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BGH · IX ZR 75/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/79

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Dezember 1965 bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt einen Antrag auf Entschädigung, berief sich auf Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und meldete einen Anspruch wegen während des Krieges in der Sowjetunion erlittenen Schadens an Körper oder Gesundheit an. d. Weinstraße, meldete ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an und suchte vorsorglich um Wiedereinsetzung nach, weil sie die Antragsfrist ohne ihr Verschulden versäumt habe. Zu ihrem Schicksal nach dem Ende der Verfolgung gab die Klägerin im Verwaltungsverfähren an, sie sei nach ihrer Rückkehr von Kattowitz zunächst nach Reichenbach, dann nach Liegnitz in Niederschlesien verzogen und von dort 1950 nach Israel ausgewandert. Er sei zwar nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zulässig, aber, weil die Klägerin nicht als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises angesehen werden könne, nicht begründet. Das Berufungsgericht meint, der etwaige Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sei nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Der beim unzuständigen Bayerischen Landesentschädigungsamt gestellte Antrag habe nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 2 BEG die Antragsfrist gewahrt, der Antrag bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt a. Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist habe die Entschädigungsbehörde nicht gewährt, weil sie auf Grund des Antrages beim Bayerischen Landesentschädigungsamt davon ausgegangen sei, daß sich die Frage nicht stelle. Der Anspruch steht der Klägerin nicht zu, weil sie keinen nach § 189 BEG rechtswirksamen oder nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zulässigen Antrag auf Entschädigung gestellt hat. Die Klägerin hat den auf § 150 BEG gestützten Antrag auf Entschädigung erstmals nach Ablauf der allgemeinen Antragsfrist nach § 189 Abs. 1 BEG am 31. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ihr durch den ablehnenden Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Neustadt a* d. Weinstraße, der von einem Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF ausgeht, Wiedereinsetzung in die etwa versäumte Antragsfrist nicht gewährt worden ist (BGH RzW 1975, 395)* Die Klägerin hätte darauf auch keinen Anspruch gehabt. Der Entschädigungsantrag beim Bayerischen Landesentschädigungsamt ist innerhalb der Frist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG gestellt worden.

Zitierte Normen: § 190a BEG
RechtLandesentschädigungsamtBEGAnspruchBayerischeAntragsfristKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J//
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 75/79
URTEIL
Verkündet am
18, Dezember 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geb. W Str. 56, K
, Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Düsseldorf -
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^Hfc-FMpH^fc-Straße 1, Mainz,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Frhr. v.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann,
 Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1909 in Tarnopol geborene Klägerin war nach ihrer Darstellung während des Zweiten Weltkrieges als Jüdin nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. Sie stellte erstmals am 31. Dezember 1965 bei dem Bayerischen Landesentschädigungsamt einen Antrag auf Entschädigung, berief sich auf Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und meldete einen Anspruch wegen während des Krieges in der Sowjetunion erlittenen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Gleichzeitig bat sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist, weil sie erst Jetzt nach der Änderung der Rechtsprechung die Möglichkeit erlangt habe, ihre Entschädigungs-
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ansprüche durchzusetzen. Ohne auf das beim Bayerischen Landesentschädigungsamt anhängige Verfahren hinzuweisen, stellte sie am 29. März 1967 einen weiteren Antrag auf Entschädigung bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt a. d. Weinstraße, meldete ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an und suchte vorsorglich um Wiedereinsetzung nach, weil sie die Antragsfrist ohne ihr Verschulden versäumt habe. Zugleich schilderte sie in einer eigenen eidesstattlichen Versicherung ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, ihr Verfolgungsschicksal und darauf zurückgeführte Beeinträchtigungen und Beschwerden und reichte den ausgefüllten B-Bogen sowie eine Bescheinigung ihrer israelischen Krankenkasse über Behandlungen seit 1950 ein. Zu ihrem Schicksal nach dem Ende der Verfolgung gab die Klägerin im Verwaltungsverfähren an, sie sei nach ihrer Rückkehr von Kattowitz zunächst nach Reichenbach, dann nach Liegnitz in Niederschlesien verzogen und von dort 1950 nach Israel ausgewandert.
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt a. d. Weinstraße lehnte den Anspruch ab. Er sei zwar nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zulässig, aber, weil die Klägerin nicht als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises angesehen werden könne, nicht begründet. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht meint, der etwaige Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sei nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Der beim unzuständigen Bayerischen Landesentschädigungsamt gestellte Antrag habe nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 2 BEG die Antragsfrist gewahrt, der Antrag bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt a. d. Weinstraße dagegen nicht. Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist habe die Entschädigungsbehörde nicht gewährt, weil sie auf Grund des Antrages beim Bayerischen Landesentschädigungsamt davon ausgegangen sei, daß sich die Frage nicht stelle. Den fristgerecht gestellten Antrag habe die Klägerin bis zu dem 31. März 1967 nicht substantiiert. Die Substantiierung am 29. März 1967 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt a. d. Weinstraße reiche nicht aus, weil sie bei der Behörde hätte vorgenommen werden müssen, bei der das Verfahren anhängig gewesen und das Bayerische Landesentschädigungsamt bis zu dem 31. März 1967 auf die Substantiierung nicht hingewiesen worden sei.
Der Anspruch steht der Klägerin nicht zu, weil sie keinen nach § 189 BEG rechtswirksamen oder nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG zulässigen Antrag auf Entschädigung gestellt hat. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
Die Klägerin hat den auf § 150 BEG gestützten Antrag auf Entschädigung erstmals nach Ablauf der allgemeinen Antragsfrist nach § 189 Abs. 1 BEG am 31. Dezember 1965 beim
 
Bayerischen Landesentschädigungsamt gestellt. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ihr durch den ablehnenden Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Neustadt a* d. Weinstraße, der von einem Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF ausgeht, Wiedereinsetzung in die etwa versäumte Antragsfrist nicht gewährt worden ist (BGH RzW 1975, 395)* Die Klägerin hätte darauf auch keinen Anspruch gehabt. Ihre mit den Entschädigungsanträgen verbundenen Wiedereinsetzungsgesuche enthalten keine genauen und vollständigen Erklärungen darüber, warum die Anträge verspätet eingereicht worden sind. Es fehlt die Darstellung des Hindernisses, das der Anbringung in einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorganges, der dieses Hindernis beseitigt hat, und gegebenenfalls der Gründe, die sie veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen (BGH RzW 1971, 180; ständig, zuletzt RzW 1979, 223).
Der Entschädigungsantrag beim Bayerischen Landesentschädigungsamt ist innerhalb der Frist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG gestellt worden. Er wäre nur dann zulässig, wenn die Klägerin auf Grund der durch Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG eingeführten Änderung des § 150 BEG als Verfolgte aus den-Vertreibungsgebieten erstmals anspruchsberechtigt geworden wäre (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG mit § 189 Abs. 2 BEG). Das ist nicht der Fall. Nach ihrem tatsächlichen Vorbringen war die Klägerin bereits nach altem Recht anspruchsberechtigt. Die Angabe, sie sei nach ihrer Rückkehr von Kattowitz zunächst nach Reichenbach, dann nach Liegnitz in Niederschlesien verzogen und von dort 1950 nach Israel ausgewandert, ergibt, daß sie nach dem bis zu dem 17. September 1965 geltenden Recht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BEG aF entschädigungsberechtigt war (BGH RzW 1977, 206 m. w. Nachw.). Da-
 
S/t
nach steht ihr das auf § 150 BEG nF gestützte Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht zu. Darauf ist die Klägerin hingewiesen worden.
Mai	Der	Richter	am	Bundes-	Portmann
 gerichtshof Henkel kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
 Dr. Lang
 Gärtner