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BGH · IX ZR 75/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Januar 1977 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es die Abweisung der Klage auf eine 710 DM übersteigende Monatsrente ab 1. Februar 1976 bestätigt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. Juni 1977 die Revision nur zu, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auf eine 710 DM übersteigende Rente für die Zeit nach dem 31. Sie wurde in der Frist des § 220 Abs.3 Satz 2 und 3 BEG eingelegt, soweit der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel zugelassen hatte. Oktober 1977 eingegangene Schriftsatz enthält den Antrag, nach § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Seiner Begründung ist für den Fall, daß die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung fehlen, der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache im Umfang der Revisionseinlegung zu entnehmen. Zu seiner Begründung genügt die Angabe, daß der Beklagte den Kläger nach Einlegung der Revision durch Änderungsbescheid vom 28. Der Beklagte hat sich der Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, nicht entsprechend § 91 a ZPO angeschlossen. Einen solchen Sachverhalt kann das Revisionsgericht im Entschädigungsrechtsstreit seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, obwohl der Kläger ihn vorgetragen hat und der Beklagte im Revisionsrechtszug nicht vertreten ist.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 209 BEG § 561 ZPO
RechtsstreitZPOKlägerHauptsacheRevision

Volltext der Entscheidung

2405 084
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 75/77	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
23. Februar 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ida L6on
 Citfc
9
Frankreich
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land ^Jordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1977 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es die Abweisung der Klage auf eine 710 DM übersteigende Monatsrente ab 1. Februar 1976 bestätigt und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Änderungsbescheid vom 2. Oktober 1974 setzte die wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuerkannte Rente des Klägers ab 1. Dezember 1974 um den bisher für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau gewährten Zuschlag von 5 v. H. herab, weil ihre auf Grund
 
der 13. ÄndVO zur 2. DV-BEG erhöhte Gesundheitsschadensrente den Freibetrag des § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG von AOO DM um 18 DM überschritten hat. Die Klage auf 90 DM für Dezember 197A, 1.235 DM bis 31. Januar 1976 und auf eine Monatsrente von 805 DM statt gezahlter 710 DM ab 1. Februar 1976 wies das Landgericht ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück.
Der Bundesgerichtshof ließ am 30. Juni 1977 die Revision nur zu, soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage auf eine 710 DM übersteigende Rente für die Zeit nach dem 31. Januar 1976 bestätigt hat, und wies im übrigen die Beschwerde zurück.
Der Kläger legte am 27. Juli 1977 unter Hinweis auf den Zulassungsbeschluß Revision ein. Am 6. Oktober 1977 zeigte er an, daß ihn der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 28. Juli 1977 klaglos gestellt habe und der Rechtsstreit demnach in der Hauptsache erledigt sei. Deshalb werde beantragt, gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Ent s ch e i dung s gründ e
1. Die Revision ist zulässig. Sie wurde in der Frist des § 220 Abs. 3 Satz 2 und 3 BEG eingelegt, soweit der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel zugelassen hatte. Diese Beschränkung ergibt sich aus dem Hinweis der Revisionsschrift auf den Beschluß vom 30. Juni 1977.
Der am 6. Oktober 1977 eingegangene Schriftsatz enthält den Antrag, nach § 91 a ZPO über die Kosten zu
 entscheiden. Seiner Begründung ist für den Fall, daß die Voraussetzungen einer solchen Entscheidung fehlen, der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache im Umfang der Revisionseinlegung zu entnehmen. Dieser Antrag begegnet in der Revisionsinstanz keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (BGH NJW 1965, 537; LM ZPO § 91 a Nr. 26; Urteil vom 3. Februar 1976 -VI ZR 23/72 = LM ZPO § 91 a Nr. 35). Zu seiner Begründung genügt die Angabe, daß der Beklagte den Kläger nach Einlegung der Revision durch Änderungsbescheid vom 28. Juli 1977 klaglos gestellt habe.
2. Der Beklagte hat sich der Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, nicht entsprechend § 91 a ZPO angeschlossen. Es ist deshalb zu entscheiden, ob die Hauptsache erledigt ist. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht nicht treffen.
Sie hängt davon ab, ob dem Kläger ab 1. Februar 1976 eine 710 DM monatlich übersteigende Rente zustand und ob dieser Anspruch inzwischen erfüllt worden ist. Einen solchen Sachverhalt kann das Revisionsgericht im Entschädigungsrechtsstreit seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, obwohl der Kläger ihn vorgetragen hat und der Beklagte im Revisionsrechtszug nicht vertreten ist. Denn ein Versäumnisverfahren im Sinne der §§ 557, 566, 542 Abs. 2, 330 ff ZPO gibt es in Entschädigungssachen nicht (§ 209 Abs. 3 BEG). Die für die Entschei-dung^rheblichen Tatsachen sind von Amts wegen zu ermitteln (§ 176 Abs. 1 BEG). Dies ist dem Revisionsgericht verwehrt (§ 561 ZPO; BGH RzW 1977, 88). Deshalb
 muß der Rechtsstreit, soweit er der Revisionsinstanz angefallen ist, an das Berufungsgericht zur Entscheidung, ob der Rechtsstreit erledigt ist, zurückverwiesen werden.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr, Lang
 Gärtner