Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Das Berufungsgericht ist nicht von den in dem Urteil des II.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/08 vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. 2 1. Das Berufungsgericht ist nicht von den in dem Urteil des II. Zivilsenats vom 18. Februar 2008 (II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 13 "Rheinmöve") aufgestellten Rechtssätzen für die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage abgewichen, sondern hat im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls angenommen, dass die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass dieser Annahme nicht nur eine möglicherweise unzutreffende Subsumtion, sondern ein von diesem Urteil abweichender Rechtssatz zugrunde liegt. 3 2. Die geltend gemachte willkürliche Rechtsanwendung bei der Verneinung eines durch die Darlehensgewährung über 5.000.000 € entstandenen Schadens der Finanzaktionäre liegt gleichfalls nicht vor. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f). 4 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.03.2006 - 30 O 367/04 -OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2008 - 18 U 160/06 -