Das Gesetz sieht eine Abänderung der Entscheidung oder Vereinbarung über Härteausgleich nach § 165 BEG wegen gestiegener Bedürftigkeit des Verfolgten nicht vor. Juni 1979, die nicht zugestellt wurden, lehnte die Behörde eine weitere Erhöhung des monatlichen Härteausgleichs ab: Der Kläger beziehe bereits den für Alleinstehende geltenden Regel- und Höchstbetrag, der schon mehrmals den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt worden sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger das auf § 206 BEG gestützte Erhöhungsverlangen weiter. Dem Kläger steht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, ein Anspruch auf weitere Anhebung der ihm gewährten monatlichen Härteausgleichsleistung nach § 165 BEG wegen einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu. Nach § 165 BEG hat der gemäß §§ 160 ff BEG entschädigungsberechtigte Verfolgte einen Rechtsanspruch auf einen angemessenen Härteausgleich, wenn die ihm gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften sf zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Die Entscheidung der Entschädigungsorgane, ob eine einmalige Zahlung erfolgen oder der Verfolgte einen monatlichen Zuschuß zu seinen Lebenshaltungskosten erhalten soll, kann allein auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung ermittelten Umstände des Falles getroffen werden, zu denen nach BGH RzW 1976, 27 in erster Linie der Grad der Bedürftigkeit gehört. Das legt den Gedanken nahe, daß für die Bestimmung des angemessenen Härteausgleichs insgesamt, also nicht nur, soweit es um die zunächst im Vordergrund stehende Frage einer einmaligen Leistung oder monatlicher Zuschüsse zu dem Lebensunterhalt geht, sondern auch hinsichtlich der Leistungs bemessung bei der Festsetzung monatlicher Zahlungen, die Umstände des Falles zur Zeit der Entscheidung maßgebend sind. Fälle, in denen allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung abgestellt wird, kennt das Bundesentschädigungsgesetz auch sonst, etwa in den §§ 238 a Abs.1, 141 Abs.4, Uber das wichtigste Element der Bestimmung des im Einzelfall angemessenen Ausgleichs, darüber nämlich, ob eine einmalige Zahlung erbracht oder monatliche Hilfai gewährt werden sollen, kann nur nach den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung befunden werden. Es ist sachgerecht, dementsprechend auch für die Höhe von allmonatlich zu erbringenden Leistungen auf die Umstände des Falles bei der Entscheidung abzustellen. Wollte man den Beziehern allmonatlicher Leistungen auch dafür einen nach dem Maß der Entwicklung der Umstände im einzelnen Fall bemessenen, zusätzlichen Ausgleich gewähren, so würde man sie gegenüber den mit einer einmaligen Härteausgleichsleistung abgefundenen Verfolgten, die trotz eines auch bei ihnen vorhersehbaren Anstiegs ihrer Bedürftigkeit insoweit keinen Ausgleich mehr erwarten können, weiter bevorzugen. Für das hier vertretene Verständnis des § 165 BEG spricht zudem, daß die Behörden damit auf diesem Randgebiet des Entschädigungsrechts im Regelfall der Notwendigkeit enthoben sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Beziehers von Härteausgleich laufend zu überwachen. § 206 BEG begründet eine Pflicht der Entschädigungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung über einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich (vgl. Denn unter wiederkehrenden Leistungen sind, wie § 206 Abs. 1 Satz 2 BEG zeigt, nur Renten zu verstehen* Allein für sie sieht das Gesetz eine erneute Entscheidung im Rahmen des durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall Notwendigen vor. Bei dem Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG handelt es sich jedoch auch dann, wenn allmonatliche Zahlungen festgesetzt worden sind, nicht um einen solchen auf Rente. Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG dienen im Gegensatz dazu nicht der Entschädigung eines Schadens, sondern bieten unversorgten Opfern der Verfolgung innerhalb des nach den Umständen des Falles Angemessenen eine Hilfe zu dem Lebensunterhalt (BGH RzW 1975, 82J 180, 184). Daß § 206 BEG nicht anzuwenden ist, weil es sich bei allmonatlich zu zahlenden Härteausgleichsleistungen nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne der Vorschrift, also nicht um Renten handelt, trifft im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für solche Ausgleichsleistungen zu, die auf § 171 BEG beruhen (BGH RzW 1973» 141 Nr. 19; 1931, 21; Beschluß vom 8.
Nachschlagewerk BGHZ:__________ ja nein /X BEG §§ 165, 206 Das Gesetz sieht eine Abänderung der Entscheidung oder Vereinbarung über Härteausgleich nach § 165 BEG wegen gestiegener Bedürftigkeit des Verfolgten nicht vor. BGH, Urt. v. 9. Juli 1981 - IX ZR 75/80 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9. Juli 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IX ZR 75/80 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Armin F _ MflHHHV» Dept de CI - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •StraßeÄ - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Freiherr von 2 // Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 1980 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 in Ungarn geborene Kläger wurde als Jude verfolgt. Wegen Freiheitsschadens entschädigt, schloß er 1968 mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich über Härteausgleich nach § 165 BEG. Danach erhielt er eine laufende Beihilfe von bis auf weiteres monatlich 100 DM. Inzwischen hat die Behörde auf Grund von Verwaltungsanordnungen den Monatsbetrag mehrfach erhöht, zuletzt auf 220 DM. Im März 1979 beantragte der Kläger, wseine Härterente wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzusetzen". Er wies auf seinen schlechter gewordenen Gesundheitszustand und sein hohes Alter sowie - wenig später -auf den Tod seiner Tochter hin. Mit Schreiben vom 21. März 3 und 19. Juni 1979, die nicht zugestellt wurden, lehnte die Behörde eine weitere Erhöhung des monatlichen Härteausgleichs ab: Der Kläger beziehe bereits den für Alleinstehende geltenden Regel- und Höchstbetrag, der schon mehrmals den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt worden sei. Der im März 1980 erhobenen Klage auf eine Härtebeihilfe von monatlich 330 DM ab 1. April 1979 trat der Beklagte mit dem Abweisungsantrag entgegen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger das auf § 206 BEG gestützte Erhöhungsverlangen weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Antrag des Beklagten auf ihre Abweisung ersetzt den ablehnenden Bescheid. In der Sache ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, ein Anspruch auf weitere Anhebung der ihm gewährten monatlichen Härteausgleichsleistung nach § 165 BEG wegen einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu. Das Gesetz sieht eine solche Änderung nicht vor. Nach § 165 BEG hat der gemäß §§ 160 ff BEG entschädigungsberechtigte Verfolgte einen Rechtsanspruch auf einen angemessenen Härteausgleich, wenn die ihm gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften sf zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Der Bereich, innerhalb dessen der angemessene Härteausgleich zu bestimmen ist, reicht von der Ablehnung jeder Leistung bis zur vollen Höhe des Betrages, der zu dem Lebensunterhalt fehlt. Auch einmalige Zahlungen kommen in Betracht (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19; 1976, 27). Sie sind nach der Kenntnis des Senats in einer Vielzahl von Fällen gewährt worden. Die Entscheidung der Entschädigungsorgane, ob eine einmalige Zahlung erfolgen oder der Verfolgte einen monatlichen Zuschuß zu seinen Lebenshaltungskosten erhalten soll, kann allein auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung ermittelten Umstände des Falles getroffen werden, zu denen nach BGH RzW 1976, 27 in erster Linie der Grad der Bedürftigkeit gehört. Das legt den Gedanken nahe, daß für die Bestimmung des angemessenen Härteausgleichs insgesamt, also nicht nur, soweit es um die zunächst im Vordergrund stehende Frage einer einmaligen Leistung oder monatlicher Zuschüsse zu dem Lebensunterhalt geht, sondern auch hinsichtlich der Leistungs bemessung bei der Festsetzung monatlicher Zahlungen, die Umstände des Falles zur Zeit der Entscheidung maßgebend sind. Fälle, in denen allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung abgestellt wird, kennt das Bundesentschädigungsgesetz auch sonst, etwa in den §§ 238 a Abs. 1, 141 Abs. 4, 82 Abs. 1 BEG. Auch bei der sogenannten KZ-Vermutung kommt es auf das Vorliegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH oder mehr im Zeitpunkt der Entscheidung an. Das folgt dort, ohne daß bereits der Gesetzeswortlaut (§ 31 Abs. 2 BEG) dies zwingend ergäbe, aus dem Normzweck (vgl. chzu § 11 a der 2. DV-BEG; BGH RzW 1970, 69; 1980, 140 Nr. 8). Für die Festsetzung des angemessenen Härteausgleichs nach § 165 BEG gilt im Ergebnis das gleiche. Uber das wichtigste Element der