Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Frankfurt/Main vom 4. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Die Entscheidung über den 20$igen Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG hat sie sich Vorbehalten. Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den mittleren Dienst, eines längeren Entschädigungszeitraums und des 20$igen Zuschlags nach § 92 Abs. 2 BEG. Es hat es bei der Einstufung im einfachen Dienst und bei dem Entschädigungszoitraura bis 31« Dezember 1949 belassen, der Klägerin aber den 20#igcn Zuschlag gemäß § 92 Abs. 2 BEG zuerkannt. Die Klägerin hat, soweit die Klage abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt und beantragt, ihr weitere 11.854,60 DM zuzuerkennen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin über die ihr von der Entschädi-gu igsbehörde und dem Landgericht zuerkannten Betrii&o hinaus 3.045 DM weitere Kapitalentschädigung zu zahlen, wobei es einen Entschädigungszcitraum bis 31. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelasscn worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei. Entsprechend ihrer wirtschaftlichen Stellung in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung sei sie in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen. Ihr letztes Einkommen vor der Verfolgung habe nach ihren eigenen Angaben 100 bis 120 EM monatlich betragen und demnach den Vergleichsbetrag von jährlich 2„800 RM für den mittleren Dienst nicht erreicht. Zunächst kann der Einwand der Revision nicht durchgreifen, die Einstufungoverordnung von I960, die in der Anlage 3 zur 3» DV-BEG ihren Niederschlag gefunden hat, sei durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt und unanwendbar, soweit sie die Bezüge vergleichbarer Beamten bis zu dem 30. mit aufsteigenden Gehältern zu treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamton dos einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lcbensaltersotufcn gegliedert, aufzustellen„ Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber durch die Vorschrift des § 14 in Verbindung mit Anlage 3 der 3» DV-BEG Gebrauch gemacht. Die weiteren Einwendungen der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Berufsausbildung der Klägerin und ihre Stellung als Berufsanfängerin nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat ohne Rcchtofchler verneint, daß die Ausbildung der Klägerin wesentlich über die Anforderungen hinausgegangen sei, die üblicherweise an die Ausbildung einer Kindergäi’tnerin gestellt werden. Schließlich greift auch der Einwand der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin noch Berufsanfängerin gewesen sei, als sie aus rassischen Gründen ihre berufliche Tätigkeit als Kinder gärtnorin aufgeben mußte. Bas bedeutet aber nicht, daß als Vergleichsmaßstab stets ein Einkommen heranzuziehen ist, das nach tarifrechtlichen Grundsätzen erst nach einer Reihe von Bienstjahren erreicht wird. Gerade bei einer Tätigkeit als Kindergärtnerin, die eine relativ kurze Ausbildungszeit und seinerzeit keine Prüfung erforderte, kann man nicht davon ausgehen, daß erst nach fünfjähriger Tätigkeit die Zeit als Berufsanfänger beendet war. hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß berufliche Entwicklungsmögliehkeiten grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Verfolgte nach Aufnahme einer Erwerbotiitigkeit die für die volle Ausübung des Berufs erforderlichen Fähigkeiten noch nicht voll entfalten konnte und deswegen ein geringeres Gehalt erzielt hat als erfahrene Berufsangehörige (BGH RzW 1965, 135). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß als Vergleichsmaßstab ein Einkommen heranzuzichcn ist, das eine Kindergärtnerin in der damaligen Zeit im Alter von etwa 22 bis 23 Jahren erhalten hat. Der Senat hält zwar - auch auf die Einwendungen des beklagten Landes - an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß es bei einer aus ihrer Berufstätigkeit verdrängten verheirateten Frau für die Beendigung des Entschädigungszeitraums allein erheblich ist, wann sic durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erlangt hat (vgl. Die laufcndcnVer-sorgungsZahlungen nach dem BWGöD gehören aber zu dem Bruttoeinkommen, das im Rahmen von § 75 Abs. 2 BEO als Grundlage für die Bemessung der ausreichenden Lebensgrundlage der Ehefrau zu dienen hat (vgl.
2625 017 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES _IX_zr_j6/67_______: URTEIL Verkündet am 10. Oktober 1968 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entochädigungsrechtsstreit der Prau Channa K geb Straße % m - ProzeßbevollmHchtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. j gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagton und Revisionsboklagten, - Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br. 2 Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1968 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Zorn für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Frankfurt/Main vom 4. März 1966 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts in Wiesbaden vom 14. Dezember 1964 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1915 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Nach Erlangung der mittleren Reife besuchte sic ein Jahr eine Frauenschulc und trat anschließend in ein Seminar zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen ein, das sic Ende 1933 kurz vor Ablegung der Abschlußprüfung verließ. Sic war sodann vom März 1934 bis März 1935 beim FlÜfll^-Ld^-Hospiz in Bad als Kinder- gärtnerin beschäftigt und erhielt dort nach ihren Angaben neben freier Wohnung, Kost und Kleidung ein monatliches Gehalt, das etwa zwischen 100 und 120 RM lag«, Bin Beitragskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht zu ermitteln gewesen. Im September 1935 wunderte die Klägerin von Y/iesbaden nach Palästina aus. Dort war sie zunächst als Hausgehilfin tätig und besuchte nebenbei ein Konservatorium für Musik. Später arbeitete sie al3 Kindergärtnerin und ab 1946 als Volksschullehrerin. Im November 1948 heiratete sie Dr„ Maximilian KBS* Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die im Dezember 1949 und Dezember 1952 geboren wurden. Y/egen der Geburten gab die Klägerin im Sommer 1949 ihre Berufstätigkeit auf. Ab Oktober 1956 arbeitete sie nochmals als Volkscchullohrerin. Seit 1. September 1957 hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Der Ehemann der Klägerin erhält nach dem BWGöd-Ausland ab 1.Juni 1953 ein laufendes Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldung gruppe A 2 c 2 (Eandgerichtsrat) und ab 1. Oktober 1956 aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 b (Oberlandgerichtsrat). Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihr v/egen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ^417 <D&*Kapitalentschädigung zugesprochen. Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht und einen Entschädigungszeitraum vom 1. April 1935 bis 31« Dezember 1949 zugrunde gelegt. Die Entscheidung über den 20$igen Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG hat sie sich Vorbehalten. c? Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den mittleren Dienst, eines längeren Entschädigungszeitraums und des 20$igen Zuschlags nach § 92 Abs. 2 BEG. Sie hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 1.693»20 DM weitere Kapitalentschädigung zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat es bei der Einstufung im einfachen Dienst und bei dem Entschädigungszoitraura bis 31« Dezember 1949 belassen, der Klägerin aber den 20#igcn Zuschlag gemäß § 92 Abs. 2 BEG zuerkannt. Die Klägerin hat, soweit die Klage abgewiesen worden ist, Berufung eingelegt und beantragt, ihr weitere 11.854,60 DM zuzuerkennen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin über die ihr von der Entschädi-gu igsbehörde und dem Landgericht zuerkannten Betrii&o hinaus 3.045 DM weitere Kapitalentschädigung zu zahlen, wobei es einen Entschädigungszcitraum bis 31. März 1951 zugrunde gelegt hat. Ira übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelasscn worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzu-weisen. Entschoidungsgründo: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei. Entsprechend ihrer wirtschaftlichen Stellung in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung sei sie in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen. Ihr letztes Einkommen vor der Verfolgung habe nach ihren eigenen Angaben 100 bis 120 EM monatlich betragen und demnach den Vergleichsbetrag von jährlich 2„800 RM für den mittleren Dienst nicht erreicht. Die gewährten Naturalleistungen (freie Unterkunft, Verpflegung, Wäsche und Anstaltskleidung) könnten höchstens mit einem Betrag von 80 EM monatlich bewertet worden, so daß das Gesamteinkommen keinesfalls mehr als 2.400 RM betragen habe. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Zunächst kann der Einwand der Revision nicht durchgreifen, die Einstufungoverordnung von I960, die in der Anlage 3 zur 3» DV-BEG ihren Niederschlag gefunden hat, sei durch die gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckt und unanwendbar, soweit sie die Bezüge vergleichbarer Beamten bis zu dem 30. Lebensjahr und zwar auch für die Zeit der schärfsten Kürzungen um 1933 auszuweisen beanspruche. Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG ist die Bundesregierung ermächtigt, als Grundlage für die Berechnung der Kapitalentschädigung und der Renten Bestimmungen über die Einreihung dos Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung vergleichbare Beamtengruppe C? mit aufsteigenden Gehältern zu treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamton dos einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lcbensaltersotufcn gegliedert, aufzustellen„ Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber durch die Vorschrift des § 14 in Verbindung mit Anlage 3 der 3» DV-BEG Gebrauch gemacht. Er konnte sich dabei entsprechend der gesamten Systematik der Besoldungsübersichten im Rahmen der Durchführungsverordnungen zu dem BEG auf eine pauscha-licrto Regelung beschränken und durfte deshalb auch bei der Einreihungsübersicht von zuoammengefaßten Lebensalters' gruppen und von Durchschnittssätzen der Vergleichsoinkom-men ausgehen. Die weiteren Einwendungen der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Berufsausbildung der Klägerin und ihre Stellung als Berufsanfängerin nicht hinreichend berücksichtigt habe. Auch diese Einwendungen sind unbegründet. ' Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgoführt hat, kommt der wirtschaftlichen Stellung für die Einstufung nur dann keine maßgebende Bedeutung zu, wenn das Einkommen in einem ersichtlichen Mißverhältnis zu der Ausbildung und den durch sic erlangten Fähigkeiten steht und die Berufsausbildung wesentlich über die Anforderungen hinausgeht, die für die innegehabto Stellung zu verlangen sind (vgl. BGH RzW 1965, 135 Nr. 32). Das Berufungsgericht hat ohne Rcchtofchler verneint, daß die Ausbildung der Klägerin wesentlich über die Anforderungen hinausgegangen sei, die üblicherweise an die Ausbildung einer Kindergäi’tnerin gestellt werden. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin ohne die rassische Verfolgung wahrscheinlich die Abschlußprüfung des Kindcrgärtnerinnenoeminars abgelegt hätte und daß man ihr das durch die Verfolgung bedingte Zurücktreten von der Prüfung nicht anlasten kann, kann die Verneinung eines ersichtlichen Mißverhältnisses zwischen ihrer Ausbildung und ihrem Einkommen als Kindergärtnerin durch den Tatrichter röcht lieh nicht beanstandet worden«, Gerade der Umstand, daß die Klägerin ihren erstrebten Beruf als Kindergärtnerin auch ohne dieses Abschlußexamen ausüben konnte, spricht dagegen, daß der Prüfung eine besondere Bedeutung zugekommen wäre. Im übrigen war nach der Stellungnahme dos Stadtschulamtes der Stadt Frank-furt/Main auch die Bezahlung geprüfter Kindergärtnerinnen so gestaltet, daß Grundvergütung und Y/ohnungsgcldzuschuß nach Inkrafttreten der TG A am 1. Oktober 1938 bei einer zwanzigjährigen Kindergärtnerin weniger als 150 RM monatlich betrugen. Es ist nicht anzunehraen, daß vor Inkrafttreten der TO A die Bezüge für geprüfte Kindergärtnerinnen höher waren. Schließlich greift auch der Einwand der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin noch Berufsanfängerin gewesen sei, als sie aus rassischen Gründen ihre berufliche Tätigkeit als Kinder gärtnorin aufgeben mußte. Zwar stand die Klägerin noch am Anfang der Ausübung ihres Berufes. Bas bedeutet aber nicht, daß als Vergleichsmaßstab stets ein Einkommen heranzuziehen ist, das nach tarifrechtlichen Grundsätzen erst nach einer Reihe von Bienstjahren erreicht wird. Gerade bei einer Tätigkeit als Kindergärtnerin, die eine relativ kurze Ausbildungszeit und seinerzeit keine Prüfung erforderte, kann man nicht davon ausgehen, daß erst nach fünfjähriger Tätigkeit die Zeit als Berufsanfänger beendet war. Ber Senat 8 hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß berufliche Entwicklungsmögliehkeiten grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Verfolgte nach Aufnahme einer Erwerbotiitigkeit die für die volle Ausübung des Berufs erforderlichen Fähigkeiten noch nicht voll entfalten konnte und deswegen ein geringeres Gehalt erzielt hat als erfahrene Berufsangehörige (BGH RzW 1965, 135). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß als Vergleichsmaßstab ein Einkommen heranzuzichcn ist, das eine Kindergärtnerin in der damaligen Zeit im Alter von etwa 22 bis 23 Jahren erhalten hat. Die in dieser Richtung getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und die hieraus gezogenen rechtlichen Schlüsse lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Bas Urteil des Berufungsgerichts kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Ent3chädigungszoitraum habe am 31. Marz 1951 geendet, weil zu diesen Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin nachhaltig Einkünfte erzielt habe, die um ein Viertel über den für die Ehefrau geltenden Tabellensätzcn der Anlage 1 der 3. BV-BEG liegen. Mit dieser Begründung kann das Ende des Entschädigungs-Zeitraumes nicht auf den 31. März 1951 angesetzt werden. Der Senat hält zwar - auch auf die Einwendungen des beklagten Landes - an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß es bei einer aus ihrer Berufstätigkeit verdrängten verheirateten Frau für die Beendigung des Entschädigungszeitraums allein erheblich ist, wann sic durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erlangt hat (vgl. BGH RzW 1966, 135 Nr. 33). Bas ist aber, wie der Bundesgerichtshof in den in RzW 1967? 407 Nr. 20 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, erst der Fall,wenn das Einkommen dos Ehemannes allein oder zusammen mit dem eigenen Erwerbscinkommcn der Ehefrau die für sic maßgebenden Tabellcnsiitzc der Anlage 1 zur 3. DV-BEG um die Hälfte übersteigt. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. Von diesem Hechtsgrundsatz weicht das angcfochtono Urteil ab. Deshalb muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der neuen Prüfung wird das Obcrlandcsgcricht auch folgendes zu beachten haben: Das Berufungsgericht hat das von dem Ehemann der Klägerin von 1949 bis 1954 in isr. Pfund erzielte Einkommen nach den Mittelwert der Verbrauchergcldparität, wie er vom Justizministerium Baden-Württemberg auf der Grundlage der Berechnungen dos Statistischen Bundesamtes nach dem Stand vom 31* Dezember 1962 fcstgcstcllt worden ist, in die deutsche Wahrung umgerechnet. Dabei hat es übersehen, daß dds Kaufkraftverhältnis zwischen isr. Pfund und Deutscher Mark unter Berücksichtigung der die Verfolgten besonders belastenden Ausgaben auf Grund von Neubewertungen des Statistischen Bundesamtes Ende 1963 im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober I960 (RzW 1961, 121) neu ermittelt worden ist (vgl. auch RzW 1964, 151). Bei Zugrundelegung dieser neuen Werte der Verbrauchergeldparität ergeben sich für die hier strittige Zeit ab 1. April 1951 erheblich niedrigere link'bmncnsbeträge in Deutscher Mark, als sic das Berufungsgericht festgestellt hat. Ferner hat der Tatrichter bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob in den zugrunde gelegten Einkommensbeträgen ab 1. Juli 1953 auch di© laufenden Versorgungsbezüge nach BWGöD enthalten sind, die der Ehemann der Klägerin erh& Da die vom Berufungsgericht aufgeführten Einkommensbeträge aus dem Schreiben der EinkomraenGteuorabtcilung des israelischen Finanzministeriums vom 20. Februar 1962 übernommen worden sind, kann davon ausgegangen werden, daß hierbei diese Versorgungs-Zahlungen nicht berücksichtigt worden sind. Die laufcndcnVer-sorgungsZahlungen nach dem BWGöD gehören aber zu dem Bruttoeinkommen, das im Rahmen von § 75 Abs. 2 BEO als Grundlage für die Bemessung der ausreichenden Lebensgrundlage der Ehefrau zu dienen hat (vgl. BGH RzW 1967, 407, 409)« Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren dos Eevisionsrechts-zuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Mai Wüstenberg Bundesrichter Maaß kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai von der Mühlen Zorn