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BGH · IX ZR 76/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 3 Hat es diese Zusatzvereinbarung nicht gegeben, entfällt dadurch nicht die Pflichtverletzung der Beklagten. Die aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt vom Fehlen einer Belehrungsbedürftigkeit bei geschäftserfahrenen Mandanten ausgehen kann, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dasselbe gilt für die Frage, wann der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen hat (vgl. Das Berufungsgericht hat die in der Senatsrechtsprechung entwickel- 6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
MandantZusatzvereinbarungRechtsprechungUrtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/05
vom 17. April 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 17. April 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 397.849,78 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Zu	Unrecht	rügt	die	Beschwerde	einen Verstoß gegen die Denkgeset-
ze, soweit das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der Kläger die behauptete mündliche Zusatzvereinbarung mit der Mäklerin tatsächlich getroffen hat.
 
3	Hat	es	diese Zusatzvereinbarung nicht gegeben, entfällt dadurch nicht
 die Pflichtverletzung der Beklagten. Nach ihrem eigenen Vortrag hat ihnen der Kläger von der Zusatzvereinbarung berichtet. Dann mussten sie ihm anraten, sie schriftlich festzuhalten, und ihren Vertragsentwurf entsprechend ergänzen. Dies haben sie unterlassen.
4	2.	Die	aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt
 vom Fehlen einer Belehrungsbedürftigkeit bei geschäftserfahrenen Mandanten ausgehen kann, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dasselbe gilt für die Frage, wann der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen hat (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, z.V.b.).
5	3.	Das	Berufungsgericht hat die in der Senatsrechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze zur Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens des Mandanten bei vertragsgerechter Anwaltsberatung (BGHZ 123, 311, 314 f; 171, 261, 275; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 -IXZR 232/01, WM 2006, 927, 930; v. 23. November 2006 - IXZR 21/03, WM 2007, 419, 421) beachtet. Aufgrund seiner - unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweiserhebung über so genannte innere Tatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW1983, 2034, 2035; Urt. v. 30. April 1992 -VIIZR 78/91, NJW 1992, 2489) - getroffenen Feststellungen konnte es davon ausgehen, dass für den Kläger nur eine verständige Entschlussmöglichkeit in Betracht zu ziehen ist.
 
6	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2003 - 2/5 O 470/02 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2004 - 2 U 179/03 -