BGH · IX ZR 75/04 vom 23.06.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, wegen Rechtsgrundsätzlichkeit und zur Fortbildung des Rechts sei über die Frage zu entscheiden, ob in Anwaltshaftungsfällen der gesamte Streitstoff des Vorprozesses zu berücksichtigen sei oder nur der im dortigen Berufungsverfahren durch die Bern- fung des Gegners festgelegte Streitstoff, im vorliegenden Fall also, ob der beklagte Rechtsanwalt im Haftungsprozeß geltend machen kann, die Beklagte im Vorprozeß hätte nicht nur ihre eigene Berufung weiterverfolgt, sondern auf eine zulässige Berufung des Klägers das Ersturteil auch noch mit einer weiteren, unselbständigen Anschlußberufung angegriffen. Macht der auf Schadensersatz verklagte Rechtsanwalt geltend, der gegnerische Anwalt hätte im Vorprozeß ein tatsächlich seinerzeit nicht eingelegtes Rechtsmittel noch eingelegt und wäre damit erfolgreich gewesen, handelt es sich um die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs. Darlegungsund beweispflichtig für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs und damit dafür, daß die damalige Beklagte seinerzeit die Feststellungswiderklage im Wege unselbständiger Anschlußberufung zu einer zulässigen Berufung des Klägers weiterverfolgt hätte, ist der beklagte Rechtsanwalt (vgl.