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BGH · IX ZR 74/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 74/92

Eine Abfindung, die der Verfolgte einige Jahre vor Eintritt in den Ruhestand bei der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, gehört mit zu dem Einkommen, das im Rahmen des 75 %-Vergleichs beim Bezug von Versorgungsbezügen aus unzu demutbarer Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Die Klägerin war bis Mitte 1986 berufstätig und erzielte zuletzt ein Einkommen von monatlich etwa 5.600 DM. Sie hat die BfA-Rente hundertsatzmindernd berücksichtigt, was zu einer Herabsetzung des Hundertsatzes auf den Mindestsatz von 15 führte. 1. Nach § 31 Abs.4 BEG sind bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge angemessen zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für Versorgungsbezüge, die ihre Grundlage in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit haben (BGH, Urt. v. Die volle Berücksichtigung der Versorgungsbezüge bei der Festsetzung des Renten-Hundertsatzes kann für einen Verfolgten, der nach einer unzu demutbaren Tätigkeit in den Ruhestand tritt, zu spürbaren Einkommensverlusten führen. Sodann kann die Herabsetzung des Hundertsatzes der Entschädigungsrente, die dadurch ausgelöst wird, daß im Gegensatz zu dem Arbeitseinkommen aus unzu demutbarer Tätigkeit die Versorgungsbezüge voll berücksichtigt werden, zu einer weiteren merklichen Einkommensverringerung führen. Um diese Auswirkungen abzu demildern, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den sogenannten 7 5 %-Vergleich entwickelt: Die Herabsetzung der Entschädigungsrente ist im Rahmen der Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalls so einzuschränken, daß dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünften noch 75 % des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit bleiben (BGH, Urt. v. Im Rahmen der stets vorzunehmenden Gesamtschau können jedoch auch die Einkünfte aus einem länger zurückliegenden Zeitraum berücksichtigt werden, wenn das Einkommen bis zu dem Einsetzen der Versorgungsbezüge erheblich geschwankt hat (BGH, Urt. v. 2. Das Berufungsgericht hat dem 75 %-Vergleich lediglich die Arbeitslosenunterstützung von monatlich 2.321,80 DM und die Entschädigungsrente von monatlich 1.009 DM zugrunde gelegt und ist somit von einem schützenswerten Besitzstand der Klägerin von 75 % von 3.330,80 DM = 2.498,10 DM ausgegangen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Abfindung von 95.000 DM, welche die Klägerin bei Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten hat, nicht als ihr Einkommen berücksichtigt werden. Im Rahmen der Gesamtschau entspreche es nicht der Billigkeit, diesen betrieblichen Ausgleich für den Verlust des bisherigen Arbeitseinkommens seinerseits zu dem Maßstab für einen Bestandsschutz der Entschädigungsrente zu machen. Die bei der Bemessung des Hundertsatzes vorzunehmende Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalls gebietet es im Gegenteil, bei dem schützenswerten Gesamteinkommen der Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand auch die erhaltene Abfindung mitzuberücksichtigen . Im Unterhaltsrecht wird eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, als Arbeitseinkommen angesehen (BGH, Urt. v. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80, NJW 1982, 822; v. Als (teilweiser) Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens soll die Abfindung es dem Arbeitnehmer ermöglichen, trotz des Verlusts des Arbeitsplatzes eine gewisse Zeitlang seine bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten. In dieser Situation diente die Abfindung der Überbrückung der Zeit bis zu dem Erreichen des Ruhestandes und stellte einen Ausgleich für den Wegfall des bisherigen Arbeitseinkommens dar. Damit prägte sie den wirtschaftlichen Lebenszuschnitt der Klägerin vom Verlust des Arbeitsplatzes bis zu dem Eintritt des Ruhestandes mit. Deshalb ist es geboten, die Abfindung im Rahmen der Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bei der Bemessung des Hundertsatzes mitzuberücksichtigen. Dabei ist der Betrag von 95.000 DM gleichmäßig auf die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 31 BEG
VersorgungsbezügeEntschädigungsrenteRuhestandAbfindungBerufungsgerichtEinkunftKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 31 AbS. 4; 2. DV-BEG §§ 15, 15 a
Eine Abfindung, die der Verfolgte einige Jahre vor Eintritt in den Ruhestand bei der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, gehört mit zu dem Einkommen, das im Rahmen des 75 %-Vergleichs beim Bezug von Versorgungsbezügen aus unzu demutbarer Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
BGH, Urt. v. 17. September 1992 - IX ZR 74/92 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 74/92
URTEIL
Verkündet am:
17. September 1992 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Evemarie
leg 7,
Bad
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wolfgang Straße 8,
gegen
 Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Platz 2, B(
Beklagter und Revisionsbeklagter
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 21. September 1927 geborene Klägerin gehört zu dem Personenkreis der rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus. Sie bezieht eine GesundheitsSchadenrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Gemäß Änderungsbescheid vom 1. Oktober 1974 betrug der Renten-Hundertsatz 27,5; dabei wurde das Arbeitseinkom-
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men der Klägerin nicht hundertsatzmindernd berücksichtigt, weil ihr gemäß § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzu demuten war.
