* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 76/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang am 18. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Mai - Zorn - Henkel Fuchs ' Dr. Lang

RechtsstreitBundesgerichtshofsMünchenOberlandesgerichtsZorn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 76/81
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Christof
Straße 0t M
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dres und
 gegen
Christina J H0B|straße
9
Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 am 18. März 1982 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1981 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Streitwert:	150.000 DM.
Gründe
 Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung von Zuwendungen, die geschiedene Eheleute einander während der Ehä im Güterstand der Gütertrennung gemacht haben (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554 und 2045). Die Anwen dung dieser Regeln auf den Streitfall läßt keinen Rechtsfehler er kennen.•Rechtsgrundsätzliche Fragen;wirft der Rechtsstreit nicht auf.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie bieten im Ender gebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Mai -	Zorn	-	Henkel
 Fuchs	'	Dr. Lang