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BGH · IX ZR 76/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/73

a) In den Fällen des § 31 Abs* 2 BEG wird der Dreijahreszeitraum nach § 31 Abs.3 Satz 2 BEG vom Beginn der Konzentrationslagerhaft an zurückgerechnet, durch die erstmals der Zeitraum von einem Jahr erreicht wurde* b) Hat der Verfolgte während dieser drei Jahre aus Verfolgungsgründen zeitweise keine Einkünfte gehabt, dann ist das jeweils zuletzt erzielte Einkommen bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder bis zu dem Beginn der maßgeblichen Konzentrationslagerhaft in Ansatz zu bringen (Fortführung von BGH RzW I960* 438). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Oktober 1969 aufgehoben, soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und der Anspruch auf Rente ab 1. November 1953 bis zur Höhe von 37,5 vom Hundert der Bezüge des höheren Dienstes in der dritten Lebensaltersstufe verneint worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am geborene Kläger erlernte den Beruf eines Kochs und war nach Ablegung der Gesellenprüfung ab Juli 1932 in diesem Beruf tätig. Entscheidungsgründe Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage, in welcher Höhe dem Kläger die Rente nach § 31 Abs. 2 BEG zusteht. Mai 1973 greift der Kläger das Berufungsurteil nicht an, soweit sein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren abgelehnt worden ist. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nach seiner eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen ist, weil er bei Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung sein Berufsziel als gelernter Koch bereits erreicht hatte und auch schon in diesem Beruf erwerbstätig war. DV-BEG bestimmt sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten jedoch nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat. Das ist nicht notwendig der Zeitpunkt der ersten Inhaftnahme, weil der Gesundheitsschaden auch erst durch eine spätere Verfolgungsmaßnahme verursacht worden sein kann. Für den Sonderfall des § 31 Abs. 2 BEG ist § 14 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG so anzuwenden, daß es auf den Beginn der Verfolgung ankommt, die Voraussetzung für die Anwendung der Vermutung ist. DV-BEG auf den Beginn derjenigen Konzentrationslagerhaft abzustellen, durch die erstmals der Mindestzeitraum von einem Jahr erreicht wurde. Für die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe kommt es daher auf sein Durchschnittseinkommen in der Zeit vom 20. März 1937 keine Einkünfte gehabt hat, ist das Jeweils vor diesen Verfolgungsmaßnahmen zuletzt erzielte, von der Verfolgung nicht beeinträchtigte Einkommen anzusetzen (BGH RzW I960, 458, 459). Juli 1934 das vor dem Beginn der ersten Verfolgung (9. Denn es kann nicht von dem Einkommen ausgegangen werden, daß der Kläger ohne die Verfolgung in den maßgebenden Zeiträumen erzielt hätte (BGH aaO; RzW 1973, 259). Juli 1966 kürzt der Berufungsrichter den wegen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers für seine Ehefrau um 5 vom Hundert erhöhten mittleren Hundertsatz der Rente um 5 vom Hundert, weil er besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. F. noch § 31 BEG eine Handhabe für eine Aufrundung des Hundertsatzes (BGH Urteil vom 23# Juni 1977 -IX ZR 41/76). Wegen der Rechtsfehler bei der Einreihung des Klägers und bei der Bemessung des Rentenhundertsatzes wird das Berufungsurteil, soweit es mit der Revision angefochten ist, aufgehoben.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 8 EStG § 31 BEG
VerfolgungBEGMärzMünchenEinkommenKlägerbeginnen

Volltext der Entscheidung

2403 063
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Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BEG § 31 Abs* 2, 3; 2* DV-BEG § Abs. 2
a)	In den Fällen des § 31 Abs* 2 BEG wird der Dreijahreszeitraum nach § 31 Abs. 3 Satz 2 BEG vom Beginn der Konzentrationslagerhaft an zurückgerechnet, durch die erstmals der Zeitraum von einem Jahr erreicht wurde*
b)	Hat der Verfolgte während dieser drei Jahre aus Verfolgungsgründen zeitweise keine Einkünfte gehabt, dann ist das jeweils zuletzt erzielte Einkommen bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder bis zu dem Beginn der maßgeblichen Konzentrationslagerhaft in Ansatz zu bringen (Fortführung von BGH RzW I960* 438).
BGH, Urt* v. 2. Februar 1978 - IX ZR 76/73 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 76/75	URTEIL	Verkündet am
2. Februar 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Matthias A
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 1969 aufgehoben, soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und der Anspruch auf Rente ab 1. November 1953 bis zur Höhe von 37,5 vom Hundert der Bezüge des höheren Dienstes in der dritten Lebensaltersstufe verneint worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am	geborene Kläger erlernte
 den Beruf eines Kochs und war nach Ablegung der Gesellenprüfung ab Juli 1932 in diesem Beruf tätig. Aus Gründen seiner politischen Gegnerschaft gegen den
 
Nationalsozialismus wurde er vom 9. Juli 1933 bis 17« Juli 1934 inhaftiert, davon etwa 2 Monate im Konzentrationslager Dachau. Nach seiner Haftentlassung war er u. a. im Hotel "Rheinischer Hof" in München als Koch beschäftigt, bis er am 17. Juli 1936 erneut verhaftet wurde. Vom 20. März 1937 bis 11. Februar 1939 befand er sich durchgehend im Konzentrationslager Dachau. Anschließend nahm er mit Unterbrechungen seinen Beruf als Koch wieder auf. 1946 eröffnete er in München ein Briefmarkengeschäft, das er auch heute noch betreibt.
Auf seinen Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erkannte ihm die Behörde durch Bescheid vom 15. Oktober 1962 für die Zeit vom 1. März 1939 bis 31. Januar 1941 wegen eines allgemeinen körperlichen Erschöpfungszustandes ein Heilverfahren und 460 DM Kapitalentschädigung zu und lehnte weitergehende Ansprüche ab.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Im Borufungsverfahren verlangte der Kläger Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente ab 1. März 1939 für eine Erwerbsminderung von mindestens 50 % bei einem mittleren Hundertsatz und Einstufung in den höheren Dienst, außerdem Heilverfahren für verschiedene Leiden. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten, dem Kläger ab 1. November 1953 die Rente gemäß § 31 Abs. 2 BEG mit dem monatlichen Mindestbetrag nach § 32 Abs. 1 BEG sowie ab 1. Juli 1966 mit dem Monatsbetrag von 195 DM, ab 1. Oktober 1966 von 202 DM und ab 1. Juli 1968 von 211 DM zu zahlen. Im übrigen wies es die Klage ab und die Berufung zurück.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Rechtsstreit geht nur noch um die Frage, in welcher Höhe dem Kläger die Rente nach § 31 Abs. 2 BEG zusteht. Denn nach der Revisionsbegründung vom 2. Mai 1973 greift der Kläger das Berufungsurteil nicht an, soweit sein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Heilverfahren abgelehnt worden ist. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch der Anspruch auf Rente ab 1. November 1953 in Höhe von 37,5 vH der Bezüge des höheren Dienstes, den der Kläger im Berufungsrechtszug geltend gemacht hat.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nach seiner eigenen wirtschaftlichen und sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen ist, weil er bei Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung sein Berufsziel als gelernter Koch bereits erreicht hatte und auch schon in diesem Beruf erwerbstätig war. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH RzW 1973, 259).
Als Beginn der Verfolgung im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 2 BEG, § 14 Abs. 2 der 2. DV-BEG nimmt das Beru-
 
fungsgericht den 9. Juli 1933 an, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt erstmals in Haft genommen worden sei. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG bestimmt sich die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten jedoch nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat. Das ist nicht notwendig der Zeitpunkt der ersten Inhaftnahme, weil der Gesundheitsschaden auch erst durch eine spätere Verfolgungsmaßnahme verursacht worden sein kann.
Für den Sonderfall des § 31 Abs. 2 BEG ist § 14 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG so anzuwenden, daß es auf den Beginn der Verfolgung ankommt, die Voraussetzung für die Anwendung der Vermutung ist. Maßgebend ist daher hier der Beginn der Konzentrationslagerhaft.
Wenn mehrere Haftzeiten im Konzentrationslager aufeinanderfolgen und der Verfolgte dazwischen voll erwerbstätig sein konnte, ist nach der Zweckbestimmung der § 31 Abs. 3 Satz 2 BEG, § 14 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG auf den Beginn derjenigen Konzentrationslagerhaft abzustellen, durch die erstmals der Mindestzeitraum von einem Jahr erreicht wurde. Das ist beim Kläger die am 20. März 1937 beginnende Konzentrationslagerhaft .
Für die Einreihung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe kommt es daher auf sein Durchschnittseinkommen in der Zeit vom 20. März 1934 bis 19. März 1937 an. Dabei bleibt entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 BEG eine Minderung des Einkommens durch
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vorausgegangene Verfolgung außer Betracht. Soweit der Kläger während der ersten Haftzeit vom 20. März bis 17. Juli 1934 und der zweiten vom 17. Juli 1936 bis 19. März 1937 keine Einkünfte gehabt hat, ist das Jeweils vor diesen Verfolgungsmaßnahmen zuletzt erzielte, von der Verfolgung nicht beeinträchtigte Einkommen anzusetzen (BGH RzW I960, 458, 459). Das ist für die Zeit bis 17. Juli 1934 das vor dem Beginn der ersten Verfolgung (9. Juli 1933) und für die Zeit ab 17. Juli 1936 das vor diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen. Denn es kann nicht von dem Einkommen ausgegangen werden, daß der Kläger ohne die Verfolgung in den maßgebenden Zeiträumen erzielt hätte (BGH aaO; RzW 1973, 259).
Einkommen im Sinne des § 31 Abs. 3 BEG ist hier der Gesamtbetrag der in der dargelegten Weise ermittelten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 1 der 2. DV-BEG). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 mit § 8 EStG gehören dazu auch Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, nämlich Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge. Sie sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen.
Für die Zeit ab 1. Juli 1966 kürzt der Berufungsrichter den wegen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers für seine Ehefrau um 5 vom Hundert erhöhten mittleren Hundertsatz der Rente um 5 vom Hundert, weil er besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG beim Kläger bejaht. Denn dieser habe seitdem ein 2.000 DM monatlich übersteigendes Einkommen erzielt.
 
Damit setzt sich der Berufungsrichter in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof R2W 1972, 190 zur Bewertung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG aufgestellt hat. Dabei ist auch insoweit der steuerrechtliche Einkommensbegriff zugrunde zu legen.
Unbegründet ist dagegen der Einwand der Revision, der Hundertsatz der Rente müsse jeweils auf den vollen Hundertsatzwert aufgerundet werden. Für eine solche Aufrundung fehlt die gesetzliche Grundlage (vgl. BGH RzW 1971, 168; ständig). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der 2. DV-BEG ist vom jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Dazu kommen nach § 15 a der 2. DV-BEG Zu- und Abschläge von jeweils 2,5 oder 5 vom Hundert. Diese Regelung gilt nicht erst seit der Neufassung der 2. DV-BEG durch die 7. ÄndVO mit Wirkung vom 1. September 1965. Denn schon für die vorhergehende Zeit boten weder § 15 der 2. DV-BEG a. F. noch § 31 BEG eine Handhabe für eine Aufrundung des Hundertsatzes (BGH Urteil vom 23# Juni 1977 -IX ZR 41/76).
Wegen der Rechtsfehler bei der Einreihung des Klägers und bei der Bemessung des Rentenhundertsatzes wird das Berufungsurteil, soweit es mit der Revision angefochten ist, aufgehoben. Zur Nachholung
 der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und neuer Entscheidung wird die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Dr. Lang