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BGH · IX ZR 76/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 28. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. 2 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage, ob der Bescheid vom 12. schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 2 AnfG § 124a VwGO § 544 ZPO
Fischer19MärzNichtzulassungZPOSchleswig-Holsteinischen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/06
vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 28. Juni 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf (24.689,58 + 311,50 =) 25.001,08 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Sache	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung,	und	weder	die	Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	hat	hinsichtlich	der	Frage,	ob	der	Bescheid	vom 12. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie des Änderungsbescheides vom 15. März 2002 ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne von § 2 AnfG ist, keinen die Entscheidung tragenden Obersatz aufgestellt, der von einem eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer Obergerichte tragenden Obersatz abweicht. Das Berufungsurteil ist außerdem
 
schon deshalb richtig, weil das die Anfechtungsklage der Erben abweisende Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000 mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 im Umfang der Nichtzulassung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), der Bescheid vom 12. Mai 1998 insoweit also bestandskräftig geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Vill	Cierniak
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 09.02.2005 -20 213/04 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2006 - 1 U 28/05 -