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BGH · IX ZR 76/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 76/03

Januar 2004 in dem Rechtsstreit gegen hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 15. Die gemäß §5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenrechnungunbegründetBundesgerichtshofs15ErinnerungGanterGKGFischer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 76/03
BESCHLUSS
vom 15. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 gegen
hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 15. Januar 2004 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358- wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. Dezember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. §27 GKG Rn. 13).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak