Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 15# Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt 5 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Das Landgericht hat die Klage auf höhere Leistungen aus medizinischen Gründen abgewiesen. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen ergangenen Entscheidung Jj Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimat Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem ‘Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte gelten imeingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers abzusteilen sein.
052 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL TX ZR 76/69 Verkfiadet am 15* Januar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der GegchiftüteHe in dem Entschädigungsrechtsstreit Josef t rue d*0 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 15# Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt 5 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand ? Der jüdische Kläger ist 1936 in AflHBP bei Brüssel als Sohn polnischer Einwanderer geboren. Er war von Juni 1942 bis September 1944 in Belgien der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt. Seit 1934 besitzt er die belgische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Das Landgericht hat die Klage auf höhere Leistungen aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisions« rechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Der Kläger kann nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, der Kläger sei am 1. Oktober 1953 polnischer Staatsangehöriger gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1* 562 ZPO). Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen ergangenen Entscheidung Jj - 4 , RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimat Staat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimat Staat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem ‘Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Diese Gesichtspunkte gelten imeingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 258/68). Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers abzusteilen sein. Die Bescheinigung vom 6. Dezember 1956 enthält keine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger bis zu dem 1. Oktober 1953 (§ 160 Abs. 1 BEG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist. Mai Maaß Graf von der Mühlen Henkel