", • • Im KZ Ravensbrück haben wir die schwersten Leiden erlitten; das waren die allgemein bekannten schlimmsten Monate vor der Evakuierung des KZ, Bei der Evakuierung von Ravensbrück überstanden wir den Hungermarsch nach Bergen-Belsen, dabei wurden unsere besten Freunde an unserer Seite erschossen, weil sie nicht weiter marschieren konnten. Für seine Angaben benannte der Kläger fünf Zeugen mit jeweils vollständiger Anschrift, Am 6, Juli 1968 ging eine im Februar 1968 vom Kläger beantragte Bescheinigung des Internationalen Suchdienstes ein. Durch Bescheid vom 1, Juli 1970 gewährte die Behörde "wegen Versäumung der Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand," Nachdem der Kläger am 21, August 1971 ärztliche Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand nach der Befreiung vorgelegt und die Behörde ein ärztliches Gutachten eingeholt hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 28, Januar 1974 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil ihn der Kläger nicht rechtzeitig substantiiert habe. -Tf Entache idtmgagründe In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 88/77 hat der Senat unter Fortführung seiner Rechtsprechung RzW 1977# 222; 1978, 66 entschieden, daß ein nach dem 31* März 1967 eingereichter, der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs* 3 BEG bedürftiger Entschädigungsantrag (§ 189 Abs* 1 Satz 1 BEG) bis zu dem Ablauf der Ausschlußfrist des Art* VIII Abs* 1 Satz 1 BEG durch die in §§ 190 Nr. 1 bis 4, § 190a BEG geforderten Angaben erläutert werden konnte; nur die bis dahin nicht substantiierten Ansprüche sind erloschen* Danach ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit dann nicht untergegangen, wenn er durch die Angaben vom 5* März 1968 entsprechend §§ 190 Nr* 1 bis 4, 190 a BEG erläutert worden ist* Dazu war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973, 168 Nr. 2; 237; 1976, 152; 153; 1977# 73) eine Schilderung des Verfolgungshergangs und seiner Folgen für den Gesundheitszustand, nämlich die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen erforderlich, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzten* Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, genügten die Angaben des Klägers vom 5* März 1968 diesen Anforderungen* Der Kläger hat auf die Haft in den Konzentrationslagern Ravensbrück und Bergen-Belsen Hungerödeme, Flecktyphus mit hohem Fieber, weitgehende Bewegungsunfähigkeit und Untergewicht zurückgeführt, die nach der Befreiung eine Aufnahme in ein Mili- Für seine Angaben im C-Bogen hat der Kläger fünf Zeugen genannt* Damit war das Erfordernis der §§ 190 Nr* 3, 190a BEG erfüllt* Im übrigen genügt es, daß der Vortrag innerhalb der Substantiierungsfrist Beweismittel erkennen läßt (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 20). März 1968 hat der Kläger zu seinem Antrag vom 31. Oktober 1967 eingereicht, in dem neben dem Anspruch wegen Freiheitsschadens ausdrücklich auch der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden angemeldet worden war* Es liegt mithin kein Sachverhalt vor, der dem den Entscheidungen BGH RzW 1971» 561; 1976, 153 zugrundeliegenden vergleichbar wäre# Die Behörde mußte die Angaben vom 5.
2532 Q54^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 75/78 URTEIL Verkündet am ~ 12. Juli 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. Ivan L istraße | f t - Prozeßbevollmächtigte Instanz: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr« Dr. und Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1937 in Presov (Slowakei) geborene jüdische Kläger verließ am 27« Oktober 1967 die CSSR und ließ sich kurz darauf in Frankfurt am Main nieder. Am 31• Oktober 1967 meldete er Ansprüche für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit, Freiheit und Schaden in der Ausbildung an und beantragte Wiedereinsetzung. Zugleich wies er in einer eidesstattlichen Versicherung auf seine und seiner Mutter deutsche Einstellung hin und legte sein Verfolgungsschicksal dar: Er wurde mit seiner Mutter im November 1944 verhaftet, in das Konzentrationslager Ravensbrück gebracht und im April 1943 aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen befreit. Sein seit Januar 1945 vermißter Vater gilt seit 2. Mai 1945 als tot. Am 5. März 1968 erklärte der Kläger unter Abschnitt III des C-Bogens (Schaden an Freiheit) Im Anschluß an die Schilderung der gegen seine Familie seit 1941 gerichteten Gewaltaaßnahmem ", • • Im KZ Ravensbrück haben wir die schwersten Leiden erlitten; das waren die allgemein bekannten schlimmsten Monate vor der Evakuierung des KZ, Bei der Evakuierung von Ravensbrück überstanden wir den Hungermarsch nach Bergen-Belsen, dabei wurden unsere besten Freunde an unserer Seite erschossen, weil sie nicht weiter marschieren konnten. Nach Bergen-Belsen kamen wir völlig erschöpft an und doch standen uns die schwersten Wochen unseres Lebens bevor. Vor der Befreiung siechten wir ohne Wasser und Beleuchtung» ohne die geringste Nahrung» mit Hungerödemen» beinahe wahnsinnig vor Hunger und Durst, im hohen Fieber des Flecktyphus, bis endlich am 17, April 1943 die Befreiung erfolgte. Wir kamen dann ins Mil «-Lazarett in Bergen-Belsen, ich wog 9 kg und konnte nicht gehen, kaum kriechen, geschwollen von Hunger-Ödemen, Wir konnten erst im Juli 1945 nach Presov zurückkehren." Für seine Angaben benannte der Kläger fünf Zeugen mit jeweils vollständiger Anschrift, Am 6, Juli 1968 ging eine im Februar 1968 vom Kläger beantragte Bescheinigung des Internationalen Suchdienstes ein. Durch Bescheid vom 1, Juli 1970 gewährte die Behörde "wegen Versäumung der Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand," Nachdem der Kläger am 21, August 1971 ärztliche Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand nach der Befreiung vorgelegt und die Behörde ein ärztliches Gutachten eingeholt hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 28, Januar 1974 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil ihn der Kläger nicht rechtzeitig substantiiert habe. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb erfolglos, Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das erstfhstanz-liche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts« -Tf Entache idtmgagründe In dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 88/77 hat der Senat unter Fortführung seiner Rechtsprechung RzW 1977# 222; 1978, 66 entschieden, daß ein nach dem 31* März 1967 eingereichter, der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs* 3 BEG bedürftiger Entschädigungsantrag (§ 189 Abs* 1 Satz 1 BEG) bis zu dem Ablauf der Ausschlußfrist des Art* VIII Abs* 1 Satz 1 BEG durch die in §§ 190 Nr. 1 bis 4, § 190a BEG geforderten Angaben erläutert werden konnte; nur die bis dahin nicht substantiierten Ansprüche sind erloschen* Danach ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit dann nicht untergegangen, wenn er durch die Angaben vom 5* März 1968 entsprechend §§ 190 Nr* 1 bis 4, 190 a BEG erläutert worden ist* Dazu war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1973, 168 Nr. 2; 237; 1976, 152; 153; 1977# 73) eine Schilderung des Verfolgungshergangs und seiner Folgen für den Gesundheitszustand, nämlich die bestimmte Bezeichnung der Beschwerden und Beeinträchtigungen erforderlich, die die Erwerbsfähigkeit herabsetzten* Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, genügten die Angaben des Klägers vom 5* März 1968 diesen Anforderungen* Der Kläger hat auf die Haft in den Konzentrationslagern Ravensbrück und Bergen-Belsen Hungerödeme, Flecktyphus mit hohem Fieber, weitgehende Bewegungsunfähigkeit und Untergewicht zurückgeführt, die nach der Befreiung eine Aufnahme in ein Mili- tärlazarett notwendig gemacht hätten* Damit waren verfolgungsbedingte Beeinträchtigungen nachhaltiger Natur bestimmt genug bezeichnet* Für seine Angaben im C-Bogen hat der Kläger fünf Zeugen genannt* Damit war das Erfordernis der §§ 190 Nr* 3, 190a BEG erfüllt* Im übrigen genügt es, daß der Vortrag innerhalb der Substantiierungsfrist Beweismittel erkennen läßt (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; 1978, 20). Das ist hier auch insofern der Fall, als der Kläger am 5. März 1968 das Militärlazarett in Bergen-Belsen angab, wo er behandelt worden sei. Auch die auf Veranlassung des Klägers am 6. Juli 1968 erteilte Auskunft des Internationalen Suchdienstes weist auf Unterlagen hin, die über die Belegung von Krankenhäusern mit tschechoslowakischen Frauen aus dem Lager Belsen und ihren Kindern Aufschluß geben könnten* Unschädlich ist es, daß die Angaben zu dem Gesundheitsschaden im C-Bogen enthalten sind. Seine Schilderung vom 5. März 1968 hat der Kläger zu seinem Antrag vom 31. Oktober 1967 eingereicht, in dem neben dem Anspruch wegen Freiheitsschadens ausdrücklich auch der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden angemeldet worden war* Es liegt mithin kein Sachverhalt vor, der dem den Entscheidungen BGH RzW 1971» 561; 1976, 153 zugrundeliegenden vergleichbar wäre# Die Behörde mußte die Angaben vom 5. März 1968 als weitere Begründung für den Antrag vom Oktober 1967 verstehen. Danach ist ein etwaiger Gesundheitsschadensanspruch des Klägers auch nicht teilweise seit dem Ende des Jahres 1969 untergegangen; mit seinem späteren Vorbringen ist der Kläger nicht ausgeschlossen (vgl* BGH RzW 1978, 22)* Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht entgegen den in BGH RzW 197S, 17^ Nr. 8 aE dargelegten Grundsätzen den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat; denn die Revision rügt nur die Verletzung des materiellen Rechts und des § 286 ZPO. Das Rechtsmittel ist mithin unbegründet. Mai Puchs Portmann Dr. Lang Dr. Thunmt