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BGH · IX ZR 75/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/88

Nach Darstellung des Klägers hat er den Beklagten zu 7) gebeten, Maßnahmen gegen die Berufungsurteile zu ergreifen; darauf habe dieser erwidert, eine Revision sei in allen Fällen aussichtslos, weil die Revisionssumme nicht erreicht sei. In einem Landpachtverfahren erreichte der Kläger, daß ihm die Verpächter AlMB und E|m|K für die Zeit vom 21. Nach seiner Behauptung ist ihm dieser Schaden dadurch entstanden, daß er nicht in einem Revisionsverfahren die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Verpächter AflHHHV und Eimn habe geltend machen können. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 7) über die Aussichten einer Revision gegen die Berufungsurteile in den Vorprozessen gesprochen hat. Bei einer pflichtgemäßen Überprüfung der Sachlage hätten die Beklagten erkennen müssen, daß das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer falsch festgesetzt habe und daß bei richtiger Berechnung in den Sachen AHIHBP und die Revision statt- Daß das Oberlandesgericht in den Vorprozessen den Wert der Beschwer falsch berechnet hat, vermag die Beklagten nicht zu entlasten. Daß der Kläger die Revision bei zutreffender Belehrung eingelegt hätte, wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Das Oberlandesgericht habe in diesen Prozessen die Wirksamkeit der von den Verpächtern ausgesprochenen fristlosen Kündigung zu Recht bejaht. Bei der Prüfung der Frage, ob den Verpächtern eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzu demuten gewesen sei, komme es entscheidend darauf an, ob der Kläger habe erwarten können, daß die am 3. Das Revisionsgericht hat sowohl die richtige Anwendung des Rechtsbegriffs als auch die Frage nachzuprüfen, ob alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände frei von inneren Widersprüchen und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt sind (BGH aaO). Für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozeßpartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte, ist maßgebend, wie der Vorprozeß nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt ist, richtig hätte entschieden werden müssen. Oktober 1981 ausgesprochenen fristlosen Kündigung mit folgenden Erwägungen begründet: Es könne zwar nicht übersehen werden, daß der Beklagte (der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits) ein erhebliches Interesse an der Fortsetzung der Pachtverhältnisse habe. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes müsse davon ausgegangen werden, daß den Verpächtern im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Den Verpächtern sei jeweils bekannt gewesen, daß der Beklagte wenigstens an drei weitere Verpächter die fällige Pacht nicht gezahlt habe. Ob sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten inzwischen gebessert hätten, sei unerheblich, weil eine solche nachträgliche Änderung der Verhältnisse auf die Wirksamkeit einer einmal zu Recht ausgesprochenen fristlosen Kündigung keinen Einfluß habe. Es hat dabei zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger im September 1981 unstreitig nicht in der Lage war, die fällige Pacht zu bezahlen. Dabei war jedem Verpächter bekannt, daß der Kläger nicht nur ihm, sondern auch noch drei weiteren Verpächtern die am 1. Oktober 1981 vier Schecks ausstellte, die nicht gedeckt waren, wurde für die Verpächter offenbar, daß der Kläger keinerlei Kredit mehr besaß. Daß die Bank die Schecks versehentlich nicht eingelöst hätte oder daß sie verpflichtet gewesen wäre, die Schecks einzulösen, hat der Kläger weder in den Vorprozessen noch in diesem Rechtsstreit behauptet. Für die Verpächter, die bereits eine einmonatliche Stundung ihrer Forderungen entsprechend dem Wunsch des Klägers bewilligt hatten, war die darauf folgende Hingabe ungedeckter Schecks ein Alarmsignal, aufgrund dessen sie befürchten mußten, der Kläger werde auf absehbare Zeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nach-kommen können. Für die Berechtigung dieser die Vertrauensbasis der Pachtverträge zerstörenden Befürchtung spricht auch der in den Vorprozessen unstreitige Umstand, daß Ende 1981/ Anfang 1982 18 Zivilprozesse gegen den Kläger anhängig waren und zahlreiche Gläubiger Vormerkungen auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten seines Grundbesitzes eintragen ließen. b) Daß der Kläger vier Monate nach Begebung der ungedeckten Schecks im Februar 1982 in der Lage war, die fällige Pacht zu zahlen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Oktober 1981, war für die Verpächter nicht erkennbar, daß der Kläger vier Monate später die Pacht würde zahlen können. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die vom Kläger ausgestellten Schecks nicht gedeckt waren, war es den Verpächtern nicht zuzu demuten, weitere elf Monate abzuwarten, bis die nächste Jahrespacht fällig wurde und sie bei Nichtzahlung gemäß §§ 581 Abs. 2, 554 Abs. 1 BGB wegen Verzuges mit zwei aufeinanderfolgenden Pachtraten hätten fristlos kündigen können. Außerdem konnten sie nicht sicher sein, daß der Kläger die im Laufe eines Jahres notwendigen Kultivierungsmaßnahmen auf dem Pachtgelände noch würde vornehmen können. An dieser Wertung ändert sich auch dann nichts, wenn man die vom Oberlandesgericht nicht aufgeklärte Behauptung des Klägers, er habe in den vorangegangenen Jahren die Pacht stets pünktlich gezahlt, zu seinen Gunsten berücksichtigt. 3. Ob es dem Kläger gelungen wäre, trotz der Unbegründetheit seiner Revisionen in den Vorprozessen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit einen Aufschub der Räumung des Pachtgeländes zu erreichen, kann dahinstehen. Bei wertender Betrachtung kann der durch Anwaltsverschulden verursachte Verlust eines Rechtsstreits nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, wenn sich im Anwaltshaftungsprozeß herausstellt, daß die unterlegene Partei den Vorprozeß materiellrechtlich zu Recht verloren hat (Senatsurt.

Zitierte Normen: § 16 GKG § 242 BGB § 219 EGBGB § 719 ZPO
VerpächterVorprozessenVerpächternOberlandesgerichtRechtKlägerScheckfristlosRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 675
Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Berufungsverfahren, die Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 75/88
Verkündet am: 6. Juli 1989
JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klemens H 0
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
LL.M. -
gegen
 Rechtsanwälte Dr. N4BBP, BöMW>, Dr. Je] Dr. LeJMHBW, Chr. NiiflU, K. NiflK, Wil und Duj^Ü,
HeflHfcstraße 49* HaflBi,
i, Th. SoJ
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.i
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Mai 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung eines mit ihnen geschlossenen Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Er betrieb auf gepachteten landwirtschaftlichen Grundstücken Beerenobstplantagen. Im Oktober 1975 hatte er mit den Verpächtern AMHfr EMP&, RMBi und ■H schriftliche Pachtverträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren geschlossen. Die jährliche Pacht von 400 DM pro Morgen war an die Verpächter	und	am	1. Sep-
tember eines jeden Jahres zu zahlen, wobei jeweils die
 
Hälfte für die vergangenen sechs Monate und die andere Hälfte für die folgenden sechs Monate bestimmt war.
Im Jahre 1981 geriet der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten. Auf seine Bitte stundeten die Verpächter die am
1.	September 1981 fällige Pacht um einen Monat. Am 3. Oktober 1981 gab der Kläger den Verpächtern zur Zahlung der Pachtschuld Verrechnungsschecks, die von der bezogenen Bank nicht eingelöst wurden. Daraufhin kündigten alle vier Verpächter am 8. Oktober 1981 unter Hinweis auf den Zahlungsverzug und die Hingabe ungedeckter Schecks die Pachtverträge fristlos. Als der Kläger ihrem Räumungsverlangen nicht nachkam, erhoben sie Räumungsklage. Nachdem der Kläger in allen vier Verfahren im ersten Rechtszug zur Räumung und Herausgabe verurteilt worden war, beauftragte er die Beklagten mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren.
Die Berufungen des Klägers hatten keinen Erfolg. In den Sachen aUK und EflHtf wurden die Berufungsurteile am 7. Oktober 1982 verkündet. In allen vier Berufungsverfahren setzte das Oberlandesgericht die Beschwer des Klägers auf Beträge unter 40.000 DM fest, wobei es deren Wert versehentlich nach § 16 GKG statt nach § 8 ZPO berechnete. Bei zutreffender Berechnung wäre in den Verfahren AlHHBlf und E)MHW die Revisionssumme von 40.000 DM überschritten worden. Nach Darstellung des Klägers hat er den Beklagten zu 7) gebeten, Maßnahmen gegen die Berufungsurteile zu ergreifen; darauf habe dieser erwidert, eine Revision sei in allen Fällen aussichtslos, weil die Revisionssumme nicht erreicht sei.
Bereits am 8. Oktober 1982 erteilten die Verpächter dem Kläger und seinen Mitarbeitern ein Betretungsverbot. In einem Landpachtverfahren erreichte der Kläger, daß ihm die Verpächter AlMB und E|m|K für die Zeit vom 21. März bis 15. August 1983 nochmals die Nutzung der Pachtflächen erlaubten. Am 14. März 1984 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet.
Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 686.229,30 DM. Nach seiner Behauptung ist ihm dieser Schaden dadurch entstanden, daß er nicht in einem Revisionsverfahren die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Verpächter AflHHHV und Eimn habe geltend machen können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.
Entscheidunasaründe
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger mit dem Beklagten zu 7) über die Aussichten einer Revision gegen die Berufungsurteile in den Vorprozessen gesprochen hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört es auch ohne einen besonderen Auftrag oder Hinweis zu den Aufgaben des Berufungsanwalts, den Mandanten über die Möglichkeit und
 die Aussichten einer Revision zu beraten. Bei einer pflichtgemäßen Überprüfung der Sachlage hätten die Beklagten erkennen müssen, daß das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer falsch festgesetzt habe und daß bei richtiger Berechnung in den Sachen AHIHBP und	die	Revision	statt-
haft gewesen sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Daß das Oberlandesgericht in den Vorprozessen den Wert der Beschwer falsch berechnet hat, vermag die Beklagten nicht zu entlasten. Es gehört zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken. Derartige Fehler schließen die Haftung des Rechtsanwalts für ihm vorwerfbare Pflichtverletzungen nicht aus (Senatsurt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 1016). Hier gehörte es zu den Pflichten der Beklagten als Berufungsanwälte, den Kläger über die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die zu seinem Nachteil ergangenen Entscheidungen zu belehren. Bei pflichtgemäßer Überprüfung der Sachlage hätten sie bemerken müssen, daß das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer zu niedrig festgesetzt hatte und daß in den Verfahren AMMHVpund eMHHF die Revisions summe in Wirklichkeit erreicht war. Daß der Kläger die Revision bei zutreffender Belehrung eingelegt hätte, wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
II.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers mit der Begründung, es fehle an dem
 erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden. Denn die nicht eingelegten Revisionen in den Vorprozessen hätten im Falle ihrer Durchführung keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht habe in diesen Prozessen die Wirksamkeit der von den Verpächtern ausgesprochenen fristlosen Kündigung zu Recht bejaht. Die Pachtverträge hätten als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden können. Bei der Prüfung der Frage, ob den Verpächtern eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzu demuten gewesen sei, komme es entscheidend darauf an, ob der Kläger habe erwarten können, daß die am 3. Oktober 1981 hingegebenen Schecks eingelöst werden würden. Das sei nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht in diesem Prozeß durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Fall. Der Kläger müsse vielmehr selbst Zweifel daran gehabt haben, ob die Bank die Schecks in der Größenordnung von zusammen ca. 160.000 DM noch einlösen werde. Wenn er trotz dieser Ungewißheit und der vorangegangenen Stundung die Schecks hingegeben habe, so rechtfertige das die fristlosen Kündigungen der Verpächter.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Als Dauerschuldverhältnisse konnten die Pachtverträge aus wichtigem Grund nach § 242 BGB gekündigt werden (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1977 - VIII ZR 119/76,
WM 1978, 271, 273 m.w.N.). Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt vor, wenn die Durchführung des Vertrages
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durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils derart gefährdet wird, daß sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzu demuten ist (BGH aaO).
