Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Das Berufungsgericht hat eine Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch des Beklagten aus dem vorausgegangenen Mandat gegenüber der hier geltend gemachten Gebührenforderung nicht Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert für das zweite Mandat sei mit den Kaufpreisen für beide Unternehmen gleichzusetzen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zahlung von 350.000 US-Dollar vom Mai 1990 brauchte das Berufungsgericht nicht abzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 75/97 BESCHLUSS vom 22. Januar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 22. Januar 1998 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 22. Januar 1997 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird auf 117.690 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch des Beklagten aus dem vorausgegangenen Mandat gegenüber der hier geltend gemachten Gebührenforderung nicht 3 übergangen. Denn eine Aufrechnung wurde in den Tatsacheninstanzen nicht erklärt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert für das zweite Mandat sei mit den Kaufpreisen für beide Unternehmen gleichzusetzen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beauftragung des Klägers hatte zu dem Ziel, die Gefahren abzuwenden, die aus den Ergebnissen der Betriebsprüfung drohten. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, letztlich habe die Existenz beider Gesellschaften auf dem Spiel gestanden. Die Zahlung von 350.000 US-Dollar vom Mai 1990 brauchte das Berufungsgericht nicht abzusetzen. Um eine Rückzahlung auf den Kaufpreis für die erworbenen Unternehmen kann es sich dabei nicht gehandelt haben, weil dieser damals noch nicht entrichtet war. Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer