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BGH · IX ZR 76/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/74

die ihr Ehemann zur Begründung seines Entschädigungsantrags und Wiedereinsetzungsgesuchs in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Dezember 1962 könne zwar entnommen werden, daß die Klägerin sich auf die bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 von den Entschädigungsbehörden und -gerichten vertretene Auffassung berufen wolle, nach der Verfolgten, die nach Rußland geflohen seien, für dort erlittene Schäden an Körper oder Gesundheit keine Entschädigung nach dem BEG gewährt werden könne. Dessen Erklärung lasse wegen der ungenauen Ausdruck sweise, insbesondere wegen des Fehlens genauer Zeitangaben, auch nicht die eindeutige Feststellung zu, daß er und damit auch die Klägerin von einer zuverlässigen und sachkundigen Stelle eine negative Auskunft über ihre Anspruchsberechtigung erhalten hätten, diese Auskunft also für die nicht rechtzeitige Anmeldung ursächlich gewesen sei. Die Erklärung des Ehemannes der Klägerin, er habe nun erfahren, daß der Bundesgerichtshof zugunsten der Verfolgten entschieden habe, ermögliche wegen ihrer Unbestimmtheit keine Feststellung dieses Zeitpunktes und gebe deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung ab, ob das Gesuch alsbald nach Wegfall des Hindernisses eingereicht worden sei. Auch wenn es zutreffe, daß die Kenntnis des BGH-Urteils in Israel erst im Jahre 1963 sich weiterverbreitet habe, sei damit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß einzelne Verfolgte davon schon früher erfahren hätten. Daraus ergebe sich, daß diese Kenntnis in Israel nicht nur durch die von der Klägerin erwähnten späteren Veröffentlichungen vermittelt worden sein könne. Eine Frist für das Nachbringen von Wiedereinsetzungsgründen sei der Klägerin auch nicht dadurch eröffnet worden, daß die Entschädigungsbehörde die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht gerügt habe. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Wiedereinsetzung gemäß § 189 Abs.3 Satz 1 BEG verlangen kann, wer bei einer Stelle, die ihm zuverlässig und sachkundig erscheinen konnte, nach richtiger und vollständiger Schilderung seines Verfolgungsschicksals vor Ablauf der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG) die unzutreffende Auskunft erhalten hat, ein Entschädigungsantrag sei für ihn aus Rechtsgründen aussichtslos, und deswegen bis zur Aufklärung über die wahre Rechts«-läge seine Ansprüche nicht angemeldet hat. Daß das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zunächst nicht in allen Punkten diesen Anforderungen genügte, macht es jedoch unter den hier vorliegenden Umständen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unzulässig oder wirkungslos. Dezember 1962 gemacht hat, als Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin. Dagegen bestehen keine Bedenken, da die Versicherung des Ehemannes der EntSchädigungsbehörde bereits vorlag, als die Klägerin ihr Wiedereinsetzungsgesuch einreichte, und die Klägerin sich ihren Inhalt in ihrer Erklärung vom 4. Die daraus zu entnehmenden Angaben über die Behebung des Rechtsirrtums, der nach dieser Darstellung die Klägerin wie ihren Ehemann von der früheren Anmeldung ihrer Ansprüche abgehalten hat, genügen allerdings für sich allein nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zu stellenden Anforderungen. April 1974 - IX ZR 50/72 - im Verfahren des Ehemannes der Klägerin ausgesprochen hat, schließt jedoch die Unbestimmtheit der ursprünglichen Angaben darüber, wann das Antragshindemis weggefallen ist, eine sachliche Prüfung dieser Frage durch die Entschädigungsbehörde oder den Tatrichter nicht aus, wenn zwischen der Veröffentlichung BGH RzW 1962, 116 (März 1962) und dem Tätigwerden des Antragstellers zur Anmeldung seiner Ansprüche ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Zu eigen gemacht hat sie sich dabei die Erklärung ihres Ehemannes, auf dessen Kenntnisse sie sich offenbar verlassen hat, er habe nun von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfahren. Diese Zeitbestimmung ist unter den hier vorliegenden Umständen genau genug, daß das Gesuch nicht wegen Fehlens von Angaben zu diesem Punkt als unzulässig oder wirkungslos behandelt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es auch dann noch rechtzeitig eingereicht sein kann, wenn zwischen dem Wegfall des Antragshindernisses und der Beurkundung der Erklärungen der Klägerin vom 4. Weder die Prüfung noch die Bejahung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs in diesem Sinne ist dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin den Namen desjenigen, der ihren Ehemann auf die Rechtslage hingewiesen hat, nicht genannt hat. Bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch das nachträgliche Vorbringen zu dem Antragshinderais und seiner Beseitigung zu berücksichtigen. Dies ist, da hier schon die ursprüngliche Begründung des Gesuchs den Anforderungen genügte, zulässig, wenn und solange davon nicht mißbräuchlich im Sinne von BGH RzW 1966, 372 Gebrauch gemacht wird.

Zitierte Normen: § 189 BEG
PrüfungWiedereinsetzungGesuchBEGErklärungBerufungsgerichtAnforderungKlägerinangebenKenntnis

Volltext der Entscheidung

/. 4 4 ö ü 3 4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 76/74	URTEIL	Verkündet	am
17. Oktober 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Scheina Jaffa
l/Israel,	Str.	0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Recht und
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
5 4-
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1893 in Polen geborene jüdische Klägerin beantragte erstmals am 14. Februar 1963 Entschädigung und suchte zugleich um Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach. In ihrer beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 4. Januar 1963 machte sie sich die Angaben zu eigen,
 
die ihr Ehemann zur Begründung seines Entschädigungsantrags und Wiedereinsetzungsgesuchs in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Dezember 1962 gemacht hatte. Im Februar 1964 legte sie zur weiteren Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 16. Dezember 1963 vor. Mit Bescheid vom 16. Juli 1969 lehnte die Entschädigungs behörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Mit der Klage beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in die Antragsfrist sowie Rente, KapitalentSchädigung und Heilverfahren für Schäden an Körper und Gesundheit. Das Landgericht wies die Klage, soweit mit ihr Wiedereinsetzung verlangt wurde, als unzulässig, im übrigen wegen Versäumung der Antragsfrist als unbegründet ab. Die Berufung, mit der die Klägerin in erster Linie ihren Anspruch auf Entschädigung für Körper- und Gesundheitsschaden weiter verfolgte, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG versäumt hat, so daß ihr Entschädigungsantrag, nachdem die Entschädigungsbehörde keine Wiederein Setzung gewährt hat (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG; vgl. BGH RzW 1970, 314), nur dann Erfolg haben kann, wenn ihr
 gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Es hält jedoch das Viedereinsetzungsgesuch der Klägerin fUr unzulässig. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen seien an ein solches Gesuch hinsichtlich des Zeitpunktes der Einreichung, der Fora und des Inhalts gewisse Mindestanforderungen zu stellen, ohne die es wirkungslos sei. Diesen Anforderungen genüge das Wiedereinsetzungs gesuch der Klägerin vom 13. Februar 1963 nicht. Ihm mit der beigeftigten eidesstattlichen Erklärung der Klägerin vom 4. Januar 1963 und der in Bezug genommenen, der Entschädigungsbehörde damals bereits vorliegenden eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Klägerin vom 20. Dezember 1962 könne zwar entnommen werden, daß die Klägerin sich auf die bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 von den Entschädigungsbehörden und -gerichten vertretene Auffassung berufen wolle, nach der Verfolgten, die nach Rußland geflohen seien, für dort erlittene Schäden an Körper oder Gesundheit keine Entschädigung nach dem BEG gewährt werden könne. Die mit dem Gesuch vom 13. Februar 1963 der EntSchädigungsbehörde vorliegenden Erklärungen enthielten jedoch keine genauen Angaben darüber, wann, von wem und auf welche Weise die Klägerin von der ablehnenden Rechtsprechung und Praxis in den sogenannten Rußlandfällen Kenntnis erlangt und wann, von wem und unter welchen Umständen sie von der für die Verfolgten günstigen Änderung erfahren habe. Daraus, daß sie sich die Angaben ihres Ehemannes vom 20. Dezember 1962 zu eigen gemacht habe, könne allenfalls die Behauptung entnommen werden, daß sie die Kenntnis zu dem gleichen Zeitpunkt und auf die gleiche Weise wie ihr Ehemann erlangt habe. Dabei bleibe es jedoch schon unklar, ob sie jeweils unmittelbar von den Informanten
 
ihres Ehemannes oder aber durch diesen unterrichtet worden sei. Dessen Erklärung lasse wegen der ungenauen Ausdruck sweise, insbesondere wegen des Fehlens genauer Zeitangaben, auch nicht die eindeutige Feststellung zu, daß er und damit auch die Klägerin von einer zuverlässigen und sachkundigen Stelle eine negative Auskunft über ihre Anspruchsberechtigung erhalten hätten, diese Auskunft also für die nicht rechtzeitige Anmeldung ursächlich gewesen sei. Ferner fehlten genügend substantiierte Angaben über den Zeitpunkt und insbesondere die Umstände der Beseitigung des angegebenen Antragshindernisses. Die Erklärung des Ehemannes der Klägerin, er habe nun erfahren, daß der Bundesgerichtshof zugunsten der Verfolgten entschieden habe, ermögliche wegen ihrer Unbestimmtheit keine Feststellung dieses Zeitpunktes und gebe deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung ab, ob das Gesuch alsbald nach Wegfall des Hindernisses eingereicht worden sei. Auch wenn es zutreffe, daß die Kenntnis des BGH-Urteils in Israel erst im Jahre 1963 sich weiterverbreitet habe, sei damit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß einzelne Verfolgte davon schon früher erfahren hätten. Die Klägerin trage selbst vor, daß ihr Ehemann schon Anfang Dezember 1962 diese Kenntnis erlangt habe. Daraus ergebe sich, daß diese Kenntnis in Israel nicht nur durch die von der Klägerin erwähnten späteren Veröffentlichungen vermittelt worden sein könne. In Anbetracht der zwischen der Veröffentlichung BGH RzW 1962, 116 und der Einreichung des Gesuchs verstrichenen Zeitspanne sei mit der Wendung "nun habe ich erfähren" nicht eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß zwischen der Kenntniserlangung und dieser Erklärung tatsächlich nur eine ganz kurze Zeit verstrichen gewesen sei. Diese Wendung lasse nicht erkennen, ob die Kenntniserlan-
 
gung Tage, Wochen oder Monate zurUckgelegen habe. Außerdem enthalte sie keine eine Nachprüfung ermöglichenden Angaben über die Person, die die in Frage stehende Kenntnis vermittelt habe. Die späteren Ergänzungen zu dem Tatsachenvortrag über Entstehung und Beseitigung des Antrags-hindemisses könnten die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht heilen, weil sie nicht rechtzeitig gebracht worden seien. Eine Frist für das Nachbringen von Wiedereinsetzungsgründen sei der Klägerin auch nicht dadurch eröffnet worden, daß die Entschädigungsbehörde die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht gerügt habe. Die Entschädigungsorgane seien nach § 176 BEG nicht verpflichtet, nach Wiedereinsetzungsgründen zu forschen oder den Antragsteller auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung seines Gesuchs hinzuweisen.
Mit dieser Begründung kann der Klägerin die Wiedereinsetzung gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG nicht verweigert werden.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Wiedereinsetzung gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG verlangen kann, wer bei einer Stelle, die ihm zuverlässig und sachkundig erscheinen konnte, nach richtiger und vollständiger Schilderung seines Verfolgungsschicksals vor Ablauf der Antragsfrist (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG) die unzutreffende Auskunft erhalten hat, ein Entschädigungsantrag sei für ihn aus Rechtsgründen aussichtslos, und deswegen bis zur Aufklärung über die wahre Rechts«-läge seine Ansprüche nicht angemeldet hat. Auch die nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 180; 510; 1972, 27; 1973, 96) grundsätzlich an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen
 
hat das Berufungsgericht richtig wiedergegeben. Daß das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zunächst nicht in allen Punkten diesen Anforderungen genügte, macht es jedoch unter den hier vorliegenden Umständen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unzulässig oder wirkungslos.
Das Berufungsgericht wertet die Angaben, die der Ehemann der Klägerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Dezember 1962 gemacht hat, als Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin. Dagegen bestehen keine Bedenken, da die Versicherung des Ehemannes der EntSchädigungsbehörde bereits vorlag, als die Klägerin ihr Wiedereinsetzungsgesuch einreichte, und die Klägerin sich ihren Inhalt in ihrer Erklärung vom 4. Januar 1963 zu eigen machte. Die daraus zu entnehmenden Angaben über die Behebung des Rechtsirrtums, der nach dieser Darstellung die Klägerin wie ihren Ehemann von der früheren Anmeldung ihrer Ansprüche abgehalten hat, genügen allerdings für sich allein nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zu stellenden Anforderungen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1974 - IX ZR 50/72 - im Verfahren des Ehemannes der Klägerin ausgesprochen hat, schließt jedoch die Unbestimmtheit der ursprünglichen Angaben darüber, wann das Antragshindemis weggefallen ist, eine sachliche Prüfung dieser Frage durch die Entschädigungsbehörde oder den Tatrichter nicht aus, wenn zwischen der Veröffentlichung BGH RzW 1962, 116 (März 1962) und dem Tätigwerden des Antragstellers zur Anmeldung seiner Ansprüche ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht auch hier. Die Klägerin hat am 4. Januar 1963 in
 
Haifa die Vollmachtsurkunde für ihre Vertreter, einen ▼orgedruckten Entschädigungsantrag und zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs eine eidesstattliche Versicherung mit ihrem Fingerabdruck versehen. Zu eigen gemacht hat sie sich dabei die Erklärung ihres Ehemannes, auf dessen Kenntnisse sie sich offenbar verlassen hat, er habe nun von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfahren. Diese Zeitbestimmung ist unter den hier vorliegenden Umständen genau genug, daß das Gesuch nicht wegen Fehlens von Angaben zu diesem Punkt als unzulässig oder wirkungslos behandelt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es auch dann noch rechtzeitig eingereicht sein kann, wenn zwischen dem Wegfall des Antragshindernisses und der Beurkundung der Erklärungen der Klägerin vom 4. Januar 1963 nicht "nur eine ganz kurze Zeit verstrichen" ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern (BGH RzW I960, 135; 1964, 272 Nr. 35; 1970, 510; 1972, 27; Urteil vom 4. April 1974 - IX ZR 50/72) einzureichen. Ein bestimmter Zeitraum läßt sich dafür nicht festlegen; es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Zu strenge Anforderungen dürfen dabei nicht gestellt werden (BGH RzW I960, 135; 1964, 272 Nr. 35; Urt. v. 4. April 1974 - IX ZR 50/72). Weder die Prüfung noch die Bejahung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs in diesem Sinne ist dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin den Namen desjenigen, der ihren Ehemann auf die Rechtslage hingewiesen hat, nicht genannt hat.
Auch die Angaben über die Entstehung des als Antragshindernis geltend gemachten Rechtsirrtums in der eidesstattlichen Versicherung des Ehemannes der Klägerin vom 20. Dezember 1962 sind nicht so mangelhaft, daß von
 
Rechts wegen die Prüfung ausgeschlossen wäre, ob insoweit die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht sind.
Bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch das nachträgliche Vorbringen zu dem Antragshinderais und seiner Beseitigung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat keine Wiedereinsetzungsgründe nachgebracht, sondern nur die von Anfang an vorgetragenen Gründe durch Angabe von Einzelheiten vervollständigt. Dies ist, da hier schon die ursprüngliche Begründung des Gesuchs den Anforderungen genügte, zulässig, wenn und solange davon nicht mißbräuchlich im Sinne von BGH RzW 1966, 372 Gebrauch gemacht wird. Für einen Mißbrauch gibt es hier Jedoch keinen Anhaltspunkt.
Die Prüfung, ob nach den dargelegten Grundsätzen die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind und das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin infolgedessen begründet ist, muß dem Tatrichter überlassen bleiben.
Mai	Zorn	Fuchs	Dr. Thumm Portmann