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BGH · IX ZR 75/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/12

Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 4. 1 Der Antrag des Bevollmächtigten, der sich nicht auf den zur Begründung angeführten Beschluss vom 5. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung ist nämlich, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 8. Raum, weil der Senat über die Reichweite des dem Bevollmächtigten von seiner Partei außerprozessual erteilten Auftrags nicht unterrichtet ist.

Zitierte Normen: § 32 RVG § 47 GVG § 32 RVG
RVGgerichtlichStreitwertfestsetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 75/12
vom 4. April 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 4. April 2013 beschlossen:
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf Streitwertfestsetzung in Höhe von 394.431,60 € für die Zeit bis zur Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag des Bevollmächtigten, der sich nicht auf den zur Begründung
 angeführten Beschluss vom 5. Februar 2009 (III ZR 171/07) stützen kann, ist zulässig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), aber nicht begründet.
2	1.	Der	für	die	Gerichtsgebühren	festgesetzte	Wert	ist	nach § 32 Abs. 1
RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. In Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht nach der Beschwer, sondern nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 367). Dementsprechend hat der Senat vorliegend den Streitwert in Addition der von den Parteien wechselseitig mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden verfolgten Anträgen festgesetzt.
2. Eine Festsetzung des Streitwerts scheidet aus, soweit es wegen des gesamten oder eines teilweisen Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit kommt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rn. 1). Voraussetzung einer gerichtlichen Festsetzung ist nämlich, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2005 - 8 B 81/04, juris Rn. 4). Daran fehlt es im Streitfall bezüglich des von dem Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter geltend gemachten Klageabweisungsbegehrens. Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung für außergerichtliche Gebühren kommt nicht in Betracht (Römermann, RVG, 2. Aufl., § 32 Rn. 27). Insoweit ist für die beantragte Streitwertfestsetzung auch deshalb kein
 
Raum, weil der Senat über die Reichweite des dem Bevollmächtigten von seiner Partei außerprozessual erteilten Auftrags nicht unterrichtet ist.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 26.03.2008 - 11 0 532/03 -OLG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 2 U 49/08 -