Die Klägerin war bis Mitte 1986 berufstätig und erzielte zuletzt ein Einkommen von monatlich etwa 5.600 DM. Auf Veranlassung des Arbeitgebers wurde das Arbeitsverhältnis zu dem 30. Juni 1986 gegen Zahlung einer Abfindung von 95.000 DM aufgelöst. Danach bezog die Klägerin Arbeitslosengeld und Arbeitslosenunterstützung. Diese betrug zuletzt wöchentlich 535,80 DM = monatlich 2.321,80 DM. Mit Wirkung vom 1. April 1990 erhielt die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente von monatlich 1.935 DM.
Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde die Gesundheitsschadenrente der Klägerin neu berechnet. Sie hat die BfA-Rente hundertsatzmindernd berücksichtigt, was zu einer Herabsetzung des Hundertsatzes auf den Mindestsatz von 15 führte. Mit Bescheid vom 31. Mai 1990 wurde die Entschädigungsrente mit Wirkung ab 1. August 1990 von 1.009 DM auf 566 DM herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Klägerin die Weiterzahlung der Rente in der bisherigen Höhe begehrt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.	Nach § 31 Abs. 4 BEG sind bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge angemessen zu berücksichtigen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 der
2.	DV-BEG sind bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eigene Arbeitseinkünfte nur zu berücksichtigen, wenn sie mit einer zu demutbaren Tätigkeit erzielt werden. Versorgungsbezüge sind dagegen schlechthin anzurechnen (§ 15 Abs. 3 Nr. 8 der 2. DV-BEG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für Versorgungsbezüge, die ihre Grundlage in einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit haben (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1962
-	IV ZR 87/62, RzW 1963, 410; v. 22. März 1979
-	IX ZR 108/76, RZW 1979, 134, 135).
Die volle Berücksichtigung der Versorgungsbezüge bei der Festsetzung des Renten-Hundertsatzes kann für einen Verfolgten, der nach einer unzu demutbaren Tätigkeit in den Ruhestand tritt, zu spürbaren Einkommensverlusten führen. Zunächst reduziert sich sein Arbeitseinkommen auf die Versorgungsrente. Sodann kann die Herabsetzung des Hundertsatzes der Entschädigungsrente, die dadurch ausgelöst wird, daß im Gegensatz zu dem Arbeitseinkommen aus unzu demutbarer Tätigkeit die Versorgungsbezüge voll berücksichtigt werden, zu einer weiteren merklichen Einkommensverringerung führen.
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Um diese Auswirkungen abzu demildern, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den sogenannten 7 5 %-Vergleich entwickelt: Die Herabsetzung der Entschädigungsrente ist im Rahmen der Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalls so einzuschränken, daß dem Bezieher zusammen mit seinen sonstigen Einkünften noch 75 % des letzten Gesamteinkommens aus der Zeit seiner Berufstätigkeit bleiben (BGH, Urt. v. 8. Februar 1967 - IV ZR 289/65, RzW 1967, 266; v. 22. März 1979 aaO S. 136 f; v. 3. Juli 1980 - IX ZR 63/77, RzW 1980, 140, 141; v. 13. November 1980 - IX ZR 24/79,
RzW 1981, 76, 77). In erster Linie sind für diesen Vergleich die Einkünfte unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand maßgeblich. Im Rahmen der stets vorzunehmenden Gesamtschau können jedoch auch die Einkünfte aus einem länger zurückliegenden Zeitraum berücksichtigt werden, wenn das Einkommen bis zu dem Einsetzen der Versorgungsbezüge erheblich geschwankt hat (BGH, Urt. v. 13. November 1980 aaO).
2. Das Berufungsgericht hat dem 75 %-Vergleich lediglich die Arbeitslosenunterstützung von monatlich 2.321,80 DM und die Entschädigungsrente von monatlich 1.009 DM zugrunde gelegt und ist somit von einem schützenswerten Besitzstand der Klägerin von 75 % von 3.330,80 DM = 2.498,10 DM ausgegangen. Dieser Betrag wird durch die BfA-Rente von 1.935 DM und die herabgesetzte Entschädigungsrente von 566 DM (= zusammen 2.501 DM) gerade gewahrt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Abfindung von 95.000 DM, welche die Klägerin bei Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten hat, nicht als ihr Einkommen berücksichtigt werden. Die Abfindung sei kein Entgelt für eine Arbeitsleistung, sondern ein Übergangsgeld ohne Gegenlei-
 
stung, um der Klägerin eine Zeitlang einen dem früheren Arbeitsverdienst nahekommenden Lebensstandard zu erhalten und den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern. Sie erfülle somit in ähnlicher Weise die Funktion eines Bestandsschutzes auf Zeit wie der 75 %-Vergleich. Im Rahmen der Gesamtschau entspreche es nicht der Billigkeit, diesen betrieblichen Ausgleich für den Verlust des bisherigen Arbeitseinkommens seinerseits zu dem Maßstab für einen Bestandsschutz der Entschädigungsrente zu machen.
3.	Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die bei der Bemessung des Hundertsatzes vorzunehmende Gesamtschau der Verhältnisse des Einzelfalls gebietet es im Gegenteil, bei dem schützenswerten Gesamteinkommen der Klägerin vor Eintritt in den Ruhestand auch die erhaltene Abfindung mitzuberücksichtigen .
Im Unterhaltsrecht wird eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat, als Arbeitseinkommen angesehen (BGH, Urt. v. 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80, NJW 1982, 822; v. 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85, NJW 1987, 1554). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind derartige Abfindungen zu dem Arbeitseinkommen zu rechnen (BAGE 32, 96, 100 ff; BAG ZIP 1992, 494). Als (teilweiser) Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens soll die Abfindung es dem Arbeitnehmer ermöglichen, trotz des Verlusts des Arbeitsplatzes eine gewisse Zeitlang seine bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten. Das zeigt sich deutlich in einem Fall wie dem vorliegenden. Wenige Jahre vor Erreichen der Altersgrenze hat die Klägerin infolge von
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Rationalisierungsmaßnahmen ihres Arbeitgebers ihren seit 20 Jahren innegehabten Arbeitsplatz verloren. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenunterstützung betrugen weniger als die Hälfte ihres bisherigen Arbeitseinkommens. Es bestand wenig Aussicht, daß die Klägerin im Alter von 58 Jahren noch eine andere angemessene Tätigkeit würde finden können. In dieser Situation diente die Abfindung der Überbrückung der Zeit bis zu dem Erreichen des Ruhestandes und stellte einen Ausgleich für den Wegfall des bisherigen Arbeitseinkommens dar. Damit prägte sie den wirtschaftlichen Lebenszuschnitt der Klägerin vom Verlust des Arbeitsplatzes bis zu dem Eintritt des Ruhestandes mit.
Deshalb ist es geboten, die Abfindung im Rahmen der Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bei der Bemessung des Hundertsatzes mitzuberücksichtigen. Dabei ist der Betrag von 95.000 DM gleichmäßig auf die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 31. März 1990, mithin auf 45 Monate, zu verteilen. Das macht einen Betrag von 2.111 DM im Monat aus. Rechnet man diesen Betrag zu dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Gesamteinkommen von 3.330,80 DM hinzu, ergeben sich 5.441,80 DM. 75 % hiervon sind 4.081,35 DM. Auch wenn die Klägerin weiterhin die ungekürzte Entschädigungsrente erhält, liegt ihr Gesamteinkommen deutlich unter diesem Betrag.
Aus den dargelegten Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin noch weitere anzurechnende Einkünfte hat. Damit hierzu die erforderlichen Feststellungen getroffen werden, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Brandes	Schmitz
 Kirchhof
Kreft
 Fischer