Auf einen entsprechenden Hinweis an seinen Bevollmächtigten bat dieser, den Antrag an das zuständige Amt des Landes Rheinland-Pfalz abzugeben, da der Kläger bei Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Er habe 1950 gegenüber der URO nur angegeben, nach seiner Befreiung sich auch im St. Ottilien-Hospital aufgehalten zu haben. Es sei möglich, daß diese Angabe von dem Sachbearbeiter der URO irrtümlich als Stichtagsangabe mißverstanden und so in das Antragsformular, das er selbst nicht unterschrieben habe, übernommen worden sei. Januar 1947 im Gebiet der Bundesrepublik aufgehalten habe, sondern weil er aus dem Konzentrationslager Dachau befreit worden sei und das Bayerische Landesentschädigungsamt damals noch den Aufenthalt in einem Konzentrationslager als dauernden Aufenthalt im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 BEG aF betrachtet habe. Die Entschädigungsbehörde müsse in jedem Fall* in dem sie feststelle, daß zur Erlangung von Entschädigungsleistungen unrichtige Angaben gemacht wurden, sich auf § 7 BEG berufen und jeden Anspruch ablehnen. Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß zu demindest ein Sachbearbeiter der URO grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich, unrichtige Angaben gemacht habe, um für den Kläger Entschädigung zu erlangen. Es könne den Kläger auch nicht entlasten, daß er nach seinem Vortrag gegenüber der URO das St. Ottilien-Hospital nur als einen der Aufenthaltsorte nach der Befreiung angegeben habe. Ohne nähere Angaben des Klägers habe der Sachbearbeiter der URO den Aufenthalt des Klägers am Stichtag nicht auf Verdacht und damit willkürlich nach St. Ottilien verlegen dürfen. Das beklagte Land habe auch die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. Es habe an der Entziehung auch für den Fall festgehalten, daß nicht der Kläger selbst, sondern sein Bevollmächtigter die unrichtige Angabe des Stichtages zu verantworten habe. Das beklagte Land habe den zugunsten des Klägers ergangenen Bescheid wegen seines Freiheitsschadens nicht widerrufen. Diese Ausführungen tragen nicht die Versagung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat dadurch, daß sie sich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht hat, dem Kläger vorsätzliches Handeln vorgeworfen und auf diesen Schuldvorwurf die Versagung des Anspruchs gestützt. Wenn sie mit dem Landgericht ein Versehen des Klägers oder seines Bevollmächtigten bei der falschen Angabe des Aufenthaltes am Stichtag verneint, so wirft sie eine gewollte zweckbestimmte falsche Angabe und somit Vorsatz vor. Da das Berufungsgericht demgegenüber zugunsten des Klägers nur ein grob fahrlässiges Verhalten seines Bevollmächtigten feststellt und die Frage des Vorsatzes ausdrücklich offenläßt, geht es von einem eingeschränkten Schuldvorwurf aus. Es stellt damit unzulässigerweise eigene Erwägungen an und prüft nicht das von der Behörde ausgeübte Ermessen im Rahmen des § 211 BEG nach (vgl. Im übrigen reichen aber auch die Ermessenserwägungen, mit denen der Beklagte die volle Versagung des Anspruchs des Klägers wegen seines GesundheitsSchadens begründet hat, nicht aus. Daß das die Behörde und ihr folgend das Berufungsgericht nicht erkannt haben, ergibt sich schon aus den wiederholten Erklärungen des Beklagten, er müsse den Anspruch nach § 7 Abs. 1 BEG voll versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Anders als das Berufungsgericht, das dadurch wieder nur unzulässigerweise eigenes Ermessen anstelle des Ermessens des Beklagten ausübt, erstreckt der Beklagte die Ausübung seines Ermessens auch weder auf die Schwere des Verfolgungsschicksals des Klägers noch darauf, daß ihm die Entschädigung wegen seines Freiheitsschadens belassen worden ist. Da aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht zu entnehmen