* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 76/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 9. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 11. September 2012 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Auch hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt, warum Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dargelegt hat (vgl.

RechtsmittelfristGegenvorstellungVertretungVoraussetzungBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/12
vom 9. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 9. Oktober 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das als "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2012 bezeichnete Schreiben des Klägers vom 26. September 2012 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Vorbringen gibt keinen Anlass zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
2	1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind weiterhin nicht erfüllt. Denn die Partei muss ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, substantiiert darlegen und nachweisen (BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Demgegenüber erschöpft sich der Vortrag des Klägers lediglich in der Behauptung, er habe alle beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angesprochen, diese hätten eine Vertretung jeweils unter Hinweis auf die Kürze der noch verbleibenden Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde und fehlender Kapazitäten abgelehnt. Auch hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt, warum
 
sein bisheriger Bevollmächtigter sich geweigert hat, die Beschwerde zu begründen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 -VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3).
3	2.	Die	Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Kläger
 die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober
 
2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN). Er hat sich lediglich darauf beschränkt, innerhalb der Rechtsmittelfrist um Übersendung der entsprechenden amtlichen Vordrucke zu bitten.
Vill	Lohmann	Fischer
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 17.06.2011 -80 338/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2012 - 17 U 79/11 -