Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang am 18. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Mai - Zorn - Henkel Fuchs ' Dr. Lang
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 76/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Christof Straße 0t M Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dres und gegen Christina J H0B|straße 9 Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang am 18. März 1982 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1981 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Streitwert: 150.000 DM. Gründe Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung von Zuwendungen, die geschiedene Eheleute einander während der Ehä im Güterstand der Gütertrennung gemacht haben (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554 und 2045). Die Anwen dung dieser Regeln auf den Streitfall läßt keinen Rechtsfehler er kennen.•Rechtsgrundsätzliche Fragen;wirft der Rechtsstreit nicht auf. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie bieten im Ender gebnis keine Aussicht auf Erfolg. Mai - Zorn - Henkel Fuchs ' Dr. Lang