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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Dezember 1950 stellt fest, daß der Tod der Ehefrau des Klägers zwar nicht durch eine Sterbeurkunde nachgewiesen, jedoch nach den gesammelten Unterlagen wahrscheinlich und vermutlich zwischen Januar und 1. Später reichte der Kläger weitere Unterlagen über das Verfolgungsschicksal seiner Ehefrau ein. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab, weil sie sich nicht davon zu überzeugen vermocht hatte, daß der Kläger von seiner Ehefrau überwiegend unterhalten worden war oder, wenn sie noch lebte, unterhalten worden wäre. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den etwaigen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben für erloschen* Nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG hätte der Kläger den ohne Darstellung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldeten Anspruch bis zu dem 31* März 1967 durch Nachholung dieser in § 190 Nr. 2 BEG bezeichneten Angaben erläutern müssen* Dazu reichten die von ihm bis dahin gemachten Angaben nich aus. Daraus folge für den Fall, daß er von den nationalsozialistischen Behörden zunächst in Haft genommen und aus der Haft nicht zurückgekehrt sei, daß der Antragsteller diejenigen Tatsachen mitteilen müsse, die ihm über das weitere Schicksal des Verfolgten nach der Verhaftung bekannt seien* Er habe auf Grund der ihm mit Schreiben des belgischen Ministeriums der öffentlichen Gesundheit und der Familie vom 14. März 1967 bei der Behörde eingegangenen Substantiierungsschriftsatz, insbesondere das Protokoll des Bürgermeisters der Gemeinde Merlemont über die Erklärungen der beiden Zeugen, hätten auch in Verbindung mit der Todeserklärung der belgischen Behörde keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung geboten, daß die Ehefrau des Klägers nach Deutschland deportiert worden sei. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen Schadens an Leben nach § 189 a Abs* 1 BEG am 10, Dezember 1965 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldet* Zwar hatte er im Gesundheitsschadensverfahren diesen Sachverhalt dem Vertrauensarzt Dr. S^H im einzelnen geschildert, der ihn mit seinem Gutachten vom 16. Auf diese Angaben hat der Kläger sich in dem auf Grund der Nachmeldung des Lebensschadens-anspruchs anhängig gewordenen Verfahren jedoch bis zu dem 31o März 1967 nicht bezogen. November 1965 bestätigter Vortrag ergab, wo, wann und durch wen seine Ehefrau ihrer Freiheit beraubt und daß sie deportiert worden war« Der Beschluß des belgischen Ministeriums für Wiederaufbau vom 20. Diese Darstellung und die Mitteilung der Beweismittel setzten die Entschädigungsbehörde in den Stand, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen ($ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen, so daß der Kläger seiner Pflicht zur Substantiierung nachgekommen war (vgl. Daß die als Jüdin verhaftete und deportierte Ehefrau des Klägers, deren wahrscheinliche Todeszeit in Deutschland das belgische Ministerium für Wiederaufbau auf Grund der gesammelten Unterlagen festgestellt hatte, während der Deportation oder innerhalb von acht Monaten danach verstorben war (§ 15 Abs. 2 BEG), lag auf der Hand.

Zitierte Normen: § 169 BEG
EhefrauBerufungsgerichtBehördeBEGangebenAnspruchEntschädigungsbehördeLebenKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 75/83	URTEIL	Verkündet	am
9o Februar 1984 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Salomon
6
Rue de 1*
Prozeßbevollmächtigter s
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
T^p^straße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
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0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5* Mai 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der in Polen geborene jüdische Kläger wanderte 1927 nach Aufenthalt im Reichsgebiet in Belgien ein. Dort heiratete er und geriet mit seiner gleichfalls jüdischen Ehefrau und den beiden aus der Ehe stammenden Kindern während des Zweiten Weltkrieges in die Verfolgung. Er erhielt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. Den Gesundheitsschadensanspruch lehnte die Behörde ab. Den am 10. Dezember 1965 angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben erläuterte er am 31. März 1967: Seine Ehefrau sei in Merlemont, wo sie versteckt gelebt habe, von der Gestapo festgenommen und deportiert worden und in der Verfolgung umgekommen. Sie habe als Hausschneiderin zu dem Familienunter-
halt in erheblichem Maße beigetragen und würde ihn, wenn sie noch lebte, unterhalten haben. Gleichzeitig reichte er mehrere Urkunden als Beweismittel ein. Die von dem Bürgermeister der Gemeinde Merlemont ausgestellte Bescheinigung vom 9. November 1965 enthält die Erklärungen von zwei Zeugen, die Ehefrau des Klägers bis zu ihrer Verhaftung und Deportierung durch die Gestapo Anfang März 19^3 versteckt gehalten zu haben. Die beglaubigte Ablichtung des Beschlusses des Ministeriums für Wiederaufbau in Brüssel vom 20. Dezember 1950 stellt fest, daß der Tod der Ehefrau des Klägers zwar nicht durch eine Sterbeurkunde nachgewiesen, jedoch nach den gesammelten Unterlagen wahrscheinlich und vermutlich zwischen Januar und 1. Juni 19^5 in Deutschland eingetreten sei. Später reichte der Kläger weitere Unterlagen über das Verfolgungsschicksal seiner Ehefrau ein. Danach wurde sie im April 19^3 aus dem Lager Malines in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert; ein Todesnachweis liege nicht vor.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch ab, weil sie sich nicht davon zu überzeugen vermocht hatte, daß der Kläger von seiner Ehefrau überwiegend unterhalten worden war oder, wenn sie noch lebte, unterhalten worden wäre. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Witwermindestrente, in der Berufungsinstanz beschränkt auf die Witwermindestrente ab 1» Januar 1965 nebst Zinsen nach § 169 BEG, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält den etwaigen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben für erloschen* Nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG hätte der Kläger den ohne Darstellung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldeten Anspruch bis zu dem 31* März 1967 durch Nachholung dieser in § 190 Nr. 2 BEG bezeichneten Angaben erläutern müssen* Dazu reichten die von ihm bis dahin gemachten Angaben nich aus. Wesentliche Grundlage für den Lebensschadensanspruch sei die Feststellung, daß der Angehörige durch nationalsozialistische Verfolgung das Leben verloren habe. Daraus folge für den Fall, daß er von den nationalsozialistischen Behörden zunächst in Haft genommen und aus der Haft nicht zurückgekehrt sei, daß der Antragsteller diejenigen Tatsachen mitteilen müsse, die ihm über das weitere Schicksal des Verfolgten nach der Verhaftung bekannt seien* Er habe auf Grund der ihm mit Schreiben des belgischen Ministeriums der öffentlichen Gesundheit und der Familie vom 14. März 1963 zugegangenen Bescheinigung genaue Kenntnis von den Lageraufenthalten seiner Ehefrau und insbesondere ihrer Deportierung in das Vernichtungslager Auschwitz gehabt, diese Bescheinigung jedoch nicht vorgelegt. Die Angaben in dem am 31. März 1967 bei der Behörde eingegangenen Substantiierungsschriftsatz, insbesondere das Protokoll des Bürgermeisters der Gemeinde Merlemont über die Erklärungen der beiden Zeugen, hätten auch in Verbindung mit der Todeserklärung der belgischen Behörde keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung geboten, daß die Ehefrau des Klägers nach Deutschland deportiert worden sei.
 
Mit dieser Begründung kann der Anspruch nicht verneint werden*
Der Kläger hat seinen Anspruch wegen Schadens an Leben nach § 189 a Abs* 1 BEG am 10, Dezember 1965 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldet* Zwar hatte er im Gesundheitsschadensverfahren diesen Sachverhalt dem Vertrauensarzt Dr. S^H im einzelnen geschildert, der ihn mit seinem Gutachten vom 16. April 1963 (BA 3 K 2472 B Bl. 64/73) der Entschädigungsbehörde mitteilte. Auf diese Angaben hat der Kläger sich in dem auf Grund der Nachmeldung des Lebensschadens-anspruchs anhängig gewordenen Verfahren jedoch bis zu dem 31o März 1967 nicht bezogen. Die Behörde hatte deshalb keinen Anlaß, alle ihn betreffenden Entschädigungsakten daraufhin durchzusehen, ob sich bei anderen Ansprüchen Anhaltspunkte für den nachgemeldeten Anspruch ergaben (BGH RzW 1971, 561; 1975, 276). Infolgedessen mußte der Kläger nach § 190 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG die in § 190 Nr. 2 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. März 1967 nachholen.
Beim Schaden an Leben gehören zur Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts Angaben darüber, wann und wo der Verfolgte ums Leben gekommen ist. Ist er während einer Freiheitsentziehung gestorben, mußte zu demindest angegeben werden, wann und wo er seiner Freiheit beraubt worden und was dem Antragsteller über sein weiteres Schicksal bekanntgeworden war (BGH RzW 1979, 231; 1981, 74). Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Entgegen seiner Annahme ist der Kläger diesem Erfordernis jedoch nachgekommen: Sein durch die Bescheini-
gung des Bürgermeisters der Gemeinde Merlemont vom 9. November 1965 bestätigter Vortrag ergab, wo, wann und durch wen seine Ehefrau ihrer Freiheit beraubt und daß sie deportiert worden war« Der Beschluß des belgischen Ministeriums für Wiederaufbau vom 20. Dezember 1950 ergab, daß nach den gesammelten Unterlagen ihr Tod wahrscheinlich und vermutlich zwischen Januar und dem 1. Juni 1945 in Deutschland eingetreten war. Diese Darstellung und die Mitteilung der Beweismittel setzten die Entschädigungsbehörde in den Stand, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen ($ 176 Abs. 1 BEG) durch gezielte Ermittlungen zu beginnen, so daß der Kläger seiner Pflicht zur Substantiierung nachgekommen war (vgl. BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Daß die als Jüdin verhaftete und deportierte Ehefrau des Klägers, deren wahrscheinliche Todeszeit in Deutschland das belgische Ministerium für Wiederaufbau auf Grund der gesammelten Unterlagen festgestellt hatte, während der Deportation oder innerhalb von acht Monaten danach verstorben war (§ 15 Abs. 2 BEG), lag auf der Hand. Über die in jenem Verfahren bekanntgewordenen Einzelheiten hätte die Entschädigungsbehörde eine Auskunft der belgischen Behörde einholen können. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung BGH RzW 1981, 74 zugrunde liegenden, in dem der Klägerin aus eigenem Wissen das Verfolgungsschicksal ihres Ehemannes bekannt war und amtliche Unterlagen dazu fehlten. Der Kläger hat mithin die in § 190 Nr. 2 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31« März 1967 nachgeholt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ihm seinerzeit noch weitere Einzelheiten über das Verfolgungsschicksal seiner Ehefrau bekannt waren.
 
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die für eine sachliche Entscheidung über den Anspruch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Merz	Zorn	Henkel
 Fuchs	Gärtner