Bestimmung des im Einzelfall angemessenen Ausgleichs, darüber nämlich, ob eine einmalige Zahlung erbracht oder monatliche Hilfai gewährt werden sollen, kann nur nach den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung befunden werden. Es ist sachgerecht, dementsprechend auch für die Höhe von allmonatlich zu erbringenden Leistungen auf die Umstände des Falles bei der Entscheidung abzustellen. Verbessern werden sie sich bei den im allgemeinen hochbetagten und stets in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Verfolgten kaum jemals. Eher wird eine mit steigendem Alter fortschreitende Verschlechterung der Verhältnisse als Regelentwicklung vorherzusehen sein. Wollte man den Beziehern allmonatlicher Leistungen auch dafür einen nach dem Maß der Entwicklung der Umstände im einzelnen Fall bemessenen, zusätzlichen Ausgleich gewähren, so würde man sie gegenüber den mit einer einmaligen Härteausgleichsleistung abgefundenen Verfolgten, die trotz eines auch bei ihnen vorhersehbaren Anstiegs ihrer Bedürftigkeit insoweit keinen Ausgleich mehr erwarten können, weiter bevorzugen. Das ist nicht veranlaßt. Für das hier vertretene Verständnis des § 165 BEG spricht zudem, daß die Behörden damit auf diesem Randgebiet des Entschädigungsrechts im Regelfall der Notwendigkeit enthoben sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzelnen Beziehers von Härteausgleich laufend zu überwachen. Dem Absinken der Kaufkraft der laufenden Zuschüsse begegnet die Behörde auf Grund von Verwaltungsanweisungen, wie der sr Streitfall zeigt, durch pauschale Anhebungen der Unterstützungssätze ohne vorhergehende Ermittlungen, wie sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im Einzelfall entwickelt haben** Die gesetzliche Ausgestaltung des vom Bundesentschädigungsgesetz in § 206 BEG zur Verfügung gestellten Verfahrens zur Abänderung wiederkehrender Leistungen wegen veränderter Verhältnisse bestätigt diese Auslegung des § 165 BEG. § 206 BEG begründet eine Pflicht der Entschädigungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung über einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich (vgl. §§ 21, 35 BEG) geändert haben. Auf Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG ist die Vorschrift nicht anwendbar. Denn unter wiederkehrenden Leistungen sind, wie § 206 Abs. 1 Satz 2 BEG zeigt, nur Renten zu verstehen* Allein für sie sieht das Gesetz eine erneute Entscheidung im Rahmen des durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall Notwendigen vor. Bei dem Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG handelt es sich jedoch auch dann, wenn allmonatliche Zahlungen festgesetzt worden sind, nicht um einen solchen auf Rente. Das räumt der Kläger ein. Rente ist die in monatlichen Teilbeträgen zu berechnende Entschädigungsleistung in Geld für einen bestimmten verfolgungsbedingten Schaden (vgl. BGH RzW 1972, 231). Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG dienen im Gegensatz dazu nicht der Entschädigung eines Schadens, sondern bieten unversorgten Opfern der Verfolgung innerhalb des nach den Umständen des Falles Angemessenen eine Hilfe zu dem Lebensunterhalt (BGH RzW 1975, 82J 180, 184). Sie brauchen den Fehlbedarf des zu dem Lebensunterhalt Erforderlichen nicht zu decken (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19; 1976, 27) und müssen deshalb entgegen der Ansicht der Revision nicht stets an eine nachträglich eingetretene Erhöhung der Bedürftigkeit angepaßt werden. Daß § 206 BEG nicht anzuwenden ist, weil es sich bei allmonatlich zu zahlenden Härteausgleichsleistungen nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne der Vorschrift, also nicht um Renten handelt, trifft im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch für solche Ausgleichsleistungen zu, die auf § 171 BEG beruhen (BGH RzW 1973» 141 Nr. 19; 1931, 21; Beschluß vom 8. November 1977 - IX ZB 606/7**, bei Ehrenthal, RzW 1979, 1, 3). Allerdings handelt es sich dort um nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde festzusetzende Härteausgleichsleistungen, und aus dem Zweck der in § 171 BEG getroffenen Regelung ist die Möglichkeit einer wiederholten Ermessensentscheidung gefolgert worden. Eine solche besteht bei der Entscheidung über den Rechtsanspruch aus § 165 BEG nach den obigen Darlegungen jedoch nicht; über ihn muß vielmehr einmalig nach den zur Zeit der Entscheidung ermittelten Umständen befunden werden. Mai Dr. Lang Henkel Gärtner Portmann