Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, nicht die Darlegungsund Beweislast dem Beklagten auferlegt. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Zeitdauer des Auftragsverhältnisses hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes annehmen können, dass der Auszahlung entgegenstehende Umstände ausscheiden. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Auszahlungsvoraussetzungen und der Verjährungsproblematik erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 76/10 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Februar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.124,56 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, nicht die Darlegungsund Beweislast dem Beklagten auferlegt. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Zeitdauer des Auftragsverhältnisses hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes annehmen können, dass der Auszahlung entgegenstehende Umstände ausscheiden. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 3 2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Auszahlungsvoraussetzungen und der Verjährungsproblematik erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW2001, 1125 f). 4 3. Hinsichtlich der zuerkannten Zinsen liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht erheblicher Berechnungsfehler in Betracht. 5 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2-25 O 478/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 U 21/09 -