September 1965 geändert, so ist festgesetzte Rente im Sinne von § 35 BEG die nach der 7. Das gilt auch dann, wenn die Rente erst nach der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Behörde übergeleitet worden ist (Fortführung von BGH RzW 1974, 208). b) Die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente kann nur mit dem nicht aufgerundeten Hundertsatz neu festgesetzt werden, unabhängig davon, ob die Behörde bei der bisherigen Festsetzung den Hundertsatz auf-gerundet hatte. Danach erhielt die 1896 geborene Klägerin für eine verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 40 vH als Rente 38 vH der Bezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes. Der Hundertsatz ergab sich aus dem auf 33 aufgerundeten Mittelwert und einem Zuschlag von 3 vH für körperliche Versehrtheit bei einer Gesamterwerbsainderung von 65 vH. Oktober 1966 habe sich ihre verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 40 auf 50 vH erhöht, weshalb ihr von da an die Rente mit einem Hundertsatz von 43 zu zahlen sei. Juli 1968 eine höhere Rente mit einem Hundertsatz von 43 zu, weil bei 50 vH Verfolgung sbe dingte r und 80 vH allgemeiner Erwerbsminderung von diesem Zeitpunkt an die neu zu errechnende Rente von 210 DM um mindestens 30 vH von der bisher festgesetzten Rente von l6l DM abweiche (§ 35 Abs. 2 BEG). Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Kammergericht dieses Urteil ab und erkannte der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen nur die linearen Rentenerhöhungen ab 1. Lebensjahr vollendet hatte, könne nach § 35 Abs. 2 BEG diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse aber nur dann zu einer Neufestsetzung der Rente führen, wenn die aufgrund der geänderten Verhältnisse berechnete Rente von der bisher festgesetzten Rente um mindestens 30 % abweiche. Bisher habe die "Bestandsrente " der Klägerin 160 DM betragen, so daß eine Abweichung von 30 % nicht erreicht werde. DV-BEG errechnete Rente von 156 DM zugrunde lege, ergebe sich keine Abweichung von 30 %• Zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis komme man nur, wenn man die neue Rente mit dem aufgerundeten Hundertsatz von 43 berechne. Denn nach den medizinischen Sachverständigengutachten hätten sich bei der Klägerin die verfolgungsbedingte und die allgemeine Erwerbsminderung bereits ab 1, Oktober 1966 geändert. Der Rentenvergleich nach § 35 Abs. 2 BEG könne aber immer nur zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse erstmals geändert hätten. September 1969 zu, die sich aus der bisherigen Rente mit einem Hundertsatz von 33 errechneten. Dabei kommt es auf die aufgeworfenen Rechtsfragen, ob nach § 35 Abs. 2 BEG im Falle einer "BeStandsrente" von dieser oder von der errechneten niedrigeren Rente auszugehen ist und ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden kann, in dem sie eingetreten ist, hier nicht an. Rechtlich unbedenklich war die Herabsetzung des Hundertsatzes der Rente von 38 auf 33 durch den Änderungsbescheid vom 9. DV-BEG einen Zuschlag zu dem Hundertsatz von 5 vH nur bei einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vH vorsieht, konnte der Klägerin ab 1. September 1965 für eine nur 65 #ige allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit der bisherige Zuschlag von 5 vH für körperliche Versehrtheit nicht mehr zuerkannt werden. September 1965 eine Erhöhung des mittleren Hundertsatzes der Rente rechtfertigen würden, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die allgemeine und die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin ab 1. Diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann bei der 1896 geborenen Klägerin aber nur dann zu einer Neufestsetzung der Rente nach § 206 Abs. 1 BEG führen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente um mindestens 30 vH von der festgesetzten Rente abweicht (§ 35 Abs. 2 BEG). BGH RzW 1974, 208) ist auch hier zuletzt festgesetzte Rente nicht die bei Erlaß des Ände-rungsbescheides im August 1967 tatsächlich mit einem Hundertsatz von 38 gezahlte Rente, sondern die nach der 7. Das gilt auch dann, wenn die Rente erst nach der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Behörde übergeleitet worden ist. September 1965 neu festgesetzt worden ist und die tatsächlichen Verhältnisse sich erst danach, nämlich zu dem 1. Zwar wird die Rente von den Entschädigungsgerichten festgesetzt, wenn der Festsetzungsbescheid der Behörde erfolgreich mit der Klage angefochten worden ist. September 1965 mit dem aufgerundeten Hundertsatz von 33 festgesetzten Rente auszugehen. ist (BGH RzW 1966, 417), weil für eine Aufrundung des Rentenhundertsatzes von 32,5 auf 33 nach § 31 Abs.6 BEG, §§ 15, 15 a der 2. Bei der Berechnung der nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu zustehenden Rente kann dagegen nur von der der Klägerin rechtlich zustehenden Rente ausgegangen werden. Das ist die Rente mit einem nicht aufgerundeten Hundertsatz von 42,5. Es liegt auf der Hand, daß sich in einem solchen Fall die nach § 35 Abs. 2 BEG erforderliche Abweichung von 30 % nicht ergeben kann.
2471 ICO Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BEG §§ 206, 35, 7. ÄndVO z. 2. DV-BEG a) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem 17. September 1965 geändert, so ist festgesetzte Rente im Sinne von § 35 BEG die nach der 7. ÄndVO in Verbindung mit §§15, 15 a der 2. DV-BEG ab 1. September 1965 übergeleitete Rente. Das gilt auch dann, wenn die Rente erst nach der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Behörde übergeleitet worden ist (Fortführung von BGH RzW 1974, 208). b) Die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente kann nur mit dem nicht aufgerundeten Hundertsatz neu festgesetzt werden, unabhängig davon, ob die Behörde bei der bisherigen Festsetzung den Hundertsatz auf-gerundet hatte. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1975 - IX ZR 76/72 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 76/72 URTEIL Verkündet am 18. Dezember HB 1975 tsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ilse Schweiz, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / ,■, ■y; Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thuma, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kamaergerichts Berlin vom 12. November 1971 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde durch Bescheid vom 9. Mai 1962 festgesetzt. Danach erhielt die 1896 geborene Klägerin für eine verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 40 vH als Rente 38 vH der Bezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes. Der Hundertsatz ergab sich aus dem auf 33 aufgerundeten Mittelwert und einem Zuschlag von 3 vH für körperliche Versehrtheit bei einer Gesamterwerbsainderung von 65 vH. Die danach errechnet© Rente wurde wegen der höheren Berufsschadensrente, die die Klägerin seit 1. November 1953 bezieht, auf ein Viertel gekürzt. Ab 1. Oktober 1964 betrug sie monatlich l60 IW. Mit Schreiben vom 15. März 1967 machte die Klägerin eine Verschlimmerung ihrer anerkannten Leiden geltend. Nach Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens lehnte die Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 9. August 1967 ab. Durch einen weiteren Bescheid vom selben Tage berechnete sie die Gesund-heitsschadensrente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG neu. Gemäß § 15 a der 2. DV-BEG kürzte sie den Hundertsatz der Rente ab 1. September 1965 auf den aufgerundeten Mittelwert von 33> weil ein Zuschlag für körperliche Versehrtheit von 5 vH nicht mehr gewährt werden könne. Unter Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen setzte sie die Rente ab 1. September 1965 auf 146 IW, ab 1. Januar 1966 auf 151 IW und ab 1. Oktober 1966 auf 156 IW fest, bestimmte aber, daß die bisherige höhere Rente von 160 DM zur Besitzstandswahrung weitergezahlt werde. Am 29. Mai 1969 hob die Behörde rückwirkend ab 1. Juli 1968 nach der 8. ÄndVO die Gesundheitsschadensrente linear auf 161 IW an. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin ab 1. September 1965 eine höhere Rente. Der Hundertsatz von 38 hätte aus Besitzstandsgründen nicht herabgesetzt werden können. Außerdem sei sie ab 1. September 1965 in ihrer Erwerbsfähigkeit allgemein um mindestens 80 vH // un gemindert, so daß ihr auch nach neuem Recht der Zuschlag von 5 vH zustehe. Ab 1. Oktober 1966 habe sich ihre verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 40 auf 50 vH erhöht, weshalb ihr von da an die Rente mit einem Hundertsatz von 43 zu zahlen sei. Nach Einholung weiterer medizinischer Gutachten gab das Landgericht der Klage teilweise statt. Es billigte der Klägerin ab 1. Juli 1968 eine höhere Rente mit einem Hundertsatz von 43 zu, weil bei 50 vH Verfolgung sbe dingte r und 80 vH allgemeiner Erwerbsminderung von diesem Zeitpunkt an die neu zu errechnende Rente von 210 DM um mindestens 30 vH von der bisher festgesetzten Rente von l6l DM abweiche (§ 35 Abs. 2 BEG). Außerdem sprach es der Klägerin für die bis zu dem 31• Dezember 1969 aufgelaufenen Rentennachzahlungsbeträge Zinsen zu. Auf die Berufung des beklagten Landes änderte das Kammergericht dieses Urteil ab und erkannte der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen nur die linearen Rentenerhöhungen ab 1. April und 1. September 1969 zu. Mit ihrer Revision bittet die Klägerin im wesentlichen um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht geht zugunsten der Klägerin davon aus, daß sie entsprechend den vom Landgericht eingeholten medizinischen Gutachten ab 1. Oktober 1966 in ihrer Erwerbsfähigkeit verfolgungsbedingt um 50 vH und allgemein um 80 vH gemindert sei. Da sie am 27. Oktober 1964 das 68. Lebensjahr vollendet hatte, könne nach § 35 Abs. 2 BEG diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse aber nur dann zu einer Neufestsetzung der Rente führen, wenn die aufgrund der geänderten Verhältnisse berechnete Rente von der bisher festgesetzten Rente um mindestens 30 % abweiche. Das sei zu dem 1. Oktober 1966 nicht der Fall. Der neue Rentenhundertsatz betrage ab diesem Zeitpunkt 37,5 + 5 = 42,5, die errech-nete neue Rente daher 201 DM. Bisher habe die "Bestandsrente " der Klägerin 160 DM betragen, so daß eine Abweichung von 30 % nicht erreicht werde. Von dieser "Bestandsrente" als der tatsächlich gezahlten Rente sei bei der Vergleichsberechnung nach § 35 Abs. 2 BEG auszugehen. Aber selbst wenn man die ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 15 a der 2. DV-BEG errechnete Rente von 156 DM zugrunde lege, ergebe sich keine Abweichung von 30 %• Zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis komme man nur, wenn man die neue Rente mit dem aufgerundeten Hundertsatz von 43 berechne. Das sei aber rechtlich nicht möglich. / 'I . Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ab 1. Juli 1968 eine Abweichung der beiden Renten um mindestens 30 % eingetreten sei, wie auch das Landgericht angenommen habe. Denn nach den medizinischen Sachverständigengutachten hätten sich bei der Klägerin die verfolgungsbedingte und die allgemeine Erwerbsminderung bereits ab 1, Oktober 1966 geändert. Der Rentenvergleich nach § 35 Abs. 2 BEG könne aber immer nur zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse erstmals geändert hätten. Es genüge nicht, daß die Änderung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erreicht werde. Auf die Abweichung von 30 # zu dem 1. Juli 1968 könne daher nicht abgestellt werden. Der Klägerin stünden somit an Mehrleistungen nur die linearen Rentenerhöhungen ab 1. April und 1. September 1969 zu, die sich aus der bisherigen Rente mit einem Hundertsatz von 33 errechneten. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Dabei kommt es auf die aufgeworfenen Rechtsfragen, ob nach § 35 Abs. 2 BEG im Falle einer "BeStandsrente" von dieser oder von der errechneten niedrigeren Rente auszugehen ist und ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden kann, in dem sie eingetreten ist, hier nicht an. Die festgestellte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führt nämlich keinesfalls und zu keiner Zeit zu einer Rentenerhöhung um mindestens 30 vH. Rechtlich unbedenklich war die Herabsetzung des Hundertsatzes der Rente von 38 auf 33 durch den Änderungsbescheid vom 9. August 1967. Hierzu war die Behörde gemäß Art. II der 7* ÄndVO zur 2. DV-BBG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG berechtigt (BGH RzW 1969, 428; ständig). Da § 15 a Abs. 1 Nr. 2 der 2. DV-BEG einen Zuschlag zu dem Hundertsatz von 5 vH nur bei einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vH vorsieht, konnte der Klägerin ab 1. September 1965 für eine nur 65 #ige allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit der bisherige Zuschlag von 5 vH für körperliche Versehrtheit nicht mehr zuerkannt werden. Der bisher in Höhe von 38 vH zuerkannte Hundertsatz war nicht Gegenstand des Bestandsschutzes, sondern nur die Höhe der bisher zuerkannten Rente (BGH aaO). Dem hat die Behörde durch Weiterzahlung der Rente von 160 DM Rechnung getragen. Sonstige Umstände, die zu dem 1. September 1965 eine Erhöhung des mittleren Hundertsatzes der Rente rechtfertigen würden, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die allgemeine und die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin ab 1. Oktober 1966 erhöht. Diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann bei der 1896 geborenen Klägerin aber nur dann zu einer Neufestsetzung der Rente nach § 206 Abs. 1 BEG führen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente um mindestens 30 vH von der festgesetzten Rente abweicht (§ 35 Abs. 2 BEG). Wie im Falle der Linearerhöhung der Rente nach den Änderungsverordnungen zur 8 2. DV-BEG (vgl. BGH RzW 1974, 208) ist auch hier zuletzt festgesetzte Rente nicht die bei Erlaß des Ände-rungsbescheides im August 1967 tatsächlich mit einem Hundertsatz von 38 gezahlte Rente, sondern die nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG in Verbindung mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG mit Wirkung vom 1. September 1965 übergeleitete Rente mit einem Hundertsatz von 33. Das gilt auch dann, wenn die Rente erst nach der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von der Behörde übergeleitet worden ist. Maßgeblich ist nur, daß der Hundertsatz mit Wirkung vom 1. September 1965 neu festgesetzt worden ist und die tatsächlichen Verhältnisse sich erst danach, nämlich zu dem 1. Oktober 1966, geändert haben. Der Vergleich nach §§ 206, 35 BBG würde sonst von dem zufälligen Zeitpunkt abhängen, in dem die Behörde im Einzelfall die Umstellung der Rente nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vorgenommen hat. Diese Rechtslage ändert sich auch nicht dadurch, daß die Klägerin den Änderungsbescheid vom 9. August 1967 mit der Klage angefochten hat. Zwar wird die Rente von den Entschädigungsgerichten festgesetzt, wenn der Festsetzungsbescheid der Behörde erfolgreich mit der Klage angefochten worden ist. Im Rahmen des § 35 BEG kommt es Jedoch Jedenfalls dann auf die Festsetzung durch die Behörde an, wenn diese durch das Gericht bestätigt wird (vgl. BGH RzW 1972, 58). Beim Rentenvergleich nach § 35 Abs. 2 BEG ist demnach von der ab 1. September 1965 mit dem aufgerundeten Hundertsatz von 33 festgesetzten Rente auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Rente wie hier falsch berechnet ist (BGH RzW 1966, 417), weil für eine Aufrundung des Rentenhundertsatzes von 32,5 auf 33 nach § 31 Abs.6 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BBG die rechtliche Grundlage fehlte (BGH RzW 1971, 168). Zum Vorteil des Berechtigten unterlaufene Fehler dürfen bei Anwendung der §§ 35, 206 BEG nicht beseitigt werden (BGH RzW 1968, 400 Nr. 7; 1974, 208). Bei der Berechnung der nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu zustehenden Rente kann dagegen nur von der der Klägerin rechtlich zustehenden Rente ausgegangen werden. Das ist die Rente mit einem nicht aufgerundeten Hundertsatz von 42,5. Es liegt auf der Hand, daß sich in einem solchen Fall die nach § 35 Abs. 2 BEG erforderliche Abweichung von 30 % nicht ergeben kann. Denn bei einer Ausgangszahl von 33 würde eine 30 %ige Abweichung einen Hundertsatz von mindestens 42,9 erfordern. Auch die Berücksichtigung der Linearerhöhung der Rente nach BGH RzW 1974, 208 führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit wären zu dem 1. Oktober 1966 der Rentenbetrag von 160 bezw. 156 DM und zu dem 1. Juli 1968 der von 161 DM zugrundezulegen und den neu festzusetzenden Renten von 201 DM (1. Oktober 1966) und 208 DM (1. Juli 1968) gegenüberzustellen. Auch dabei wird eine Abweichung von 30 vH nicht erreicht. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang