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BGH · IX ZR 75/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/72

April 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter; hilfsweise beantragt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgerieht. Die medizinische Beurteilung der rheumatischen und sonst geklagten körperlichen Beschwerden der Klägerin habe sich nicht gewandelt. Diese Begründung weicht von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof inzwischen in seinem Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG dargelegt hat. Sie muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

DüsseldorfAnspruchBeurteilungKlägerinpsychischRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. April 1975 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 75/72	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Selma
geh. B
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- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1925 in Köln geborene jüdische Klägerin floh 1933 mit ihren Eltern nach Belgien und 1940 nach Frankreich. Dort lebte die Familie von August 1942 bis August 1944 versteckt. 1952 wanderte die seit 1949 verheiratete Klägerin mit ihrem Ehemann nach Kanada aus.
 
Entschädigung für Gesundheitsschaden lehnte die Behörde 1962 ab, weil Verfolgungsschaden nicht wahrscheinlich seien. Im Juni 1966 beantragte die Klägerin, gemäß Art. IV BEG-SchlußG erneut über den Anspruch zu entscheiden.
Behörde, Landgericht und Oberlandesgericht verneinten einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter; hilfsweise beantragt sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgerieht. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter meint, an die dem Erstbescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, zu denen in erster Linie die damals erhobenen Befunde gehörten, sei er gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG gebunden. Das Angleichungsverfahren diene nur der Überprüfung, ob inzwischen eingetretene Änderungen der medizinischen oder rechtlichen Beurteilung heute zu einer anderen Bewertung der damals festgestellten Tatsachen führten. Die medizinische Beurteilung der rheumatischen und sonst geklagten körperlichen Beschwerden der Klägerin habe sich nicht gewandelt. Die Klägerin stütze ihren Anspruch darauf, daß sie unter einer Angstneurose
 
ff:
mit Depressionen und sonstigen psychischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen leide, die von dem Vertrauensarzt 1961 nicht erkannt worden sei. In der Beurteilung verfolgungsbedingter psychischer Dauerschä-den habe die Medizin inzwischen zwar wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen. Auch die Rechtsprechung habe sich in einigen Punkten zugunsten der Verfolgten geändert. Der Bescheid von 1962 habe den Anspruch jedoch deshalb verneint, weil der Vertrauensarzt keine Anhalts punkte für einen neuro-psychischen Gesundheitsschaden gefunden habe. Bei der Befundlage sei nach damaliger wie nach heutiger medizinischer Beurteilung ein Schaden auf psychiatrischem oder neurologischem Fachgebiet nicht anzunehmen. Die Voraussetzungen, unter denen wegen eines schwerwiegenden Mangels eines früheren Gutachtens eine neue umfassende Befunderhebung erlaubt und notwendig sein könnte, lägen nicht vor.
Diese Begründung weicht von den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof inzwischen in seinem Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 für die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG dargelegt hat. Hierauf wird verwiesen.
 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Sie muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang