Auch bei NichtÜbernahme in den Vorbereitungsdienst an öffentlichen Schulen setzt die Vorschrift voraus, daß die Übernahme ohne die Verfolgung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt wäre (Fortführung von BGH RzW 1979, 189). an der ihr Vater unterrichtete; auf das Gesuch habe sie keine Antwort erhalten; im Februar 1934 sei sie nach Frankreich ausgewandert und dort als Hausgehilfin tätig gewesen. Oktober 1934 erneut bei der Regierung von Niederbayern und der Oberpfalz um die Zulassung zur Volksschulpraxis an der jüdischen Schule in Regensburg, Das Gesuch wurde unter Hinweis auf eine Entschließung des Kultusministeriums vom 22. Im Dezember 1965 beantragte sie unter Hinweis auf die Neufassung des § 2 Abs. 1 BWGöD beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Gewährung von Versorgungsbezügen. Das Ministerium lehnte den Antrag ab: Die Übernahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst sei nicht aus Gründen der Rasse unterblieben. Es lasse sich Jedoch nicht feststellen, daß die Ablehnung der Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst in Bayern auf Verfolgungsgründen beruht habe. Auch die im November 1934 ausgesprochene Ablehnung der Übernahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst beruhe nicht auf Verfolgungsgründen. Maßgebend für die strikte Anwendung des Heimatprinzips sei gewesen, daß die Regierung seinerzeit einem Überangebot an jüdischen Lehramtsbewerbern für die in Bayern nur in beschränkter Anzahl vorhandenen Planstellen dadurch habe Vorbeugen wollen, daß nurmehr Absolventen der Israelitischen Lehrerbildungsanstalt Würzburg zugelassen worden seien. Daß das Gesuch der Klägerin vom 5. Daß Verfolgungsgründe für die unterbliebene Übernahme maßgebend waren, versteht sich im Falle der Klägerin nicht von selbst. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsrichters für den Fall, daß das Gesuch doch eingegangen sein sollte, kommt es somit nicht an. Der Senat hat in dem Urteil RzW 1979, 189 im einzelnen dargelegt und begründet, daß die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst beendenden Prüfung nur dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 b BWGöD als Entlassung aus einem bestehenden Dienstverhältnis gelten kann, wenn ohne die Verfolgung die Übernahme als außerplanmäßiger Beamter in engem zeitlichem Zusammenhang mit der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung erfolgt wäre. ner auch ohne die Verfolgung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, so kann der Wiedergutmachungs anspruch nicht damit begründet werden, ein späterer Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst sei aus Verfolgungsgründen unmöglich geworden. Nicht anders verhält es sich bei der Nichtübernahme in den Vorbereitungsdienst nach bestandener Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (§2 Abs. 1 Satz 3 b, § 5 Abs. 2 Satz 2 c BWGöD). 7. Änderungsgesetz zu dem BWGöD im Anschluß an BVerfGE 18, 288 den in einem bestehenden Dienstverhältnis Geschädigten gleichgestellt, weil der Tatbestand wesensgleich sei, daß jemand seine auf den öffentlichen Dienst ausgerichtete Berufsausbildung durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen, von sich aus also alle Voraussetzungen erfüllt habe, und es für den Eintritt in den öffentlichen Dienst lediglich noch eines - sonst regelmäßig, gewissermaßen automatisch vollzogenen - staatlichen Berufungsaktes bedurft hätte, dessen Vollziehung ausschließlich aus Verfolgungsgründen unterblieben sei (Begründung des Entwurfs zu dem 7. Auch hier kann Wiedergutmachung nur gewährt werden, wenn ohne die Verfolgung die Kontinuität von Ablegung der Prüfung und Übernahme in den Vorbereitungsdienst gewahrt gewesen wäre. späteren Zeitpunkt, als kein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Prüfung mehr bestand, nun doch um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, so steht er nicht einem aus Verfolgungsgründen aus einem bestehenden Dienstverhältnis entlassenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleich, sondern einem aus anderem Grund Ausgeschiedenen, der sich später um eine Wiedereinstellung bemüht. Wird die Übernahme dann aus Verfolgungsgründen verweigert, so besteht kein Anspruch auf Wiedergutmachung nach dem BWGöD. Denn jedenfalls ist die Annahme des Tatrichters, das Gesuch der Klägerin sei nicht aus Verfolgungsgründen abgelehnt worden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung wurde schon lange vor 1933 allgemein so verstanden, daß auch an christlichen Simultanschulen die Anstellung nichtchristlicher Lehrpersonen unzulässig war (von Henle, Handbuch der inneren Verwaltung für Bayern rechts des Rheins, 1925» S. Darunter fielen auch Lehramtsbewerber, da sie während ihrer Vorbereitungszeit obligatorisch Unterricht erteilen mußten (Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus den Vorbereitungsdienst der Schulamtsbewerber betreffend vom 21. Auf die auch vom Berufungsrichter als diskriminierend angesehenen Bestimmungen der Entschließung über die Ausgestaltung der Fortbildung kommt es nicht an, weil es hier nur um die Begründung eines Vorbereitungsdienstverhältnisses geht. Betroffen wurde die Klägerin allein von Ziffer 1 der Entschließung, wonach ausnahmslos nur noch Abgangsschüler der israelitischen Lehrerbildungsanstalt Würzburg zu dem Vorbereitungsdienst in Bayern zugelassen werden durften. Bis dahin konnten in außerbayerischen Anstalten vorgebildete Schulamtsbewerber mit Genehmigung des Kultusministeriums zu dem Vorbereitungsdienst an bayerischen Volksschulen zugelassen werden, womit allerdings nicht die Verleihung der Anwartschaft für die Verwendung im öffentlichen Volksschuldienst verbunden war (§2 Abs. 2 der Entschließung den Vorbereitungsdienst der Schulamtsbewerber betreffend). Die strikte Anwendung des Heimatprinzips auf jüdische Lehramtsbewerber wird vom Tatrichter zu Recht nicht als diskriminierende Maßnahme angesehen.
NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ: nein BWGöD § 5 Abs. 2 Satz 2 c Auch bei NichtÜbernahme in den Vorbereitungsdienst an öffentlichen Schulen setzt die Vorschrift voraus, daß die Übernahme ohne die Verfolgung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt wäre (Fortführung von BGH RzW 1979, 189). BGH, Urt. v. 19. März 1981 - IX ZR 76/78 . 0LG München - LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am ZR 76/78 19. März 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Wiedergutmachungsrechtsstreit , geborene , Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 0. und G. St gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, A^BHHMtraße 3f München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das am 16./I7. Dezember 1974 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1913 in Thalmässing (Mittelfranken) geborene Klägerin ist Jüdin. Sie legte 1932 an einem Mädchengymnasium in Frankfurt am Main die Reifeprüfung ab und unterzog sich am 14. März 1933 nach einjährigem Besuch des Jüdischen Lehrerseminars in Köln mit Erfolg der Entlassungsprüfung. Am 30. März 1933 erlangte sie durch eine Prüfung in den Religionswissenschaften zusätzlich die Befähigung zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichts. Nach ihrer Darstellung beantragte die Klägerin am 5. April 1933 beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus ihre Übernahme als Lehramtsbewerberin an der israelitischen Volksschule in Regensburg, an der ihr Vater unterrichtete; auf das Gesuch habe sie keine Antwort erhalten; im Februar 1934 sei sie nach Frankreich ausgewandert und dort als Hausgehilfin tätig gewesen. Nach ihrer Rückkehr bewarb sie sich mit Schreiben vom 19. Oktober 1934 erneut bei der Regierung von Niederbayern und der Oberpfalz um die Zulassung zur Volksschulpraxis an der jüdischen Schule in Regensburg, Das Gesuch wurde unter Hinweis auf eine Entschließung des Kultusministeriums vom 22. August 1933» wonach nur AbgangsSchüler der israelitischen Lehrerbildungsanstalt Würzburg zu dem Vorbereitungsdienst in Bayern zugelassen werden durften, abgelehnt. Im Januar 1935 wanderte die Klägerin nach Palästina aus. Im Dezember 1965 beantragte sie unter Hinweis auf die Neufassung des § 2 Abs. 1 BWGöD beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Gewährung von Versorgungsbezügen. Das Ministerium lehnte den Antrag ab: Die Übernahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst sei nicht aus Gründen der Rasse unterblieben. Die Klage auf Versorgungsbezüge als Lehrerin und einen Jahresbetrag nach § 19 BWGöD blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent sehe i dung sgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin zu dem Personenkreis gehört, der durch die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 Satz 3 b, 5 Abs. 2 Satz 2 c im 7. Gesetz zur Änderung des BWGöD in den Kreis der Wiedergutmachungsberechtigten einbezogen worden sei, weil sie in den Vorbereitungsdienst nicht auf-genommen worden sei. Es lasse sich Jedoch nicht feststellen, daß die Ablehnung der Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst in Bayern auf Verfolgungsgründen beruht habe. Ein Gesuch der Klägerin vom 5. April 1933 sei nicht mehr auffindbar. Jedoch könne unterstellt werden, daß sie 1933 ein solches Schreiben abgesandt habe. In dem noch vorhandenen Gesuch vom 19. Oktober 1934 beziehe sie sich darauf, daß sie bereits "im Vorjahre unter Vorlage ihrer Zeugnisse ein Gesuch um Zulassung zur Volksschulpraxis eingereicht habe”. Die Unterstellung gehe Jedoch nicht dahin, daß der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen sei. Dagegen spreche nämlich, daß auf dem Gesuch vom 19. Oktober 1934 der Bleistiftvermerk angebracht sei "Einlauf nicht feststellbar". Wo das Gesuch geblieben sei, könne heute nicht mehr geklärt werden. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß das Gesuch bei der zuständigen Behörde eingeangen sei, könne allein daraus, daß es nicht beantwortet worden sei, nicht der Schluß gezogen werden, hierfür seien Verfolgungsgründe mitursächlich gewesen. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Der bloße Hinweis auf die Machtübernahme durch den Nationalsozialismus reiche nicht aus. Da an israelitischen Volksschulen ausschließlich Lehramtsbewerber israelitischen Glaubens hätten tätig sein können, wäre es auch nach der Machtübernahme nicht möglich gewesen, insoweit Jüdische Lehramtsbewerber gegenüber christlichen Lehramtsbewerbern zu benachteiligen. Auch die im November 1934 ausgesprochene Ablehnung der Übernahme der Klägerin in den Vorbereitungsdienst beruhe nicht auf Verfolgungsgründen. In der bayerischen Verwaltungspraxis habe schon vor 1933 das sogenannte Heimatprinzip gegolten. Danach seien an christlichen oder jüdischen Voksschulen in Bayern grundsätzlich nur solche Bewerber zugelassen worden, die ihre Ausbildung in Bayern erhalten hätten. Dieses Prinzip sei durch die Entschließung des bayerischen Kultusministeriums vom 22. August 1933 für jüdische Schulamtsbewerber zur Regel ohne Ausnahmemöglichkeit erhoben worden. Die Entschließung habe weiter bestimmt, daß die jüdischen Schulamtsbewerber ihren Vorbereitungsdienst nur an israelitischen Volksschulen ableisten dürften, und habe die Fortbildung der jüdischen Schulamtsbewerber in zu dem Teil diskriminierender Weise geregelt. Darauf komme es hier jedoch letztlich nicht an. Maßgebend für die strikte Anwendung des Heimatprinzips sei gewesen, daß die Regierung seinerzeit einem Überangebot an jüdischen Lehramtsbewerbern für die in Bayern nur in beschränkter Anzahl vorhandenen Planstellen dadurch habe Vorbeugen wollen, daß nurmehr Absolventen der Israelitischen Lehrerbildungsanstalt Würzburg zugelassen worden seien. Damit seien nicht jüdische Schulamtsbewerber gegenüber christlichen Lehramtsbewerbern benachteiligt worden, vielmehr seien nur die Voraussetzungen für die Übernahme in den jüdischen Schuldienst geregelt worden. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Daß das Gesuch der Klägerin vom 5. April 1933 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, vermag der Tatrichter nicht festzustellen. An diese Tatsachen- Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Revision macht insoweit lediglich geltend, es sei bei den damaligen hochentwickelten Postverhältnissen unwahrscheinlich, daß eine solche Zusendung verlorengegangen sei. Eine nach § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge enthält die Revisionsbegründung nicht. Für die Annahme der Nichtübernahme aus Verfolgungsgründen im Jahre 1933 fehlt danach die tatsächliche Grundlage. Daß Verfolgungsgründe für die unterbliebene Übernahme maßgebend waren, versteht sich im Falle der Klägerin nicht von selbst. 1933 wurden noch jüdische Lehrer an öffentlichen israelitischen Schulen angestellt. Das Gesatz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) galt für sie nicht (3. DVO vom 6. Mai 1933 - RGBl. I S. 245 - Nr. 7 Satz 1 zu § 3). Auf die Hilfserwägungen des Berufungsrichters für den Fall, daß das Gesuch doch eingegangen sein sollte, kommt es somit nicht an. Aus der Ablehnung ihres Gesuchs vom 19. Oktober 1934 kann die Klägerin gleichfalls keinen Anspruch auf Wiedergutmachung herleiten. Es bestehen schon Bedenken, ob dabei der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit dem Abschluß ihrer Lehrerausbildung am Lehrerseminar gewahrt war. Der Senat hat in dem Urteil RzW 1979, 189 im einzelnen dargelegt und begründet, daß die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst beendenden Prüfung nur dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 b BWGöD als Entlassung aus einem bestehenden Dienstverhältnis gelten kann, wenn ohne die Verfolgung die Übernahme als außerplanmäßiger Beamter in engem zeitlichem Zusammenhang mit der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung erfolgt wäre. Das folgt aus dem Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn. Wäre ein Betroffe- ner auch ohne die Verfolgung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, so kann der Wiedergutmachungs anspruch nicht damit begründet werden, ein späterer Wiedereintritt in den öffentlichen Dienst sei aus Verfolgungsgründen unmöglich geworden. Bei dem der Entlassung gleichgestellten Vorgang der Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter kann nicht in weiterem Umfange Entschädigung gewährt werden, als wenn ein Öffentliches Dienstverhältnis bestanden hatte. Nicht anders verhält es sich bei der Nichtübernahme in den Vorbereitungsdienst nach bestandener Prüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (§2 Abs. 1 Satz 3 b, § 5 Abs. 2 Satz 2 c BWGöD). Der hierdurch geschädigte Personenkreis wurde durch das 7. Änderungsgesetz zu dem BWGöD im Anschluß an BVerfGE 18, 288 den in einem bestehenden Dienstverhältnis Geschädigten gleichgestellt, weil der Tatbestand wesensgleich sei, daß jemand seine auf den öffentlichen Dienst ausgerichtete Berufsausbildung durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen, von sich aus also alle Voraussetzungen erfüllt habe, und es für den Eintritt in den öffentlichen Dienst lediglich noch eines - sonst regelmäßig, gewissermaßen automatisch vollzogenen - staatlichen Berufungsaktes bedurft hätte, dessen Vollziehung ausschließlich aus Verfolgungsgründen unterblieben sei (Begründung des Entwurfs zu dem 7. ÄndG BWGöD BT-Drucks. IV-3393 S. 5). Auch hier kann Wiedergutmachung nur gewährt werden, wenn ohne die Verfolgung die Kontinuität von Ablegung der Prüfung und Übernahme in den Vorbereitungsdienst gewahrt gewesen wäre. Wurde die Laufbahn eines geprüften Schulamtsanwärters dadurch unterbrochen, daß er nach Ablegung der Prüfung zunächst eine andere Tätigkeit aufnahm, und bewarb er sich erst zu einem 8 späteren Zeitpunkt, als kein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Prüfung mehr bestand, nun doch um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, so steht er nicht einem aus Verfolgungsgründen aus einem bestehenden Dienstverhältnis entlassenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleich, sondern einem aus anderem Grund Ausgeschiedenen, der sich später um eine Wiedereinstellung bemüht. Wird die Übernahme dann aus Verfolgungsgründen verweigert, so besteht kein Anspruch auf Wiedergutmachung nach dem BWGöD. Die Klägerin beendete ihre Ausbildung am Lehrerseminar in Köln mit der Prüfung in den Religionswissenschaften am 30. März 1933. Das hier interessierende Gesuch um Übernahme in den Vorbereitungsdienst datiert vom 19. Oktober 1934. Dazwischen war die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nach Frankreich ausgewandert und hatte dort eine Tätigkeit als Hausgehilfin aufgenommen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ablegung der Prüfung und der Bewerbung um Übernahme in den vorbereitenden Schuldienst dürfte danach fehlen. Die Revision wendet jedoch ein, hierfür seien Verfolgungsgründe bestimmend gewesen. Ob dies zutrifft - vor dem Tatrichter wurde dieser Gesichtspunkt nicht erörtert - und bejahendenfalls ein anderes Ergebnis rechtfertigt, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Annahme des Tatrichters, das Gesuch der Klägerin sei nicht aus Verfolgungsgründen abgelehnt worden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In Bayern gab es seinerzeit christliche Konfessionsschulen, israelitische Volksschulen und christliche Simultanschulen. Nach § 12 der V0, die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betreffend vom 26. August 1883 (GVB1. S. 407), durften an Konfessionsschulen nur Lehrer derselben Konfession angestellt werden und war bei konfessionell gemischten Schalen darauf Rücksicht zu nehmen, daß von jeder beteiligten Konfession Lehrer in entsprechender Zahl zur Anstellung gelangten. Diese Bestimmung wurde schon lange vor 1933 allgemein so verstanden, daß auch an christlichen Simultanschulen die Anstellung nichtchristlicher Lehrpersonen unzulässig war (von Henle, Handbuch der inneren Verwaltung für Bayern rechts des Rheins, 1925» S. 428 mit weiteren Nachweisen; Osthelder, Das Bayerische Schulbedarfsgesetz, 1930, Art. 10 Vorb. b). Darunter fielen auch Lehramtsbewerber, da sie während ihrer Vorbereitungszeit obligatorisch Unterricht erteilen mußten (Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus den Vorbereitungsdienst der Schulamtsbewerber betreffend vom 21. Juli 1925» Nr. IV 11189, abgedruckt bei Braun, Das bayerische Schulbedarfsgesetz S. 449). Die Entschließung betreffend den Vorbereitungsdienst der jüdischen Schulamtsbewerber vom 22. August 1933 brachte also insofern keine Verschärfung der Rechtslage aus Gründen nationalsozialistischer Rassenideologie, als sie den Schuldienst jüdischer Schulamtsbewerber nur an israelitischen Volksschulen zuließ. Auf die auch vom Berufungsrichter als diskriminierend angesehenen Bestimmungen der Entschließung über die Ausgestaltung der Fortbildung kommt es nicht an, weil es hier nur um die Begründung eines Vorbereitungsdienstverhältnisses geht. Betroffen wurde die Klägerin allein von Ziffer 1 der Entschließung, wonach ausnahmslos nur noch Abgangsschüler der israelitischen Lehrerbildungsanstalt Würzburg zu dem Vorbereitungsdienst in Bayern zugelassen werden durften. Damit wurde das nach tatrichterlicher Feststellung schon vor 1933 in der bayerischen Verwaltungspraxis angewandte Heimatprinzip zur Regel ohne Ausnahmemög- lichkeit erhoben. Bis dahin konnten in außerbayerischen Anstalten vorgebildete Schulamtsbewerber mit Genehmigung des Kultusministeriums zu dem Vorbereitungsdienst an bayerischen Volksschulen zugelassen werden, womit allerdings nicht die Verleihung der Anwartschaft für die Verwendung im öffentlichen Volksschuldienst verbunden war (§2 Abs. 2 der Entschließung den Vorbereitungsdienst der Schulamtsbewerber betreffend). Die strikte Anwendung des Heimatprinzips auf jüdische Lehramtsbewerber wird vom Tatrichter zu Recht nicht als diskriminierende Maßnahme angesehen. Denn sie betraf nur die Regelung des Zugangs zu israelitischen Schulen im Verhältnis jüdischer Bewerber untereinander. Sie benachteiligte die Klägerin nicht gegenüber nichtjüdischen Lehramtsbewerbern, sondern allenfalls gegenüber jüdischen Lehramtsbewerbern, die ihre Ausbildung in Würzburg erfahren hatten. Ob für nichtjüdische Lehramtsbewerber eine vergleichbare Anordnung ergangen ist, bleibt demgegenüber ohne Bedeutung. Die Regelung für jüdische Lehramtsbewerber sollte nach tatrichterlicher Feststellung dem gerade bei dieser Personengruppe damals vorhandenen Überangebot steuern. Mai Zorn Henkel Dr. Lang Dr. Jähnke