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BGH · IX ZR 75/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 75/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. klage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Verjährung abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde behauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kommt es daher nicht an.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 249 BGB
NichtzulassungsbeschwerdeBedeutungRechtsprechungVerjährung29Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 75/06
vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 29. Juni 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 100.599,63 € festgesetzt.
Gründe:
1	Eine	Zulassung	der	Revision kommt nicht in Betracht, weil die Rechtssa-
che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Rechtsfolge	des in der Rechtsprechung entwickelten Sekundäranspruchs
 ist, dass der Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet ist, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten (BGHZ 94, 380, 385). Da das Berufungsgericht die Regress-
 
klage wegen fehlender Pflichtverletzung des Beklagten, nicht aber wegen Verjährung abgewiesen hat, vermag die von der Nichtzulassungsbeschwerde behauptete Sekundärhaftung des Beklagten das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen. Auf weitere Bedenken gegen das Vorliegen des von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung kommt es daher nicht an.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 17.10.2002 - 1 0 408/01 -OLG Jena, Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 U 1114/02 -