Januar 2004 in dem Rechtsstreit gegen hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 15. Die gemäß §5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 76/03 BESCHLUSS vom 15. Januar 2004 in dem Rechtsstreit gegen hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 15. Januar 2004 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358- wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die gemäß §5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. Dezember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. §27 GKG Rn. 13). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak