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BGH · IX ZR 75/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/76

November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zur weiteren Klagebegründung bezog sie sich auf den Inhalt der Entschädigungsakten und kündigte an, sie werde ihren Vortrag ergänzen, sobald ein Gegengutachten, das sie bereits angefordert habe, vorliege. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf ein weitergehendes Heilverfahren sowie auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin könne schon deshalb keine weitergehende Entschädigung zuerkannt werden, weil sie den ablehnenden Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung innerhalb der Klagefrist nicht ordnungsgemäß angefochten habe. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anforderungen, die an den notwendigen Inhalt der Klageschrift zu stellen sind, im Eatschädigungsrechtsstreit geringer als in einem sonstigen Zivilprozeß. Bei hinreichend deutlicher Bezeichnung der Parteien und des angerufenen Gerichts ist den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Ablehnung der geforderten Entschädigung anfechten will. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den Bescheid und die Behördenakten ersetzt werden. Der Grund des Anspruchs, also die Klagebegründung, ist durch die Angabe des Bescheides und die Bezugnahme auf die behördlichen Entschädigungsakten ersetzt. Zur Entscheidung darüber, ob die Klage begründet ist, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 209 BEG § 253 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 75/76	URTEIL	Verkündet	am
30. November 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektor
alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Barbara H	,
Street,
 Australien,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Nach medizinischer Überprüfung lehnte die Behörde den Antrag ab. Dagegen rief die Klägerin die Entschädigungskammer des Landgerichts an. Die Klageschrift enthält den Antrag auf Heilverfahren ab 1. Mai 1945 $ Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente ab 1. November 1953 für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % bei mittlerem Hundertsatz und einer Einstufung in den mittleren Dienst. Die Klä-
 
gerin gab darin an, sie habe durch die Judenverfolgung in Ungarn Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten.
In dem näher bezeichneten Verwaltungsverfahren habe die Behörde ihren Entschädigungsantrag jedoch durch den angefochtenen Bescheid aus medizinischen Gründen abgelehnt. Zur weiteren Klagebegründung bezog sie sich auf den Inhalt der Entschädigungsakten und kündigte an, sie werde ihren Vortrag ergänzen, sobald ein Gegengutachten, das sie bereits angefordert habe, vorliege. Dazu kam es erst nach dem Ablauf der Klagefrist.
Das Landgericht gab der Klage, nachdem es Gutachten medizinischer Sachverständiger eingeholt hatte, nur zu einem geringen Teil statt; es sprach ein Heilverfahren zu und wies die Klage im übrigen ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf ein weitergehendes Heilverfahren sowie auf Kapitalentschädigung und Rente weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin könne schon deshalb keine weitergehende Entschädigung zuerkannt werden, weil sie den ablehnenden Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung innerhalb der Klagefrist nicht ordnungsgemäß angefochten habe. Die Klageschrift genüge nicht den Erfordernissen, weil eine Klagebegründung fehle. Die Bezugnahme auf die Verwaltungsakten genüge hier nicht. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, welche Gründe den Klageantrag rechtfertigen sollten.
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Damit stellt das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Klageschrift. Entgegen seiner Auffassung ist die Klage zulässig.
Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anforderungen, die an den notwendigen Inhalt der Klageschrift zu stellen sind, im Eatschädigungsrechtsstreit geringer als in einem sonstigen Zivilprozeß. Die Rechtsgrundsätze dazu hat der Senat in der Entscheidung RzW 197^, 215 zusammengefaßt. Danach bedeutet die sinngemäße Anwendung des § 253 Abs. 2 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG), daß die Vorschrift insoweit anzuwenden ist, als es sich mit den Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt. Unschädlich sind Mängel der Klageschrift, die weder für das Gericht oder das beklagte Land eine erhebliche Erschwerung bedeuten noch die Klarheit der Sachund Rechtslage in Frage stellen. Bei hinreichend deutlicher Bezeichnung der Parteien und des angerufenen Gerichts ist den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Ablehnung der geforderten Entschädigung anfechten will. Es reicht aus, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den Bescheid und die Behördenakten ersetzt werden.
Nach diesen Grundsätzen genügt die Klageschrift im Streitfall den Erfordernissen. Sie bezeichnet Parteien und Gericht und enthält die bestimmte Angabe des Gegenstandes des Anspruchs sowie einen hinreichend bestimmten Antrag. Der Grund des Anspruchs, also die Klagebegründung, ist durch die Angabe des
 Bescheides und die Bezugnahme auf die behördlichen Entschädigungsakten ersetzt. Es konnte nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin ihren Gesundheitsschadensanspruch auf die zutage getretenen und im Verwaltungsverfahren erörterten gesundheitlichen Schäden stützte, die sie entgegen der Vertrauens- und prüfärztlichen Beurteilung ursächlich auf die ausführlich geschilderten Verfolgungsbelastungen der Jahre 1944/45 zurückführte. Die Ankündigung, die Klägerin werde ihren Vortrag ergänzen, sobald
 das angeforderte Gegengutachten vorliege, schränkte den
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Umfang der Anfechtung nicht ein und machte ihn auch nicht ungewiß.
Da somit das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, muß sein Urteil aufgehoben werden. Zur Entscheidung darüber, ob die Klage begründet ist, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Portmann