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BGH · IX ZR 76/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/70

Wenn der angefochtene Sachbescheid keine stillschweigende Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG enthält, kann das beklagte Land trotz Vortrags zur Sache bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung geltend machen, daß ein fristgemäßer Entschädigungsantrag nicht vorliege. Die Behörde gewährte der Klägerin im November 1965 Kapitalentschädigung und Rente für schizophrene Psychose unter Anerkennung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 100 vH. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch auf Zahlung von KapitalentSchädigung und Waisenrente für die Zeit vom 1. 1. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, weil sie ausschließlich wegen i&rer verfolgungsbedingten Geisteskrankheit erwerbsunfähig sei und hierfür nach §§ 28 ff BEG voll entschädigt werde. Hiergegen könnten Bedenken bestehen, weil die Klägerin 1950 in den USA für geschäftsunfähig erklärt wurde und nicht ersichtlich ist, daß ihr schon vor dem 29. Da eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BEG jedenfalls einen Entschädigungsantrag einer geschäftsfähigen Person voraussetzt, sei es einen verspätet eingereichten Enteohädigunge-antrag oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, geht beim Fehlen eines solchen Antrages die Sachentscheidung der Behörde ins Leere und kann nicht als Wiedereinsetzung behandelt werden. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Sachentscheidung der Behörde über den klageweise geltend gemachten Anspruch nach §§ 15 ff BEG unwirksam und damit auch die Klage zunächst unzulässig war (§ 210 BIG). Die nachträgliche Zulässigkeit der Klage besagt allerdings noch nichts über die Rechtswirksamkeit des Entschädigungsantrages nach § 189 BEG und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Absatz 3 dieser Bestimmung. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung dieser Vorschrift einen über den Wortlaut und die Stellung im Gesetz hinausgehenden Zweck verfolgt, wie sich aus dem Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Hirsch (Bundestagsdrucksache IV/3423 S. Nur wenn das beklagte Land bei ablehnender Sachentscheidung bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung geltend macht, daß ein fristgemäßer Entschädigungsantrag nicht vorliege und die Klage deshalb keinen Erfolg haben könne, steht die Frage der FristVersäumnis zur selbständigen Prüfung des Entschädigungsgerichts (vgl. Der Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen, daß ein fristgemäßer Entschädigungsantrag der Klägerin nicht vorliege, weil sie als Geschäftsunfähige weder einen wirksamen Entschädigungsantrag stellen noch eine wirksame Vollmacht erteilen konnte. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Klägerin wegen des Verbots der Doppelentschädigung kein Anspruch nach §§ 15 ff BEG zusteht. 545 Nr. 14 für den Pall des Zusammentreffens eines Anspruchs auf Eltemrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG mit einem Entschädigungsanspruch wegen Gesundheits- oder Berufsschadens entschieden, daß ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG nicht besteht, wenn die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen auf einem Gesundheits- oder Berufsschäden beruht und er wegen dieses Schadens für denselben Zeitraum Entschädigung erhält. Das hat der Senat aus der Anlehnung des Rechts der Hinterbliebenenversorgung nach BEG an die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gefolgert. Durch das BEG-Schlußgesetz hat sich für die Konkurrenz von Entschädigungsansprüchen eine neue Rechtslage ergeben. Im Verhältnis zu den Ansprüchen wegen Schadens an Leben berücksichtigten §§ 120 bis 122 BEG nur den Pall des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Berufsschadenshinterbliebenenrente nach §§ 85, 86 oder 97, 98 BEG. Der Gesetzgeber hat selbst für den Pall einer echten Doppelentschädigung beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenansprüchen nach §§ 15 ff BEG mit Renten nach §§ 85, 85a, 86 bzw. Deshalb muß davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber auch die Fälle eines Zusammentreffens von Ansprüchen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 5 BEG Es kann daher nicht angenommen werden, daß er insoweit eine Regelung beibehalten wollte, wie sie der Bundesgerichtshof ursprünglich unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelentschädigung für notwendig erachtet hatte. 4. Unter dem Gesichtspunkt der DoppelentSchädigung konnte daher das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin nach §§ 15 ff BEG nicht ablehnen. Das schließt jedoch nicht aus, daß dieser Anspruch im Einzelfall wegen der Einkommens- und Vermögenslage des Hinterbliebenen sachlich nicht begründet ist. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1964» 310 Nr. 24 ausgeführt und begründet hat, besteht der Hinterbliebenenanspruch eines wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähigen Kindes Uber das 16, bzw. Ebenso wie bei dem Hinterbliebenenanspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG rechtfertigt sich wegen der besonderen Rechtsnatur und Zweckbestimmung des Anspruchs auch hier die Rentengewährung über den sonst üblichen Zeitraum der notwendigen Versorgung durch den getöteten Verfolgten hinaus La die Unterhaltsleistung zugunsten eines Kindes, für das nach Beamtenrecht Kinderzuschläge regelmäßig nicht mehr gewährt werden, durch den infolge der Tötung vorzeitig weggefallenen Unterhaltsverpflichteten die Ausnahme ist, kann der Hinterbliebene von der Bundesrepublik Deutschland nur dann Wiedergutmachung verlangen, wenn er einer Hilfe zur Bestreitung seines Unterhalts bedarf, also bedürftig ist. Der Ausspruoh, daß der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenentschädigung nicht wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden könne, weil die Entschädigung für den Gesundheitsschaden ihr erst durch Bescheid vom 8. Dabei ist zu beachten, daß sich bei den im Ausland lebenden Hinterbliebenen die Bedürftigkeit nach den in der Landeswährung zur Verfügung stehenden Einkünften bestimmt (BGH RzW 1970, 405 Nr. 9) und daß die Bedürftigkeit nicht rückwirkend wegfällt, wenn der Hinterbliebene für die zurückliegende Zeit, während der er bedürftig war, Entschädigung durch eine Rentennachzahlung erhalten hat (BGH RzW 1961» 170 Nr. 14; 1969» 189 Nr. 18). Für die Frage der Bedürftigkeit während des von der Klägerin geltend gemachten Rentenzeitraums bis 30.

Zitierte Normen: § 17 BEG
BedürftigkeitEntschädigungBEGAnspruchHinterbliebeneKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 189 Abs. 3
Wenn der angefochtene Sachbescheid keine stillschweigende Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG enthält, kann das beklagte Land trotz Vortrags zur Sache bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung geltend machen, daß ein fristgemäßer Entschädigungsantrag nicht vorliege. Der Entschädigungsrichter ist von sich aus nicht be fugt, die Erage der Fristversäumung in den Prozeß einzufiih ren.
1.	DV-BEG § 7 Abs. 1 Nr. 2
Einem dauernd erwerbsunfähigen Kind kann für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1965 Hinterbliebenenrente auch dann gewährt werden, wenn es wegen seiner körperlichen oder geistigen Gebrechen eine Rente nach §§ 28 ff BEG erhält. Voraussetzung für den Rentenanspruch ist jedoch, daß das Kind bedürftig ist.
BGH, Urt. v. 27. April 1972 - IX ZR 76/70 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 76/70	URTEIL	Verk&ndet	am
27. April 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als U rkunds beamtet der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Judith Eva Z _
—J, USA,
gesetzlich vertreten durch den Vormund Fred
 Road,	OP, USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in
A^^platz P
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1927 geborene Klägerin wurde im März 1944 im Ghetto Miskolc/Ungarn inhaftiert und bis April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. 1946 wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Nordamerika ein. Dort wurde sie laut Gerichtsbeschluß vom 28. April 1950 für geschäftsunfähig erklärt und wegen schizophrener Psychose in einer geschlossenen Anstalt untergebracht. Durch Gerichtsbeschluß des Obersten Gerichts des Staates New York vom 29. Juni 1966 wurde Fred BtfHfe zu ihrem Vormund bestellt.
 
Die Klägerin meldete mit eigener Unterschrift am 19. März 1958 Entschädigungsansprüche an. Am 31. März 1958 reichte die URO für sie eine Globalanmeldung für alle Ansprüche nach BBG ein.
Die Behörde gewährte der Klägerin im November 1965 Kapitalentschädigung und Rente für schizophrene Psychose unter Anerkennung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 100 vH. Ihren Antrag wegen Schadens an Leben nach ihren Eltern lehnte die Behörde am 12. Juli 1966 ab, weil die Klägerin wegen ihrer verfolgungsbedingten Erwerbsunfähigkeit eine Gesundheitsschadensrente beziehe und dadurch ihre Notlage ausgeglichen werde.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch auf Zahlung von KapitalentSchädigung und Waisenrente für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1965 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, weil sie ausschließlich wegen i&rer verfolgungsbedingten Geisteskrankheit erwerbsunfähig sei und hierfür nach §§ 28 ff BEG voll entschädigt werde. Wenn ihr zusätzlich zujdieser Entschädigung ein Anspruch nach §§ 15 ff BEG zuerkannt werde, erhalte sie für denselben Schaden - nämlich ihre Erwerbsun-
 
fähigkeit - doppelt Entschädigung. Das widerspreche dem das Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz des Verbots der Doppelentschädigung. Dieser Grundsatz sei für die Fälle des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG entwickelt worden, gelte aber in gleicher Weise für die wegen Gebrechlichkeit dauernd erwerbsunfähigen Kinder gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG.
2.	Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob ein rechtewirksam gestellter Entschädigungsantrag der Klägerin vorliegt. Hiergegen könnten Bedenken bestehen, weil die Klägerin 1950 in den USA für geschäftsunfähig erklärt wurde und nicht ersichtlich ist, daß ihr schon vor dem 29. Juni 1966 ein gesetzlicher Vertreter bestellt war. Zwar hat die Behörde duroh Bescheid vom 12. Juli 1966 sachlich über den Antrag wegen Schadens an Leben entschieden. Naoh den vorliegenden Akten ist der Vormund der Klägerin in ihrem Entsohädigungsverfahren aber erstmals durch Vollmachterteilung an ihre Frozeßbevollmächtigten am 15. Dezember 1966 tätig geworden. Da eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG jedenfalls einen Entschädigungsantrag einer geschäftsfähigen Person voraussetzt, sei es einen verspätet eingereichten Enteohädigunge-antrag oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, geht beim Fehlen eines solchen Antrages die Sachentscheidung der Behörde ins Leere und kann nicht als Wiedereinsetzung behandelt werden. Auch eine spätere Genehmigung des Antrages durch den Vertretungsberechtigten des geschäftsunfähigen Antragstellers macht den unwirksamen Entschädigungsantrag nicht nachträglich wirksam (BGH RzW 1969, 503 Nr. 49). Die Frage der Rechtswirksamkeit des ursprünglichen Entschädigungsantrages der Klägerin kann jedoch aus folgenden Gründen
 dahingestellt bleiben:
Zunächst bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage, die die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 11. Januar 1967 eingereicht haben, keine rechtlichen Bedenken. Insoweit lag die wirksame Vollmacht des Vormundes der Klägerin vom 15. Dezember 1966 bereits vor. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Sachentscheidung der Behörde über den klageweise geltend gemachten Anspruch nach §§ 15 ff BEG unwirksam und damit auch die Klage zunächst unzulässig war (§ 210 BIG). Denn jedenfalls hat das beklagte Land durch den Antrag auf Klageabweisung vom 11. April 1967 die ablehnende Sachentscheidung nachgeholt und damit die Klage zulässig gemacht (BGH RzW I960, 404 Nr. 72). In einem aus sachlichen Gründen gestellten Antrag auf Klageabweisung ist ein ablehnender Bescheid zu erblicken.
Die nachträgliche Zulässigkeit der Klage besagt allerdings noch nichts über die Rechtswirksamkeit des Entschädigungsantrages nach § 189 BEG und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Absatz 3 dieser Bestimmung. Diese Frage betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ihre Begründetheit. Außerdem kann die Behörde im Verfahren vor den Entschädigungs» gerichten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG mehr gewähren, weil das Gesetz ihr diese Möglichkeit nur im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nach §§ 184 ff BEG gibt. Auch gewährt sie durch bloßes Prozeß-verhalten keine Wiedereinsetzung. Hierfür wäre ein besonderer Verwaltungsakt notwendig, der unter Umständen freilich auch stillschweigend im Rahmen eines anderen Verwaltungiaktes vorgenommen werden könnte.
Der Vorschrift des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG kommt jedoch für das gerichtliche Verfahren eine andersartige rechtliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung dieser Vorschrift einen über den Wortlaut und die Stellung im Gesetz hinausgehenden Zweck verfolgt, wie sich aus dem Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Hirsch (Bundestagsdrucksache IV/3423 S. 17) ergibt. Danach soll es nicht Aufgabe der Entschädigungsgerichte sein, einen Entschädigungsantrag aus formellen Gründen abzulehnen, wenn sich das Land als Schuldner nicht auf diesen Ablehnungsgrund beruft. Das bedeutet, daß der Entschädigungsrichter nicht befugt ist, von sich aus die Präge der Versäumung der Antragsfrist in den Prozeß einzuführen. Nur wenn das beklagte Land bei ablehnender Sachentscheidung bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung geltend macht, daß ein fristgemäßer Entschädigungsantrag nicht vorliege und die Klage deshalb keinen Erfolg haben könne, steht die Frage der FristVersäumnis zur selbständigen Prüfung des Entschädigungsgerichts (vgl. auch BGH RzW 1967,
 38 Nr. 33; 1969, 503 Nr. 49).
Der Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen, daß ein fristgemäßer Entschädigungsantrag der Klägerin nicht vorliege, weil sie als Geschäftsunfähige weder einen wirksamen Entschädigungsantrag stellen noch eine wirksame Vollmacht erteilen konnte. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht diese Frage von sich aus nicht geprüft.
3.	Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Klägerin wegen des Verbots der Doppelentschädigung kein Anspruch nach §§ 15 ff BEG zusteht. Zwar hat der Bundesgerichtshof in RzW 1961, 170 Nr. 14 und 1962,
 
545 Nr. 14 für den Pall des Zusammentreffens eines Anspruchs auf Eltemrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG mit einem Entschädigungsanspruch wegen Gesundheits- oder Berufsschadens entschieden, daß ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG nicht besteht, wenn die Bedürftigkeit des Hinterbliebenen auf einem Gesundheits- oder Berufsschäden beruht und er wegen dieses Schadens für denselben Zeitraum Entschädigung erhält. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch bereits in der Entscheidung RzW 1963, 361 Nr. 12 eingeschränkt. Danach ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, auch wenn ein entschädigungspflichtiger Gesundheitsschaden die Bedürftigkeit allein verursacht hat, jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Bedürftigkeit auch bei Zahlung der Gesundheitsschadensrente fortbesteht. Pür den Pall des § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG hat der Bundesgerichtshof in RzW 1964,
310 Nr. 24 weiterhin ausgesprochen, daß einem über 16 Jahre alten Kinde eines getöteten Verfolgten, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist, eine Hinterbliebenenrente zusteht, wenn es nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auf sie angewiesen ist. Das hat der Senat aus der Anlehnung des Rechts der Hinterbliebenenversorgung nach BEG an die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gefolgert. Mit diesen Entscheidungen ist demnach anerkannt, daß Lebensschadensansprüche mit solchen wegen Gesundheitsschadens konkurrieren können und daß die Hinterbliebenenrente nicht allgemein wegen des Verbots der DoppelentSchädigung entfällt.
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Durch das BEG-Schlußgesetz hat sich für die Konkurrenz von Entschädigungsansprüchen eine neue Rechtslage ergeben. Das Bundesentschädigungsgesetz in der Passung des Dritten Änderungsgesetzes vom 29. Juni 1956 enthielt nur in beschränktem Umfang Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Entschädigungsansprüche. Im Verhältnis zu den Ansprüchen wegen Schadens an Leben berücksichtigten §§ 120 bis 122 BEG nur den Pall des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Berufsschadenshinterbliebenenrente nach §§ 85, 86 oder 97, 98 BEG. Nunmehr regelt das BEG in der Passung von Art. I BEG-SchlußG abschließend in §§ 141 d ff BEG alle Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Portkommen. Aufgrund dieser Sonderreglung ist für einen allgemeinen Grundsatz des Verbots der Doppelentschädigung beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche in einer Person kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat selbst für den Pall einer echten Doppelentschädigung beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenansprüchen nach §§ 15 ff BEG mit Renten nach §§ 85, 85a, 86 bzw. 97, 97a, 98 BEG den Versorgungsanspruch wegen des Berufsschadens des getöteten Verfolgten nicht wegfallen lassen, sondern gewährt ihn nach § 141 d Abs. 4 BEG neben der eigentlichen Hinterbliebenenversorgung wegen des Lebensschadens. Es drängt sich auf, daß der Tod des Unterhaltspflichtigen und die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten auf der Verfolgung aus Gründen des § 1 BEG beruhen können. Deshalb muß davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber auch die Fälle eines Zusammentreffens von Ansprüchen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 5 BEG
mit Ansprüchen wegen Gesundheits- oder Berufsschadens geläufig waren. Es kann daher nicht angenommen werden, daß
 er insoweit eine Regelung beibehalten wollte, wie sie der Bundesgerichtshof ursprünglich unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelentschädigung für notwendig erachtet hatte. Wenn er demnach in § 141 d Abs. 1 und 2 BEG den Pall des Zusammentreffens einer Entschädigung für Schaden an leben mit einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit oder im beruflichen Portkommen in der Weise geregelt hat, daß der Monatsbetrag dieser Entschädigungen lediglich beim Hundertsatz der Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird, erscheint es ausgeschlossen, daß daneben die Hinterbliebenenrente voll entfallen soll, wenn in den Pällen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG oder $ 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG der Schaden bereits durch die Gesundheits- oder BerufsentSchädigung ausgeglichen wird.
4.	Unter dem Gesichtspunkt der DoppelentSchädigung konnte daher das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin nach §§ 15 ff BEG nicht ablehnen. Das schließt jedoch nicht aus, daß dieser Anspruch im Einzelfall wegen der Einkommens- und Vermögenslage des Hinterbliebenen sachlich nicht begründet ist. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1964» 310 Nr. 24 ausgeführt und begründet hat, besteht der Hinterbliebenenanspruch eines wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähigen Kindes Uber das 16, bzw. 16. Lebensjahr hinaus auch nach der bis zu dem 30. Juni 1965 geltenden Fassung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG nicht unbeschränkt. Ebenso wie bei dem Hinterbliebenenanspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG rechtfertigt sich wegen der besonderen Rechtsnatur und Zweckbestimmung des Anspruchs auch hier die Rentengewährung über den sonst üblichen Zeitraum der notwendigen Versorgung durch den getöteten Verfolgten hinaus
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nur dann, wenn der Lebensunterhalt des Hinterbliebenen nicht auf andere Weise sichergestellt ist. La die Unterhaltsleistung zugunsten eines Kindes, für das nach Beamtenrecht Kinderzuschläge regelmäßig nicht mehr gewährt werden, durch den infolge der Tötung vorzeitig weggefallenen Unterhaltsverpflichteten die Ausnahme ist, kann der Hinterbliebene von der Bundesrepublik Deutschland nur dann Wiedergutmachung verlangen, wenn er einer Hilfe zur Bestreitung seines Unterhalts bedarf, also bedürftig ist. Für den Fall der Elternrente bestimmt das § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG ausdrücklich.
Es besteht kein sachlicher Grund, den Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DY-BEG bis zu dem 30. Juni 1965 anders zu behandeln; denn auch insoweit beruht die Notwendigkeit einer Unterhaltsleistung durch einen Dritten nicht in erster Linie auf dem Tod des Verfolgten, sondern auf der dauernden Erwerbsunfähigkeit des an sich im erwerbsfähigen Alter stehenden Kindes.
Zur Frage der Bedürftigkeit der Klägerin enthält das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen. Der Ausspruoh, daß der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenentschädigung nicht wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden könne, weil die Entschädigung für den Gesundheitsschaden ihr erst durch Bescheid vom 8. November 1965 zuerkannt worden sei, reicht nicht aus; das Berufungsgericht hat damit die Bedürftigkeit lediglich im Hinblick auf die Gesundheits-schadensrente geprüft. Im übrigen hat äs keine tatsächlichen Feststellungen über das Vorliegen einer Bedürftigkeit getroffen.
Das Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
 
Dabei ist zu beachten, daß sich bei den im Ausland lebenden Hinterbliebenen die Bedürftigkeit nach den in der Landeswährung zur Verfügung stehenden Einkünften bestimmt (BGH RzW 1970, 405 Nr. 9) und daß die Bedürftigkeit nicht rückwirkend wegfällt, wenn der Hinterbliebene für die zurückliegende Zeit, während der er bedürftig war, Entschädigung durch eine Rentennachzahlung erhalten hat (BGH RzW 1961» 170 Nr. 14; 1969» 189 Nr. 18). Die Klägerin hat nach dem Bescheid vom 8. November 1965 eine laufende Gesundheitesoha-densrente erst ab 1. Februar 1966 erhalten. Für die Frage der Bedürftigkeit während des von der Klägerin geltend gemachten Rentenzeitraums bis 30. Juni 1965 bleibt diese Rente daher außer Betracht» was nicht ausschließt» daß sie beim Hundertsatz der LebensSchadensrente nach § 141 d Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigen wäre.
Bundesrichter Wüstenberg von der Mühlen Zorn ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben.
von der Mühlen
 Henkel	Br.	Thurnm