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BGH · IX ZR 76/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO abgelehnt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch. Der Kläger hat den Zeugen zu dem Nachweis einer "Zahlungseinstellung" der Schuldnerin benannt, aber nicht die konkreten Umständen angegeben, welche diese rechtliche Schlussfolgerung tragen sollen. 5 c) Kann bereits eine objektive Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes nicht festgestellt werden, erweisen sich die von der Beschwerde zu § 130 Abs. 2 InsO geltend gemachten Zulassungsgründe als nicht entscheidungserheblich. Die zu § 133 Abs. 1 InsO geltend gemachten Rügen setzen sich nicht mit den insoweit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.

Zitierte Normen: § 130 InsO Art. 103 GG § 130 InsO
SchuldnerinZahlungsunfähigkeitBremenBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/13
vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. Februar 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Flanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 23.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	deckt	keinen	Zulassungsgrund	auf.
2	1. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung auf der Grundlage des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO abgelehnt hat, greift ein Zulassungsgrund nicht durch.
3	a)	Die	eigene offene Forderung des Beklagten über 1071 € konnte in
 Einklang mit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf ihre Begleichung der Schuldnerin ein Darlehen
 
gewährt und mithin in eine spätere oder nachrangige Befriedigung eingewilligt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 -IXZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 18; Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 22; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 26).
4	b)	Soweit das Berufungsgericht von der erneuten Vernehmung des Zeu-
gen S. abgesehen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der - entgegen der Beschwerdebegründung - im Berufungsrechtszug wiederholte Beweisantrag des Klägers konnte außer Betracht bleiben, weil es an einer substantiierten Darlegung der unter Beweis gestellten Tatsache fehlt. Der Kläger hat den Zeugen zu dem Nachweis einer "Zahlungseinstellung" der Schuldnerin benannt, aber nicht die konkreten Umständen angegeben, welche diese rechtliche Schlussfolgerung tragen sollen.
5	c) Kann bereits eine objektive Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes nicht festgestellt werden, erweisen sich die von der Beschwerde zu § 130 Abs. 2 InsO geltend gemachten Zulassungsgründe als nicht entscheidungserheblich.
 
6	2.	Die zu § 133 Abs. 1 InsO geltend gemachten Rügen setzen sich nicht
 mit den insoweit tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 13.11.2012 -80 1619/10 -OLG Bremen, Entscheidung vom 13.03.2013 - 1 U 61/12 -