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BGH · IX ZR 75/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/12

Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 6. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. 1 Da der Beschluss vom 4.

FischerKayserJurBüroGegenvorstellungLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 75/12
vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 6. Juni 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.
Gründe:
1	Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus §63 Abs. 3
Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865,
 
1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2008 -11 0 532/03 -OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 2 U 49/08 -