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BGH · IX ZR 75/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. sich die Parteien über 4,050 DM Entschädigung für 27 Monate Freiheitsschaden, womit "über den geltend gemachten Freiheitsschaden hinaus sämtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten" sein sollten. Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin "unter dem BEG-SG" die Neufestsetzung aller neuen und weitergehenden Ansprüche, insbesondere für Gesundheitsschaden, den sie im März 1967 durch Vorlage des B-Bogens, eidlicher Erklärungen und ärztlicher Bescheinigungen über die Behandlung erläuterte. Nach den bisherigen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG nicht vor. Das Berufungsgericht verneint auch die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, weil der Klägerin kein weitergehender Anspruch als nach bisherigen Vorschriften zustehe. Jedoch kann ein Recht zur Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit der Begründung des Berufungsurteils nicht verneint werden. Januar 1947 in einem hessischen DP-Lager, so daß sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG anspruchsberechtigt sein kann. Somit kann sie durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG) begünstigt worden sein. Januar 1943 noch nicht im Erwerbsleben ste hen konnte, was der Tatrichter noch klären muß, kann ihr ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen. Die Klägerin hat den Antrag rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Die Anfechtung des Abgeltungsvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann daher den Weg zur Prüfung des gesamten Gesundheitsschadensanspruchs (vgl.

Zitierte Normen: § 4 BEG
AnfechtungBerufungsgerichtMärzBEGAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2411 017
7/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 75/75	URTEIL
Verkündet am
3. Mai 1979
Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rosa
h Street,
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7» Wiesbaden,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. März 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision:,- an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am IHW1931 in Zamosc/Polen geborene Klägerin beantragte 1950 Entschädigung für Freiheitsschaden. Sie trug vor, sie habe von Oktober 1939 bis Dezember 1942 im Ghetto Zamosc seit April 1941 im Ghetto Izbica-Krasnostaw gelebt, aus dem ihr am 23. April 1943 die Flucht gelungen sei; am 1. Januar 1947 habe sie sich im DP-Lager Eschwege bei Kassel aufgehalten. Im März 1958 meldete sie einen Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden an. Die Entschädigungsbehörde bezweifelte die Angaben über die Verfolgung. Im Mai 1961 verglichen
 
sich die Parteien über 4,050 DM Entschädigung für 27 Monate Freiheitsschaden, womit "über den geltend gemachten Freiheitsschaden hinaus sämtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten" sein sollten.
Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin "unter dem BEG-SG" die Neufestsetzung aller neuen und weitergehenden Ansprüche, insbesondere für Gesundheitsschaden, den sie im März 1967 durch Vorlage des B-Bogens, eidlicher Erklärungen und ärztlicher Bescheinigungen über die Behandlung erläuterte.
Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf Kapitalent-schädigung seit 1. Januar 1945, Rente und Heilverfahren blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß
 der Vergleich vom 19. Mai 1961 auch den Gesundheitsschadensanspruch abgegolten hat.
Nach den bisherigen Feststellungen liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG nicht vor. Der Berufungsrichter ist davon
 
überzeugt, daß andere als medizinische Beweggründe für die Aufgabe des Anspruchs im Vergleich bestimmend waren.
Das Berufungsgericht verneint auch die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, weil der Klägerin kein weitergehender Anspruch als nach bisherigen Vorschriften zustehe. Sie sei nicht in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Vergleich nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein könnte fehlten.
Letzteres ist richtig. Jedoch kann ein Recht zur Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG mit der Begründung des Berufungsurteils nicht verneint werden. Die im Juli 1931 geborene Klägerin verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden ab 1. Januar 1945»
Nach ihrer Angabe befand sie sich am 1. Januar 1947 in einem hessischen DP-Lager, so daß sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG anspruchsberechtigt sein kann. Sie behauptet eine Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. Somit kann sie durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG) begünstigt worden sein. Wenn sie nach den Verhältnissen in ihrem Heimatland am 1. Januar 1943 noch nicht im Erwerbsleben ste hen konnte, was der Tatrichter noch klären muß, kann ihr ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen. Nach der früheren Rechtslage war zu demindest zweifelhaft, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung das Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesund heitsschädigung gleichgestellt wird. Diese Zweifel hat
 
§ 33 Abs. 2 BEG beseitigt. Darin liegt eine Anspruchsverbesserung (BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19; 1975, 209). Daß die Klägerin die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestutzt hat, ist unschädlich. Der Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BGH RzW 1970,
 28). Die Klägerin hat den Antrag rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Denn in den im März 1967 eingereichten Unterlagen ist angegeben, bestimmte, durch ärztliche Zeugnisse unter Beweis gestellte Gesundheitsschäden seien während der Verfolgungszeit entstanden. Damit wurden zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß das Überleitungsrecht durch Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in Betracht kommt, dargelegt (vgl. zur Substantiierung des Überleitungsrechts BGH RzW 1978, 74 Nr. 26; 75).	'
Die Anfechtung des Abgeltungsvergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann daher den Weg zur Prüfung des gesamten Gesundheitsschadensanspruchs (vgl. BGH RzW 1974, 183 Nr. 19) freigemacht haben.
 
Da weder zur Anspruchsberechtigung der Klägerin noch zu ihrem Verfolgungsschicksal und den dadurch etwa entstandenen Gesundheitsschäden bisher Feststellungen getroffen worden sind, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Henkel
 Fuchs
Portmann
 Dr. Lang