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BGH · ix zr 76/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 76/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai imd die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: August 1978 eine Ausfertigung des Urteils gegen Empfangsquittung aus und vermerkte die Aushändigung auf der Urschrift; der Vermerk ist mit einem Handzeichen versehen. 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig, da der Vermerk über die Aushändigung der Urteilsausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht unterschrieben, sondern nur abgezeichnet worden sei. Nach § 212 b ZPO kann eine Zustellung auch dadurch vollzogen werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem Zustellungsempfänger ausgehändigt wird. Das hat der Senat für die vergleichbaren Fälle der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 213 ZPO) und der öffentlichen Zustellung im Verwaltungsverfahren bereits ausgesprochen (BGHZ 80, 320); für die Zustellung nach § 212 b ZPO gilt nichts anderes. 2. Zutreffend haben das Landgericht und das Oberlandesgericht auch die Klage als unzulässig beurteilt, weil sie den im Entschädigungsrechtsstreit zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt. Das bedeutet, daß § 253 Abs. 2 ZPO insoweit anzuwenden ist, als es sich mit den Besonderheiten eines Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Verweigerung der geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der verlangte Betrag beziffert wird. Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll (BGH ständig, zuletzt Urteil vom 19. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden (BGH RzW 1974, 215; ständig). Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Behörde, selbst wenn eine Klage-begründung angekündigt wird, sofern sich aus dem Bescheid oder den Akten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH RzW 1977, 79; 1980, 104 Nr. 18). Auch ein Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleiten konnte, war den Akten nicht zu entnehmen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, das Landgericht habe durch sachleitende Verfügungen zunächst zu erkennen gegeben, daß es die Klage für zulässig halte; man könne von ihm keine eingehenderen Kenntnisse als von den erkennenden Richtern erwarten* Das Gericht ist nicht befugt, vom Gesetz abzuweichen. Einer Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht, da ein dahingehendes Begehren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides war erschöpfend; ihre Nichtbeachtung begründete ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Klägers, zu demal er nicht vorträgt, sich insoweit um sachkundige Beratung bemüht zu haben.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 213 ZPO § 209 BEG § 253 ZPO
AkteBehördeAnspruchZustellungLandgerichtKlageschriftZPOKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
ix zr 76/80	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
14. Januar 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Heinrich Jacob
>
Bei der
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Freie und Hansestadt H{ vertreten durch die Behörde für Arbeit, Jugend und Soziales, Amt für Wiedergutmachung,
NJHHHstraße	Hl
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai imd die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. November 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger beantragte am 1. April 1958 Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Angaben über Verfolgungstatbestand und Schädigungsfolgen machte er nicht. Durch Bescheid vom 16. November 1961 lehnte die Behörde alle Ansprüche nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG aF ab.
Am 6. Januar 1977 hob die Entschädigungsbehörde ihre Entscheidung auf und lehnte die erhobenen Ansprüche erneut ab.
Sie hatte für das Sozialgericht H^|[^ die den Kläger be** treffenden Versicherungs,- Versorgungs- und Strafakten ausgewertet. Dabei war sie zu der Auffassung gelangt, daß die Begründung ihres 1961 erlassenen Bescheids unrichtig sei, daß der Kläger aber Entschädigungsansprüche nicht geltend machen könne, weil er sie nicht substantiiert habe und weil er kein Verfolgter sei.
 
Den neuen Bescheid stellte ihm die Behörde am 7® Januar 1977 an seinem Wohnsitz in Hfl|| zu® Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, daß die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten müsse*
Am 7. April 1977 reichte der Kläger folgende Klage ein:
»Betr.: WG 3 - 0912 13-5
Gegen den erneuten Beschluß des Amtes für Wiedergutmachung der Freien und Hansestadt H^B erhebe ich Widerspruch und beantrage fristgerecht eine
 Klage
gegen das Amt für Wiedergutmachung.
Gründe werden zu dem gegebenen Zeitpunkt nachgereicht.
Der durch meine beantragte Klage angefochtene Bescheid ging mir am 7. Januar 1977 zu."
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Seine Geschäftsstelle händigte dem Kläger am 14. August 1978 eine Ausfertigung des Urteils gegen Empfangsquittung aus und vermerkte die Aushändigung auf der Urschrift; der Vermerk ist mit einem Handzeichen versehen. Mit der am 12. Dezember 1978 eingelegten Berufung verfolgte der Kläger Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Vermögen und im beruflichen Fortkommen weiter und bezifferte sie teilweise. Das Oberlandesgericht wies dit Berufung zurück* Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht hält die Berufung für zulässig,
 da der Vermerk über die Aushändigung der Urteilsausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht unterschrieben, sondern nur abgezeichnet worden sei. Damit fehle es an einer formgerechten, die Rechtsmittelfrist in Lauf setzenden Zustellung.
Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Nach § 212 b ZPO kann eine Zustellung auch dadurch vollzogen werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem Zustellungsempfänger ausgehändigt wird. In einem solchen Falle ist in den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück zu vermerken, wann dies geschehen ist. Der Vermerk ist von dem Beamten, der die Aushändigung vorgenommen hat, zu unterschreiben. Unterschrift bedeutet die Unterzeichnung mit dem vollen Namenszug. Ein bloßes Handzeichen genügt danach nicht. Das hat der Senat für die vergleichbaren Fälle der Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 213 ZPO) und der öffentlichen Zustellung im Verwaltungsverfahren bereits ausgesprochen (BGHZ 80, 320); für die Zustellung nach § 212 b ZPO gilt nichts anderes. Das Fehlen der Unterschrift macht die Zustellung unwirksam. Die unwirksame Zustellung konnte die Berufungsfrist für den Kläger nicht in Lauf setzen; er hat sein Rechtsmittel daher rechtzeitig eingelegt.
2.	Zutreffend haben das Landgericht und das Oberlandesgericht auch die Klage als unzulässig beurteilt, weil sie den im Entschädigungsrechtsstreit zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt.
 
Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Klageschrift. Gemäß § 209 Abs. 1 BEG gilt § 253 Abs. 2 ZPO sinngemäß. Das bedeutet, daß § 253 Abs. 2 ZPO insoweit anzuwenden ist, als es sich mit den Besonderheiten eines Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt. Unschädlich sind Mängel der Klageschrift, die weder für das Gericht oder das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung bedeuten noch die Klarheit der Sachund Rechtslage in Frage stellen. Die Parteien und das angerufene Gericht sind hinreichend deutlich zu bezeichnen. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Verweigerung der geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der verlangte Betrag beziffert wird. Notwendig, aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll (BGH ständig, zuletzt Urteil vom 19. Mai 1981 - IX ZR 15/80; insoweit in BGHZ 80, 320 nicht abgedruckt). Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden (BGH RzW 1974, 215; ständig).
Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Behörde, selbst wenn eine Klage-begründung angekündigt wird, sofern sich aus dem Bescheid oder den Akten der Sachverhalt ergibt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet (BGH RzW 1977, 79; 1980, 104 Nr. 18).
 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor0 Aus der Klageschrift ergab sich weder, in welchem Umfang der Kläger die Verweigerung der begehrten Entschädigung anfechten, noch womit er das begründen wollte.
Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger Ansprüche in fünf verschiedenen Schadensarten erhoben; die Behörde hatte sie sämtlich abgelehnt. Welche Ansprüche der Kläger weiterverfolgen wollte, war ungewiß; Anhaltspunkte zur Ermittlung seines Willens fehlten. Auch ein Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleiten konnte, war den Akten nicht zu entnehmen. Er selbst hatte keine Angaben gemacht. Die Entschädigungsbehörde hatte zwar eine Anzahl von Akten zur Klärung der Frage ausgewertet, ob der Kläger überhaupt verfolgt worden ist. Ihre Ermittlungen hatten aber zu keinem dem Kläger günstigen Ergebnis geführt. Hiernach reichte auch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt nicht aus, um den Anforderungen des § 253 ZPO zu genügen.
Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, das Landgericht habe durch sachleitende Verfügungen zunächst zu erkennen gegeben, daß es die Klage für zulässig halte; man könne von ihm keine eingehenderen Kenntnisse als von den erkennenden Richtern erwarten* Das Gericht ist nicht befugt, vom Gesetz abzuweichen. Seine Hirw eispflicht hat das Landgericht nicht verletzt. Die Unzulässigkeit der Klage hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung hervorgehoben. Einer Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht, da ein dahingehendes Begehren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides war erschöpfend; ihre Nichtbeachtung
 begründete ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Klägers, zu demal er nicht vorträgt, sich insoweit um sachkundige Beratung bemüht zu haben. Gesundheitliche Gründe kann der Kläger insoweit nicht ins Feld führen. Nach dem vorgelegten Attest vom 20. Februar 1981 ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers erst 1978 eingetreten.
Mai
 Zorn	Dr.	Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke