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BGH · IX ZR 75/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/81

Die Revision des Beklagten gegen das am 6* Mai 1981 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vaterschaft richtet. Er nimmt den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als der Anspruch auf Zahlung von Regelunterhalt für die Zeit nach dem 13. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne in der Urteilsformel etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken, In den Entscheidungsgründen begründet es die Zulassung damit, daß die Frage, ob Unterhaltsansprüche mit der Adoption auch für die Vergangenheit erlöschen, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision auf den Unterhaltsanspruch beschränkt. Nach der Begründung des Berufungsurteils ist die Revision nur wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen worden, ob Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes mit der Adoption auch für die Vergangenheit erlöschen. die Klage auf Feststellung der Vaterschaft davon nicht berührt wird, ist nach dem allein maßgebenden objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe die Zulassung auf den Unterhaltsanspruch beschränkt. Deshalb ist die Revision unstatthaft, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten richtet.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 75/81	URTEIL	Verkündet	am
30. September 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Ibrahim
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt ■■■■ -
gegen
 Markus S	(früher	O^HI)	>
vertreten durch seine Eltern Albert Christian S| und Maria Katharina	geb.
Rm^straße 24, A
Kläger und. Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr.
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das am 6* Mai 1981 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vaterschaft richtet. Im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert:	4	000	DM.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger wurde am 14. Februar 1974 als nichteheliches Kind geboren. Er nimmt den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Mit Wirkung vom 13. Juni 1980 nahmen ihn die Eheleute Stadler als gemeinschaftliches Kind an. Der Beklagte bestreitet die Vaterschaft,
 Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als der Anspruch auf Zahlung von Regelunterhalt für die Zeit nach dem 13. Juni 1980 abgewiesen wurde.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet,
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne in der Urteilsformel etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken, In den Entscheidungsgründen begründet es die Zulassung damit, daß die Frage, ob Unterhaltsansprüche mit der Adoption auch für die Vergangenheit erlöschen, von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision auf den Unterhaltsanspruch beschränkt.
Die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und der damit verbundene Anspruch auf Zahlung von Regelunterhalt stellen verschiedene prozessuale Ansprüche dar (vgl.
 §§ 640 c, 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO?. Sind mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils, so ist eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen von ihnen rechtlich möglich (vgl. BGHZ 48, 134, 136).
Erforderlich ist, daß sich die Beschränkung eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt (BGH aaO; ferner BGH LM ZPO § 546 Nr. 38 a und Nr. 77). Das ist hier der Fall. Nicht entscheidend ist, daß die Beschränkung nicht in der Urteilsformel ausgesprochen wurde. Zu ihrer Auslegung müssen die Urteilsgründe herangezogen werden; es genügt, wenn sich aus ihnen die Beschränkung der Zulassung klar ergibt (BGHZ 48, 134,
 136; BGH LM ZPO § 546 Nr. 9, Nr. 67, Nr. 77 und Nr. 100).
Nach der Begründung des Berufungsurteils ist die Revision nur wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen worden, ob Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes mit der Adoption auch für die Vergangenheit erlöschen. Da diese
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Rechtsfrage nur für den Unterhaltsanspruch von Bedeutung sein kann und. die Klage auf Feststellung der Vaterschaft davon nicht berührt wird, ist nach dem allein maßgebenden objektiven Sinngehalt der Urteilsgründe die Zulassung auf den Unterhaltsanspruch beschränkt.
Deshalb ist die Revision unstatthaft, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten richtet.
2. Über den Unterhaltsanspruch hat das Berufungsgericht richtig entschieden. Mit der Adoption eines nichtehelichen Kindes erlischt die Unterhaltspflicht seines leiblichen Vaters, aber nicht dessen Schuld, für die bis dahin aufgelaufenen Rückstände, Das hat der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden (NJW 1981, 2298 = FamRZ 1981, 949); der erkennende Senat schließt sich dem an.
Mai
 Fuchs
Dr. Lang
 Gärtner
Winter