ist, ob er dem Kläger selbst oder nur der URO als seiner Bevollmächtigten vorsätzliches Handeln vorwirft, hätte gegebenenfalls bei der Ermessensausübung auch der Grad eines etwaigen Eigenverschuldens des Klägers berücksichtigt werden müssen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF iY IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 76/79 URTEIL Verkündet am 19. Mai 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Zwi Gerson R Reh. , Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, 'Straße^. Beklagten und Revisionsbeklagten 2 5/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1916 geborene jüdische Kläger war im Ghetto Kaunas und seit Juni 1944 im Konzentrationslager Dachau inhaftiert. Nach seiner Befreiung Anfang Mai 1945 befand er sich im Sommer 1945 im DP-Lager St. Ottilien Krs. Landsberg/Lech und gelangte von dort noch 1945 nach Italien. Seit 1947 lebt er in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit Mantelantrag vom 23. März 1950, eingereicht beim damaligen Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung, begehrte der Kläger zunächst Entschädigung für Schaden an Freiheit. Der Antrag wurde von einem Sachbearbeiter der URO, die den Kläger damals vertrat, "in Vollmacht für den Antragsteller” unterzeichnet. In dem Antragsformular ist im Anschluß an die vorgedruckte Zeile ”Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt am 1. 1. 1947" eingetragen: "St. Ottilien-Hospital”. Im Rechtsstreit über seinen Freiheitsschaden vor dem Landgericht München I wurde der Kläger unter Fristsetzung mehrmals aufgefordert, seinen Aufenthalt am 1. Januar 194? nachzuweisen. Obwohl er dieser Auflage nicht nachkam, wurde am 21. Juli 1955 ein gerichtlicher Vergleich protokolliert, nach dem der Kläger 6.600 DM Haftentschädigung erhielt. Seinen fristgemäß gestellten Antrag auf Entschädigung seines Gesundheitsschadens substantiierte der Kläger am 13. März 1967. Dabei gab er an, nach der Verfolgung in der Behandlung von Ärzten in Italien gewesen zu sein. Eine daraufhin eingeholte Auskunft beim Internationalen Suchdienst in Arolsen ergab, daß er schon vor Januar 1946 in Italien gewesen sein mußte. Auf einen entsprechenden Hinweis an seinen Bevollmächtigten bat dieser, den Antrag an das zuständige Amt des Landes Rheinland-Pfalz abzugeben, da der Kläger bei Beginn der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Mit Bescheid vom 14. März 1973 versagte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier dem Kläger nach § 7 JY - It - Abs. 1 BEG den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes fügte es als Begründung an: ’’Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall gegeben. Es ist daher gerechtfertigt, den auf § 150 BEG umgestellten Antrag für Schaden an Körper oder Gesundheit in Anwendung des § 7 BEG in vollem Umfange, ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen, zu versagen." Mit seiner auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen gerichteten Klage trug der Kläger vor, er habe nie behauptet, am 1. Januar 1947 in St. Ottilien gewesen zu sein. Er habe 1950 gegenüber der URO nur angegeben, nach seiner Befreiung sich auch im St. Ottilien-Hospital aufgehalten zu haben. Es sei möglich, daß diese Angabe von dem Sachbearbeiter der URO irrtümlich als Stichtagsangabe mißverstanden und so in das Antragsformular, das er selbst nicht unterschrieben habe, übernommen worden sei. Im übrigen habe er die ihm durch den Prozeßvergleich von 1955 zugesprochene Freiheitsentschädigung nicht erhalten, weil er sich am 1. Januar 1947 im Gebiet der Bundesrepublik aufgehalten habe, sondern weil er aus dem Konzentrationslager Dachau befreit worden sei und das Bayerische Landesentschädigungsamt damals noch den Aufenthalt in einem Konzentrationslager als dauernden Aufenthalt im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 BEG aF betrachtet habe. Das beklagte Land beantragte Klageabweisung und führte dazu aus: Die Angabe des Klägers, er habe am 1. Januar 1947 im St. Ottilien-Hospital gelebt, sei unrichtig. Sie sei erfolgt, um Entschädigungsleistungen nach § 4 BEG zu erlangen. Die Entschädigungsbehörde müsse in jedem Fall* in dem sie feststelle, daß zur Erlangung von Entschädigungsleistungen unrichtige Angaben gemacht wurden, sich auf § 7 BEG berufen und jeden Anspruch ablehnen. Sie habe nur geringe Möglichkeiten, die Angaben der Antragsteller zu überprüfen, so daß sie im wesentlichen auf deren Ehrlichkeit angewiesen sei. Wenn sie jedoch feststelle, daß das von ihr einem Antragsteller entgegengebrachte Vertrauen mißbraucht werde, müsse sie von der vollen Härte der Bestimmung des § 7 BEG Gebrauch machen. Dies gelte auch bei der Angabe eines falschen Stichtages. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Land habe den Anspruch wegen des Gesundheitsschadens ermessensfehlerfrei versagt. Der Kläger habe, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient. Die Frage nach dem Stichtag sei unrichtig beantwortet worden. Ob die Unrichtigkeit vom Kläger selbst oder seinem Bevollmächtigten zu verantworten sei, sei unerheblich. Die Behauptung des Klägers, daß es sich lediglich um einen Irrtum gehandelt habe, verdiene keinen Glauben. Gegen ein Versehen spreche sein Verhalten im Verfahren vor dem Landgericht München I wegen seines Freiheitsschadens. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er keine Angaben über seinen Aufenthalt am 1. Januar 1947 gemacht. Dieses durch keinerlei Erklärungen motivierte Unterlassen lege die Annahme zweckbestimmten Verhaltens so nahe, daß die Möglichkeit irrtümlich unrichtiger Angaben ausscheide. Die Kammer gehe davon aus, daß der wahre Aufenthalt am Stichtag nicht angegeben werden sollte, um die Unrichtigkeit der Angabe im Antragsformular nicht zu offenbaren. "Angesichts der groben Unrichtigkeit des Klägers" sei es nicht zu beanstanden, daß si das beklagte Land die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in vollem Umfange abgelehnt habe. Diese volle Versagung widerspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Ausführungen machte sich das beklagte Land in seiner Berufungserwiderung zu eigen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Hilfsweise bittet er, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht führt aus: Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß zu demindest ein Sachbearbeiter der URO grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich, unrichtige Angaben gemacht habe, um für den Kläger Entschädigung zu erlangen. Dieses Verschulden müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß zu demindest die URO im Mantelantrag vom 23. März 1950 bewußt oder grob fahrlässig den Aufenthaltsort des Klägers am 1. Januar 1947 falsch angegeben habe. Es könne den Kläger auch nicht entlasten, daß er nach seinem Vortrag gegenüber der URO das St. Ottilien-Hospital nur als einen der Aufenthaltsorte nach der Befreiung angegeben habe. Der Senat halte es für aus geschlossen, daß im Hinblick auf die Bedeutung des Aufenthaltes am Stichtag sich ein derart gravierender Übermittlungsfehler eingeschlichen haben könnte« Es seien daher nur drei Möglichkeiten denkbar: Entweder habe der Kläger eine falsche Angabe gemacht und somit vorsätzlich gehandelt; oder die URO habe eigenmächtig die Aufenthaltsangabe des Klägers auf den Stichtag verlegt und somit ihrerseits bewußt etwas Unrichtiges vorgetragen; oder die URO habe im Drang der Geschäfte ohne weitere Überlegung und somit blind lings den vom Kläger angegebenen Aufenthalt in St. Ottilien auf den Stichtag datiert« Auch wenn man zugunsten des Klägers die letztere Möglichkeit annehme, habe die URO zu demindest grob fahrlässig gehandelt. Ohne nähere Angaben des Klägers habe der Sachbearbeiter der URO den Aufenthalt des Klägers am Stichtag nicht auf Verdacht und damit willkürlich nach St. Ottilien verlegen dürfen. Abgesehen hiervon liege aber auch der Verdacht sehr nahe, daß der Aufenthalt am Stichtag bewußt und damit vorsätzlich falsch angegeben wurde. Letztlich könne dies jedoch offenbleiben, da für den Senat zu demindest ein grob fahrlässiges Vorgehen der Bevollmächtigten des Klägers feststehe. Das beklagte Land habe auch die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. Es habe an der Entziehung auch für den Fall festgehalten, daß nicht der Kläger selbst, sondern sein Bevollmächtigter die unrichtige Angabe des Stichtages zu verantworten habe. Auch ein Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei zu verneinen. Das beklagte Land habe den zugunsten des Klägers ergangenen Bescheid wegen seines Freiheitsschadens nicht widerrufen. Es habe dem Kläger vielmehr nur einen möglichen noch gänzlich ungesicherten Anspruch wegen eines etwaigen 8 Gesundheitsschadens versagt. Die Verhältnismäßigkeit sei daher auch dann gewahrt, wenn der Kläger, wovon der Senat ausgehe, ein schweres Verfolgungsschicksal erlitten habe. Diese Ausführungen tragen nicht die Versagung des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 Abs. 1 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat dadurch, daß sie sich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht hat, dem Kläger vorsätzliches Handeln vorgeworfen und auf diesen Schuldvorwurf die Versagung des Anspruchs gestützt. Wenn sie mit dem Landgericht ein Versehen des Klägers oder seines Bevollmächtigten bei der falschen Angabe des Aufenthaltes am Stichtag verneint, so wirft sie eine gewollte zweckbestimmte falsche Angabe und somit Vorsatz vor. Da das Berufungsgericht demgegenüber zugunsten des Klägers nur ein grob fahrlässiges Verhalten seines Bevollmächtigten feststellt und die Frage des Vorsatzes ausdrücklich offenläßt, geht es von einem eingeschränkten Schuldvorwurf aus. Es stellt damit unzulässigerweise eigene Erwägungen an und prüft nicht das von der Behörde ausgeübte Ermessen im Rahmen des § 211 BEG nach (vgl. BGH RzW 1975, 106; 268). Im übrigen reichen aber auch die Ermessenserwägungen, mit denen der Beklagte die volle Versagung des Anspruchs des Klägers wegen seines GesundheitsSchadens begründet hat, nicht aus. Ebenso wie die auf vollständige Entziehung der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 BEG gerichtete Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde nicht durch bloße Leerformeln begründet werden kann (vgl. BGH RzW 1980, 55 Nr. 3), müssen auch die Ermessenserwägungen zur vollen Versagung des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG auf den jeweiligen Einzelfall abstellen. Daß das die Behörde und ihr folgend das Berufungsgericht nicht erkannt haben, ergibt sich schon aus den wiederholten Erklärungen des Beklagten, er müsse den Anspruch nach § 7 Abs. 1 BEG voll versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Anders als das Berufungsgericht, das dadurch wieder nur unzulässigerweise eigenes Ermessen anstelle des Ermessens des Beklagten ausübt, erstreckt der Beklagte die Ausübung seines Ermessens auch weder auf die Schwere des Verfolgungsschicksals des Klägers noch darauf, daß ihm die Entschädigung wegen seines Freiheitsschadens belassen worden ist. Da aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht zu entnehmen ist, ob er dem Kläger selbst oder nur der URO als seiner Bevollmächtigten vorsätzliches Handeln vorwirft, hätte gegebenenfalls bei der Ermessensausübung auch der Grad eines etwaigen Eigenverschuldens des Klägers berücksichtigt werden müssen (vgl. BGH RzW 1979, 213 Nr. 7). Mai Gärtner Zorn Dr. Jähnke Fuchs