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BGH · IX ZR 75/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/69

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie an Freiheit angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling für Schaden an Freiheit 6.900 DM Entschädigung gewährt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eer Kläger fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Eie Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.t, 562 ZPO). Eiese Erwägungen decken sich mit den früheren Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968, In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Oktober 1953 nur dann an, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse zu der betreffenden Zeit eine Rückkehr nach Polen zuzu demuten gewesen wäre.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 562 ZPO
RechtpolnischAnspruchBEGPolBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Mai 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 75/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abraham
'Südafrika,
 Street,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr
»
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 17. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Dr. Graf, Zorn und Dr, Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	1908	in	geborene
 jüdische Kläger lebte seit 1928 in	Er	heira-
tete dort und betrieb bis zu dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges eine Druckerei. Im Mai 194-0 flüchtete er mit seiner Familie nach Frankreich. Dort war er zeitweise in einem Lager und lebte von Mai 1941 bis zur Befreiung im August 1944 versteckt unter menschenunwürdigen Bedingungen in
 
Paris, um härterer Verfolgung zu entgehen. Nach Kriegsende kehrte der Kläger nach Belgien zurück. Seit dem Jahre 1954 wohnte er zunehmend in Südafrika, dessen Staatsangehörigkeit er am 25. Oktober 1961 erwarb.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche nach §§ 160 ff BEG wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie an Freiheit angemeldet. Er hat in diesem Zusammenhang eine Meldebescheinigung der Stadt	vom 19* Dezember 1957 vor-
gelegt, worin er als Vaterlandsloser bezeichnet wird. Später hat er weiter geltend gemacht, am 19. Juni 1953 gegen Abgabe einer Erklärung, sich nicht mehr auf den diplomatischen Schutz seines polnischen Heimatstaates berufen zu wollen, einen belgischen titre de voyage erhalten zu haben.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling für Schaden an Freiheit 6.900 DM Entschädigung gewährt. Ferner hat sie ihm Anspruch auf Heilverfahren wegen einer durch die Verfolgung in ihrer Entwicklung begünstigten Epilepsie zugebilligt, den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente jedoch abgelehnt.
Die Klage gegen die Ablehnung der weitergehenden Ansprüche ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Ansicht des Landgerichts bestätigt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG seien nicht erfüllt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht
♦	D*-
vertreten lassen.
•. v* - >
 
Entscheidungsgründe:
Eie Revision ist begründet.
Eer Kläger fällt nicht unter die von §§ 4 und 150 BEG erfaßten Personenkreise. Er kann aber nach §160 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt sein.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, der Kläger sei bis zu dem Erwerb der südafrikanischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1961 polnischer Staatsangehöriger geblieben, am 1. Oktober 1953 also nicht staatenlos gewesen. Eie Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung polnischen Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG,
 §§ 549 Abs.t, 562 ZPO).
Weiter heißt es im Berufungsurteil, Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention sei nicht anwendbar, da der Kläger nicht als IRO-Flüchtling anerkannt gewesen sei. Er sei auch nicht als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention anzusehen, weil es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, daß er im Palle seiner Rückkehr nach Polen wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen hätte befürchten müssen, und nach zeitgeschichtlichem Wissen davon auszugehen sei, daß es nach dem zweiten Weltkrieg in Polen einen staatlich geförderten und geduldeten Antisemitismus nicht gegeben habe.
Eiese Erwägungen decken sich mit den früheren Grundsätzen des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung, RzW 1968,
571 Nr. 34 ab. Eort hat der Senat dargelegt, daß ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann
 anspruchsberechtigt ist, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschen würdiges Dasein grundlegend sind.
In Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof neu entwickelten Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Dabei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Polen bis zu dem 1. Oktober 1953 nur dann an, wenn dem Kläger angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse zu der betreffenden Zeit eine Rückkehr nach Polen zuzu demuten gewesen wäre.
Mai
 Maaß
Graf
 Zorn
Dr. Woesner