nach Maßgabe des jeweils im Ausgabejahr geltenden Umrechnungs kurses, hilfsweise um Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage, nach welchem Umrechnungskurs der für die Jahre 1958 bis 1977 in Höhe von 2.500 US-Dollar für Heilverfahrenskosten nach § 30 BEG erwachsene Erstattungsanspruch der Klägerin in Deutsche Mark umzurechnen ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich mit dieser Frage nicht befaßt, sondern den von der Behörde angenommenen einheitlichen Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 2,0084 DM und einen danach auf 5.000 DM abgerundeten Gesamtbetrag ihren Entscheidungen zugrunde gelegt. Wenn das Berufungsgericht ausführt, das Landgericht habe mit eingehender und zutreffender Begründung die Heilverfahrenskosten für die Zeit bis einschließlich 1977 Hauf 5.000 DM geschätzt entsprechend dem angefochtenen Bescheid”, so kann daraus nicht entnommen werden, daß es sich bei dem Betrag von 5.000 DM um eine selbständige in Deutscher Mark vorgenommene Schätzung handelt, die losgelöst von den in US-Dollar geschätzten jährlichen Aufwendungen für Arzt- und Medikamentenkosten erfolgt ist. Das zeigt nicht nur die Bezugnahme auf den
5
Bescheid der Entschädigungsbehörde, der wiederum auf deren Vergleichsvorschlag aufbaut und als Begründung nur die gutachtliche Äußerung des Vertrauensarztes in Bezug nimmt. Auch in seinen weiteren Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht mit dem "geschätzten Betrag von 75 Dollar jährlich für ärztliche Behandlung" auseinander und gibt damit zu erkennen, daß es bei der Übernahme der Schätzung von 5.000 DM von den auf jährlich 75 und 50 US-Dollar geschätzten Aufwendungen der Klägerin ausgeht. Nichts anderes ist dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen.
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht aber nicht für die Jahre 1958 bis einschließlich 1977 einen einheitlichen Umrechnungskurs von 1 US-Dollar = 2,0084 DM zugrunde legen und den so errechneten Gesamtbetrag nicht nach unten abrunden. In fremder Währung entstandene Heilverfahrenskosten sind vielmehr nach dem Kurswert, der jeweils zur Zeit der Aufwendung maßgebend war, in Deutsche Mark umzurechnen (BGH RzW 1975, 301 im Anschluß an BGH RzW 1965, 429 Nr0 34). Zugunsten der Klägerin ist dabei für das Revisionsgericht zu unterstellen, daß der Umrechnungskurs des US-Dollars gegenüber der Deutschen Mark in den Jahren 1958 bis 1977 höher lag als 1 : 2,0084, so daß sich insgesamt ein höherer Gesamtbetrag als der mit 5*000 DM
 
zuerkannte Erstattungsbetrag errechnet. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und neuer Entscheidung wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn
Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner