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BGH · IX ZR 76/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Der Senat hat die im Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorgebrachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassungsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
FischerFrankfurt/MainAnhörungsrügeKayserLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/10
vom 26. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 26. Oktober 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	des	Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die im
 Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorgebrachten Einwendungen im vollen Umfang auf das Vorliegen von Zulassungsgründen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat sich eine Gehörsverletzung nicht ergeben. Auch die abermalige Würdigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerich-
 
te sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW2011, 1497, 1499).
Kayser
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2-25 O 478/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 U 21/09 -