Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung für Lebensschaden ist die GesundheitsSchadensrente nach § 31 Abs. 2 BEG nicht zu berücksichtigen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.311,36 DM Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben und 1.388,50 DM Zinsen hieraus zu zahlen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1903 geborene Klägerin erhält durch Bescheid vom 1« April 1958 Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem am 26. Hierbei setzte die Behörde unter anderem die Rente für November 1953 mit einem Hundertsatz von 100 auf 484 DM fest und berechnete daraus die Kapitalentschädigung vom 1. März I960 für Schaden an Körper oder Gesundheit 1.689,60 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Durch Änderungsbescheid vom 3* November 1967 berechnete die Behörde gemäß §§ 206 a, 141 d BEG die Kapitalentschädigung und Rente der Klägerin wegen Schadens an Leben neu. Dabei setzte sie unter anderem den Rentenbetrag für November 1953 bei einem Hundertsatz von 80 auf 387,20 DM herab und legte diesen neuen Rentenbetrag auch für den gesamten Zeitraum der KapitalentSchädigung zugrunde. Oktober 1967 mit dem Nachzahlungsbetrag der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verrechnete. November 1967 mit der Klage angefochten und beantragt, die einbehaltenen 6.950,24 DM KapitalentSchädigung wegen Schadens an Leben zu zahlen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Klageantrag auf 6.311,36 DM ermäßigt und die ungekürzte Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben nur noch für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich die Kapitalentschädigung für Schaden an Leben gemäß § 141 d Abs. 1 BEG aus der Rente für November 1953 errechnet. Oktober 1953 kein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu. Titels im Zweiten Abschnitt des BEG (z.B. zu §§ 141 e und f BEG) werde hier nicht verlangt, daß die beiden Entschädigungen "für denselben Entschädigungszeitraum” gewährt würden. Das habe seinen Grund wohl darin, daß bei §§ 141 e und f BEG Jeweils nur die niedrigere der beiden Entschädigungen auf 25 % gekürzt werde, während nach § 141 d Abs. 1 BEG die Kürzung unmittelbar die Berechnung der Rente wegen Schadens an Leben betreffe. Auch § 141 d Abs. 1 Satz 2 BEG enthalte keine solche Regelung, da er nur anzuwenden sei, wenn wegen Schadens an Leben nur Kapitalentschädigung und keine Rente für November 1953 gewährt werde. Hier müsse daher nach den allgemeinen Vorschriften verfahren werden, wonach Jede Kapitalleistung nach den für sie geltenden Vorschriften festzusetzen sei, ohne Rücksicht darauf, in welcher Höhe und ob überhaupt im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine andere Kapitalentschädigung bestehe. Die Kapitalentschädigung der Klägerin für Schaden an Leben berechne sich somit allein nach § 25 Abs. 1 BEG, also auf der Grundlage des nach § 141 d Abs. 1 BEG gekürzten Rentenbetrages für November 1953. Das Berufungsgericht durfte somit der Berechnung der KapitalentSchädigung wegen dieses Schadens nicht den nach §§ 141 d Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 2 BEG gekürzten Rentenbetrag für November 1953 zugrunde legen.
/ (/ Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein 2471 ore BEG §§ 141 d Abs. 1, 18 Abs. 2, 25 Abs. 1, 31 Abs. 2 Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung für Lebensschaden ist die GesundheitsSchadensrente nach § 31 Abs. 2 BEG nicht zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 24. April 1975 - IX ZR 75/71 OLG ZweibrUcken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF ja IM NAMEN DES VOLKES tx zr 75/71 URTEIL Verkündet am 24. April 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Erna geh. Kew , Um Yi - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagten und Revisionsbeklagten \ ' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. November 1970 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 4. November 1969 abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.311,36 DM Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben und 1.388,50 DM Zinsen hieraus zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1903 geborene Klägerin erhält durch Bescheid vom 1« April 1958 Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem am 26. März 1945 im Konzentrationslager Bergen-Belsen verstorbenen Ehemann. Hierbei setzte die Behörde unter anderem die Rente für November 1953 mit einem Hundertsatz von 100 auf 484 DM fest und berechnete daraus die Kapitalentschädigung vom 1. April 1945 bis 31. Oktober 1953. Der Klägerin wurden außerdem durch Bescheid vom 7. März I960 für Schaden an Körper oder Gesundheit 1.689,60 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. April 1945 bis 31. Dezember 1947 gewährt. Auf ihren Neuantrag gemäß § 31 Abs. 2 BEG nF bewilligte ihr die Behörde weiterhin mit Bescheid vom 27. Oktober 1967 eine laufende Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit rückwirkend ab 1. November 1953. Durch Änderungsbescheid vom 3* November 1967 berechnete die Behörde gemäß §§ 206 a, 141 d BEG die Kapitalentschädigung und Rente der Klägerin wegen Schadens an Leben neu. Dabei setzte sie unter anderem den Rentenbetrag für November 1953 bei einem Hundertsatz von 80 auf 387,20 DM herab und legte diesen neuen Rentenbetrag auch für den gesamten Zeitraum der KapitalentSchädigung zugrunde. Dadurch ergab sich eine Überzahlung von 6.950,24 DM, die die Behörde im Bescheid vom 27. Oktober 1967 mit dem Nachzahlungsbetrag der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verrechnete. Die Klägerin hat die Bescheide vom 27. Oktober und 3. November 1967 mit der Klage angefochten und beantragt, die einbehaltenen 6.950,24 DM KapitalentSchädigung wegen Schadens an Leben zu zahlen. Die Klage ist erfolglos geblieben. tb - k - Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Klageantrag auf 6.311,36 DM ermäßigt und die ungekürzte Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben nur noch für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31. Oktober 1953 begehrt. Außerdem hat sie 1 % Zinsen für jedes angefangene Vierteljahr aus dieser Summe ab 1. Januar 1970 verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Beruf ungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß sich die Kapitalentschädigung für Schaden an Leben gemäß § 141 d Abs. 1 BEG aus der Rente für November 1953 errechnet. Zwar stehe der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31. Oktober 1953 kein Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu. Trotzdem werde aber ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, nämlich der Rentenanspruch, ’'neben” dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben gewährt, wie es § 141 d Abs. 1 Satz 1 BEG voraussetze. Denn im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des 10. Titels im Zweiten Abschnitt des BEG (z.B. zu §§ 141 e und f BEG) werde hier nicht verlangt, daß die beiden Entschädigungen "für denselben Entschädigungszeitraum” gewährt würden. Das habe seinen Grund wohl darin, daß bei §§ 141 e und f BEG Jeweils nur die niedrigere der beiden Entschädigungen auf 25 % gekürzt werde, während nach § 141 d Abs. 1 BEG die Kürzung unmittelbar die Berechnung der Rente wegen Schadens an Leben betreffe. Dabei habe das Gesetz keine besondere Regelung für das Zusammentreffen der Kapitalentschädigungen getroffen. Auch § 141 d Abs. 1 Satz 2 BEG enthalte keine solche Regelung, da er nur anzuwenden sei, wenn wegen Schadens an Leben nur Kapitalentschädigung und keine Rente für November 1953 gewährt werde. Hier müsse daher nach den allgemeinen Vorschriften verfahren werden, wonach Jede Kapitalleistung nach den für sie geltenden Vorschriften festzusetzen sei, ohne Rücksicht darauf, in welcher Höhe und ob überhaupt im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine andere Kapitalentschädigung bestehe. Die Kapitalentschädigung der Klägerin für Schaden an Leben berechne sich somit allein nach § 25 Abs. 1 BEG, also auf der Grundlage des nach § 141 d Abs. 1 BEG gekürzten Rentenbetrages für November 1953. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. §§ 141 d - k BEG enthalten eine Sonderregelung für das Zusammentreffen mehrerer Entschädigungsansprüche in einer Person. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, daß nebeneinander, also für denselben Zeitraum zu leistende Entschädigungen nicht in voller Höhe gezahlt werden sollen, wenn sich die Schadenstatbestände überschneiden (wie z.B. beim Gesundheits- und Berufsschäden) oder wenn die Entschädigungen überwiegend der Versorgung dienen (wie die Renten). Dieser Grundgedanke bestimmt auch die Auslegung und Anwendung des § 141 d Abs. 1 BEG. Die Verweisung auf §§18 Abs. 2 und 25 BEG ist dadurch inhaltlich beschränkt. Sie bedeutet, daß bei der Berechnung der Kapitalentschädigung für Lebensschaden nach §§18 Abs. 2, 25 BEG die Rente für Gesundheitsschaden nur berücksichtigt wird, wenn für denselben Zeitraum auch eine Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden zu leisten ist. Daran fehlt es beim Anspruch nach § 31 Abs. 2 BEG, weil das Gesetz hier nur die Zahlung einer Rente seit 1. November 1953 vorsieht. Der Senat schließt sich daher der Auffassung des OLG Düsseldorf in RzW 1973, 136 an. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31- Oktober 1953 keine KapitalentSchädigung wegen ihres Gesundheitsschadens erhalten. Für diesen Zeitraum tritt daher keine Überschneidung mit dem Anspruch wegen Schadens an Leben ein. Das Berufungsgericht durfte somit der Berechnung der KapitalentSchädigung wegen dieses Schadens nicht den nach §§ 141 d Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 2 BEG gekürzten Rentenbetrag für November 1953 zugrunde legen. Auszugehen war vielmehr von dem ungekürzten Mo-natsbetrag von 484 DM bei einem Hundertsatz von 100. Der Klägerin steht deshalb noch folgende Kapitalentschädigung zu: Für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 6. 1948 484 - 387,20 = 96,80 x 6 = 580,80 RM : 5 = 116,16 DM für die Zeit vom 1. 7. 1948 bis 31. 10. 1953 484 - 387,20 = 96,80 x 64 = 6.195,20 DM. Dies ergibt zusammen den von der Klägerin im Berufungsund Revisionsrechtszug verlangten Betrag von 6.311,36 DM. Hinzu kommt der geltend gemachte Zinsanspruch nach § 169 bbq in Höhe von insgesamt 22 # (Zeitraum vom 1. 1. 1970 bis 30. 6. 1975) = 1.388,50 DM. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang