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BGH · IX ZR 75/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/82

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger beantragte Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil die Unterschrift auf Seite 14 der Berufungsbegründung lediglich ein Handzeichen sei und den Unterzeichner nicht erkennen lasse. Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob es sich bei dem Schriftgebilde auf Seite 14 der Berufungsbegründungsschrift vom 6. April 1982 um das Handzeichen oder die Unterschrift des Rechtsanwalts B^B handelt. zuletzt NJW 1982, 1467) an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen, weil kein Buchstabe aus der Buchstabenfolge des Namens zu erkennen oder zu entziffern sei. Zum Wesen einer Unterschrift gehört ein Schriftzug, der einen individuellen Charakter aufweist, einmalig ist, die Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert. Er muß erkennen lassen, daß es sich um ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift handelt, das einen Namen als Unterschrift wiedergeben soll. Der Schriftzug ist erkennbar aus einer Buchstabenfolge entstanden und soll den Namen des Unterzeichners Rechtsanwalt B^H wiedergeben. Nach dem Erscheinungsbild des Schriftzuges handelt es sich nicht um eine Namenskürzung (Paraphe). Zivilsenats war nach dem gesamten Schriftbild nicht mehr als ein Handzeichen zu erkennen, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine formgültige Unterschrift darstellt, weshalb dort von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen Die Erwägung, daß eine ausreichende Unterschrift nur bei Erkennbarkeit mindestens einzelner Buchstaben vorliege, gehört zur Hilfsbegründung und trägt deshalb die Entscheidung nicht,

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltBerufungBuchstabeSchriftzugNJWUnterschriftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 75/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. April 1983 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Frau Elfriede H Haus Nr» 28, T
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Johannes HMBB,
H^B^traße 51, Hfl|WEKKbrV
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
26
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 1982 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten über die vollständige Auseinandersetzung ihrer Gütergemeinschaft. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte nach den Klageanträgen. Sie legte Berufung ein. Die Berufungsbegründungsschrift vom 6. April 1982 ist unter dem Stempel der Prozeßbevollmächtigten mit dem handschriftlichen Zeichen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ernst-Otto 8
Manfred W
Hans-Peter Mi
 Rechtsanwaite
gezeichnet
 
versehen, das nach dem Vortrag der Beklagten von Rechtsanwalt	stammt.	Er und Rechtsanwalt	waren
 in diesem Zeitpunkt beim Oberlandesgericht zugelassen.
Der Kläger beantragte Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil die Unterschrift auf Seite 14 der Berufungsbegründung lediglich ein Handzeichen sei und den Unterzeichner nicht erkennen lasse. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist statthaft (§ 547 ZPO) und begründet.
Das Berufungsgericht entscheidet nicht, ob es sich bei dem Schriftgebilde auf Seite 14 der Berufungsbegründungsschrift vom 6. April 1982 um das Handzeichen oder die Unterschrift des Rechtsanwalts B^B handelt. Nach seiner Auffassung erfüllt es nicht die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt NJW 1982, 1467) an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen, weil kein Buchstabe aus der Buchstabenfolge des Namens zu erkennen oder zu entziffern sei.
Dem folgt der Senat nicht. Der Schriftzug unter der Berufungsbegründungsschrift vom 6. April 1982 genügt den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift.
26
 
Unterzeichner ist Rechtsanwalt	Das stellt
 der Senat fest auf Grund der Erklärungen der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, insbesondere in den Schriftsätzen vom 23. Juni und 9. Juli 1982, und eines Vergleichs der Unterschriften in den Akten dieses Rechtsstreits.
Mit dem Unterschriftserfordernis (hier nach §§ 518 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO) soll erreicht werden, daß mit weitgehender Sicherheit feststeht, wer die Verantwortung für den Schriftsatz trägt; die handschriftliche Unterzeichnung soll den Urheber erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1975, 1705» BSG NJW 1975, 1799; Senatsbeschluß vom 4. November 1975 -IX ZB 343/74 und 119/75; jeweils m.w.N.). Zum Wesen einer Unterschrift gehört ein Schriftzug, der einen individuellen Charakter aufweist, einmalig ist, die Unterscheidung von anderen Unterschriften ermöglicht und die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert. Er muß erkennen lassen, daß es sich um ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift handelt, das einen Namen als Unterschrift wiedergeben soll. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Schriftzug selbst dann noch als Unterschrift anzuerkennen, wenn er weder als ganzes lesbar ist noch einzelne Buchstaben klar erkennen läßt. Mängel dürfen nicht soweit gehen, daß das Gebilde nicht mehr als Schriftzug angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben nicht einmal mehr andeutungsweise zu erkennen ist (Senatsbeschluß vom 4. November 1975 aaO; BGH RzW 1976, 157; LM ZPO § 130 Nr. 7 = NJW 1975, 1705; Urteil vom 28. Januar 1981 - IV ZR 581/80, insoweit BGHZ 79, 265 nicht veröffentlicht; Beschlüsse vom 12. Mai 1982 - IVa ZB 13/82 « VersR 1982, 847 und vom
 
22« Dezember 1982 - V ZB 2/82; jeweils m.w.N.). Dabei kann eine Rolle spielen, ob der Unterzeichnende auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGHSt 12, 317; BGH VersR 1974, 1223; 1976, 489; BAG AP ZPO § 518 Nr. 38).
Diese Anforderungen sind im Streitfälle erfüllt.
Der Schriftzug ist erkennbar aus einer Buchstabenfolge entstanden und soll den Namen des Unterzeichners Rechtsanwalt B^H wiedergeben. Die ausgeprägte Linienführung weist individuelle, charakteristische Merkmale auf, die eine Nachahmung erschweren, ihn von anderen Unterschriften deutlich unterscheiden und die Feststellung des Urhebers ermöglichen. Daß es sich um seine charakteristische Unterschrift handelt, ergibt sich daraus, daß Rechtsanwalt B(^HI früher wie auch später eingereichte Schriftsätze mit dem gleichen oder einem ähnlichen Schriftzug unterschrieben hat. Nach dem Erscheinungsbild des Schriftzuges handelt es sich nicht um eine Namenskürzung (Paraphe).
Diesem Ergebnis steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 « NJW 1982, 1467, auf das der Berufungsrichter sich gestützt hat, nicht entgegen. Dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde; zu beurteilen war ein Schriftzug in Form einer "nahezu senkrecht verlaufenden Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf". Nach Auffassung des III. Zivilsenats war nach dem gesamten Schriftbild nicht mehr als ein Handzeichen zu erkennen, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine formgültige Unterschrift darstellt, weshalb dort von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen
 
werden konnte. Die Erwägung, daß eine ausreichende Unterschrift nur bei Erkennbarkeit mindestens einzelner Buchstaben vorliege, gehört zur Hilfsbegründung und trägt deshalb die Entscheidung nicht,
i
Da weitere Bedenken gegen die formund fristgerechte Einlegung der Berufung nicht bestehen, ist das Rechtsmittel zulässig. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Winter