Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, dem Rechtsbeistand KflR in München, durch die Post unter Beifügung eines Empfangsbekenntnisses übersandt und ging am 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Das Telegramm sei zur Wahrung der Klagefrist nicht geeignet gewesen, weil es nicht den nach § 253 Abs. 2 ZPO an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen genügt habe. November 1969 bei Gericht eingegangen sei und der Kläger wegen dieser Verspätung keine Wiedereinsetzung verlangt habe. Rein vorsorglich und ohne daß es für die Entscheidung darauf ankomme, sei festzuhalten, daß die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können, weil dem Kläger die Entschädigung für Gesundheitsschaden mit Recht nach § 7 BEG versagt worden sei. März 1969 im vereinfachten Verfahren nach § 5 Abs. 2 VwZG durch die Post übersandt und der Sendung ein Empfangsbekenntnis beigefügt. § 9 Abs. 1 VwZG ist hier nicht anzuwenden, da mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids die Frist für die Erhebung der Klage nach § 210 Abs. 2 BEG beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Der Kläger hat daher jedenfalls durch die Klageschrift vom 3. November 1969 beim Landgericht einging und den an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen nach § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 ZPO genügt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 76/77 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Street, New York, USA, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte und Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FfliHHt-Straße §, MaMB, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Januar 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheid vom 19. März 1969 lehnte die Entschädigungsbehörde die Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, dem Rechtsbeistand KflR in München, durch die Post unter Beifügung eines Empfangsbekenntnisses übersandt und ging am 3. Mai 1969 bei ihm ein. Mit Telegramm vom 3. November 1969, das am 4. November 1969 an das Landgericht Trier weitergeleitet wurde, erhob der Kläger Klage. Am 4. November ging außerdem beim Landgericht eine Klageschrift vom 3. November 1969 ein, mit der KapitalentSchädigung ab 1. Januar 1949, Rente ab 1. November 1953 bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 35 % und Einstufung in den mittleren Dienst sowie ein Heilverfahren verlangt und die Klage kurz begründet wurde. Nachdem das Gericht dem Kläger mit Schreiben vom 5. Januar 1970 mitgeteilt hatte, daß das Telegramm erst am 4. November 1969, also verspätet, eingegangen sei, bat der Kläger am 16. Januar 1970 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig. Das Telegramm sei zur Wahrung der Klagefrist nicht geeignet gewesen, weil es nicht den nach § 253 Abs. 2 ZPO an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen genügt habe. Auf die weitere Klageschrift vom 3. November 1969 komme es nicht an, weil sie erst am 4. November 1969 bei Gericht eingegangen sei und der Kläger wegen dieser Verspätung keine Wiedereinsetzung verlangt habe. Rein vorsorglich und ohne daß es für die Entscheidung darauf ankomme, sei festzuhalten, daß die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können, weil dem Kläger die Entschädigung für Gesundheitsschaden mit Recht nach § 7 BEG versagt worden sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage zulässig. Der Kläger war im Verfahren vor der Entschädigungs-behörde durch den Rechtsbeistand Heinz Kohn aus München vertreten. Ihm mußte daher gemäß § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG der Bescheid vom 19. März 1969 zugestellt werden. Nach § 197 Abs. 1 BEG erfolgen Zustellungen im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Behörde hat dem Rechtsbeistand Kohn den Bescheid vom 19. März 1969 im vereinfachten Verfahren nach § 5 Abs. 2 VwZG durch die Post übersandt und der Sendung ein Empfangsbekenntnis beigefügt. Rechtsbeistände gehören jedoch nicht zu den Personen, denen nach § 5 Abs. 2 VwZG auf diese Weise zugestellt werden darf. Sie sind in § 5 Abs. 2 VwZG nicht aufgeführt und können den dort genannten Personen auch nicht gleichgestellt werden (so auch Engelhardt, VwZG § 5 Anm. 2). § 9 Abs. 1 VwZG ist hier nicht anzuwenden, da mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids die Frist für die Erhebung der Klage nach § 210 Abs. 2 BEG beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Der Kläger hat daher jedenfalls durch die Klageschrift vom 3. November 1969, die am 4. November 1969 beim Landgericht einging und den an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen nach § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. BGH RzW 1974, 215), eine zulässige Klage erhoben. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen, unter denen das Revisionsgericht ausnahmsweise zur Sache entscheiden kann (BGH RzW 1977, 79), liegen hier nicht vor. Mai Zorn Dr. Thumm Dr. Lang Der Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Jähnke kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.