Der Begriff "wichtiger Grund" ist ein Rechtsbegriff.
Die für seine Feststellung nötige Würdigung aller Umstände des Einzelfalles obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht hat sowohl die richtige Anwendung des Rechtsbegriffs als auch die Frage nachzuprüfen, ob alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände frei von inneren Widersprüchen und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze berücksichtigt sind (BGH aaO).
2.	Wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, ist die Frage, ob die infolge des Verschuldens der Beklagten versäumte Revision des Klägers in den Vorprozessen Erfolg gehabt hätte, nach dem Sachund Streitstand der letzten Tatsachenverhandlung der Vorprozesse (7. Oktober 1982) zu beurteilen. Für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozeßpartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte, ist maßgebend, wie der Vorprozeß nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt ist, richtig hätte entschieden werden müssen. Grundsätzlich ist dabei von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet worden wäre (Senatsurt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87,
NJW 1988, 3013, 3015). Das ist hier das Vorbringen in den Tatsacheninstanzen der Vorprozesse.
Das Oberlandesgericht hatte in den Vorprozessen die Wirksamkeit der am 8. Oktober 1981 ausgesprochenen fristlosen Kündigung mit folgenden Erwägungen begründet: Es könne zwar nicht übersehen werden, daß der Beklagte (der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits) ein erhebliches Interesse an der Fortsetzung der Pachtverhältnisse habe. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes müsse davon ausgegangen werden, daß den Verpächtern im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Unstreitig habe der Beklagte zu dem damaligen Zeitpunkt seine Zahlungen eingestellt. Den Verpächtern sei jeweils bekannt gewesen, daß der Beklagte wenigstens an drei weitere Verpächter die fällige Pacht nicht gezahlt habe. Weiterhin habe der Beklagte in allen vier Fällen ungedeckte Schecks ausgestellt. Dabei könne dahinstehen, ob ihm bekannt gewesen sei, daß die Schecks keine Deckung gehabt hätten. Jedenfalls sei die Tatsache der Ausstellung ungedeckter Schecks allein geeignet gewesen, das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien so nachhaltig zu erschüttern, daß den Verpächtern die Fortsetzung der Pachtverhältnisse nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Ob sich die finanziellen Verhältnisse des Beklagten inzwischen gebessert hätten, sei unerheblich, weil eine solche nachträgliche Änderung der Verhältnisse auf die Wirksamkeit einer einmal zu Recht ausgesprochenen fristlosen Kündigung keinen Einfluß habe.
Diese Ausführungen hätten nach Auffassung des erkennenden Senats einer revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten .
a)	Das Oberlandesgericht hat eine, wenn auch sehr knappe, letztlich aber doch ausreichende Abwägung der wesentlichen Interessen der Vertragsparteien vorgenommen. Es hat dabei zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger im September 1981 unstreitig nicht in der Lage war, die fällige Pacht zu bezahlen. Dabei war jedem Verpächter bekannt, daß der Kläger nicht nur ihm, sondern auch noch drei weiteren Verpächtern die am 1. September 1981 fällige Pacht schuldig geblieben war. Als der Kläger dann am 3. Oktober 1981 vier Schecks ausstellte, die nicht gedeckt waren, wurde für die Verpächter offenbar, daß der Kläger keinerlei Kredit mehr besaß. Daß die Bank die Schecks versehentlich nicht eingelöst hätte oder daß sie verpflichtet gewesen wäre, die Schecks einzulösen, hat der Kläger weder in den Vorprozessen noch in diesem Rechtsstreit behauptet. Ob der Kläger damals geglaubt hat, die Schecks würden noch eingelöst, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Für die Verpächter, die bereits eine einmonatliche Stundung ihrer Forderungen entsprechend dem Wunsch des Klägers bewilligt hatten, war die darauf folgende Hingabe ungedeckter Schecks ein Alarmsignal, aufgrund dessen sie befürchten mußten, der Kläger werde auf absehbare Zeit seinen Verpflichtungen nicht mehr nach-kommen können. Für die Berechtigung dieser die Vertrauensbasis der Pachtverträge zerstörenden Befürchtung spricht auch der in den Vorprozessen unstreitige Umstand, daß Ende 1981/ Anfang 1982 18 Zivilprozesse gegen den Kläger anhängig waren und zahlreiche Gläubiger Vormerkungen auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten seines Grundbesitzes eintragen ließen.
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b) Daß der Kläger vier Monate nach Begebung der ungedeckten Schecks im Februar 1982 in der Lage war, die fällige Pacht zu zahlen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Für die Berechtigung der fristlosen Kündigung kommt es auf die Situation zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung an. Damals, am 8. Oktober 1981, war für die Verpächter nicht erkennbar, daß der Kläger vier Monate später die Pacht würde zahlen können. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die vom Kläger ausgestellten Schecks nicht gedeckt waren, war es den Verpächtern nicht zuzu demuten, weitere elf Monate abzuwarten, bis die nächste Jahrespacht fällig wurde und sie bei Nichtzahlung gemäß §§ 581 Abs. 2, 554 Abs. 1 BGB wegen Verzuges mit zwei aufeinanderfolgenden Pachtraten hätten fristlos kündigen können. Aus damaliger Sicht mußten sie befürchten, auf diese Weise die Pacht für 1 1/2 Jahre zu verlieren. Denn die am 1. September 1981 fällige Pacht war zur Hälfte für die vergangenen sechs Monate bestimmt. Außerdem konnten sie nicht sicher sein, daß der Kläger die im Laufe eines Jahres notwendigen Kultivierungsmaßnahmen auf dem Pachtgelände noch würde vornehmen können. An dieser Wertung ändert sich auch dann nichts, wenn man die vom Oberlandesgericht nicht aufgeklärte Behauptung des Klägers, er habe in den vorangegangenen Jahren die Pacht stets pünktlich gezahlt, zu seinen Gunsten berücksichtigt. Dies konnte an der seinerzeit ungünstigen Zukunftsprognose nichts ändern.
c)	Die Vorschrift des § 594 e Abs. 2 BGB, wonach ein Landpachtverhältnis vom Verpächter fristlos gekündigt werden kann, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teiles des Pachtzinses länger
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als drei Monate in Verzug ist, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung ist erst am 1. Juli 1986 in Kraft getreten (Art. 219 Abs. 1 EGBGB n.F.). Ihr Grundgedanke kann auch nicht bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung mit herangezogen werden.
3.	Ob es dem Kläger gelungen wäre, trotz der Unbegründetheit seiner Revisionen in den Vorprozessen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit einen Aufschub der Räumung des Pachtgeländes zu erreichen, kann dahinstehen. Denn auf diesen Zeitgewinn hatte der Kläger keinen rechtmäßigen Anspruch, weil das Räumungsverlangen der Verpächter von vornherein gerechtfertigt war. Bei wertender Betrachtung kann der durch Anwaltsverschulden verursachte Verlust eines Rechtsstreits nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, wenn sich im Anwaltshaftungsprozeß herausstellt, daß die unterlegene Partei den Vorprozeß materiellrechtlich zu Recht verloren hat (Senatsurt. v. 2. Juli 1987
-	IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256; v. 26. Januar 1989
-	IX ZR 81/88, WM 1989, 721, 722). Ebensowenig stellt es einen Schaden im Rechtssinne dar, wenn einem Schuldner die
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Möglichkeit genommen wird, durch ein unbegründetes Rechtsmittel die Erfüllung einer berechtigten Forderung hinauszuzögern (RGZ 162, 65, 68 f).
Merz
 Schmitz
Gärtrier
 Kref t
Winter