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BGH · IX ZR 76/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/71

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3* Juli 1968 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Nach Ansicht des Berufungsrichters wird die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht schon dadurch begründet, daß er die deutsche Sprache beherrsche. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kultürkreis angehörte, sofern der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich überwog. Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete maßgebend. Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwendet oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte. Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Bereich seines persönlichen Lebens die deutsche Sprache überwiegend gebraucht hat und dadurch seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angezeigt ist.

Zitierte Normen: § 150 BEG
ZeitpunktZugehörigkeitKulturkreisSpracheBerufungsgerichtBEGKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

“W6 068 t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 76/71	URTEIL	Verkündet	am
8. Juli 1971 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Schaul R
'Israel,
 Straße
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger Rechtsanwalt Justizrat
9
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr* Graf, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3* Juli 1968 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der im Jahre 1899 geborene Kläger wurde in seiner Heimat Bulgarien wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt* 1949 wanderte er nach Israel aus und erwarb dessen Staatsangehörigkeit.
 
Seinen Entschädigungsanspruch für Gesundheitsschaden hat die Behörde ahgelehnt. Die auf Leistung von Kapitalentschädigung ab 1. März 1943 und von Rente gerichtete Klage ist abgewiesen worden, weil der Kläger nicht nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefoch-tene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist gerechtfertigt. Der Kläger kann nach §150 BEG entschädigungsberechtigt sein.
Nach Ansicht des Berufungsrichters wird die Zugehörigkeit des Klägers zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht schon dadurch begründet, daß er die deutsche Sprache beherrsche. Hinzu kommen müsse eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung oder Lebensführung beruhende innere Bindung zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Sie habe der Kläger nicht besessen, weil seine Beziehungen zu dem bulgarischen Kulturkreis überwogen hättan.
Diese Auslegung des § 150 BEG wird dieser Passung durch das BEG-Schlußgesetz nicht gerecht. Danach hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung als Angehöriger des
 
deutschen Sprach- und Kulturkreises, der in seinem persönlichen Lebensbereich Deutsch gesprochen hat. Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kultürkreis angehörte, sofern der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich überwog. Der Gebrauch der deutschen Sprache in Teil bereichen des Lebens vermittelt dagegen nicht die Anspruchs berechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises. Trotz Weitergebrauchs der deutschen Sprache gehört der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht mehr an, wenn er sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte. Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete maßgebend. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges die deutsche Sprache nicht mehr verwendet oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte.
Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Kläger zu dem maßgeblichen Zeitpunkt im Bereich seines persönlichen Lebens die deutsche Sprache überwiegend gebraucht hat und dadurch seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angezeigt ist. Zu diesem Zweck wird das angefochtene Urteil
 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Graf	Zorn
 Henkel
Puchs