Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 2. Die Annahme der Revision des Beklagten zu 2) gegen dieses Urteil wird nicht abgelehnt. Die Beklagte zu 1) haftet danach wegen schuldhafter Verletzung des Bewachungsvertrages durch ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Drittschadens-liguidation - dies kann hier offen bleiben - für den Schaden, der durch den Diebstahl der Pelzwaren aus dem von ihr bewachten Lagerhaus entstanden ist. Die entsprechenden Schadensersatzansprüche sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 67 WG oder durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Das Berufungsgericht legt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zutreffend dahin aus, daß für Verträge der Beklagten zu 1) mit Kaufleuten die Haftung für alle Schadensfälle, für die die Beklagte nach den Grundsätzen der Nr. 11 Abs. 1 und der Nr. 12 AGB überhaupt eine Haftung übernimmt, auf die in Nr. 11 Abs. 2 bezeichneten Höchstbeträge beschränkt sein soll. Die Haftungsbegrenzung gilt danach auch für Fälle, in denen gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Beklagten zu 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig den Bewachungsvertrag verletzen und dadurch einen Schaden verursachen. Eine so weitgehende Haftungsbegrenzung war aber schon vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes nach § 276 Abs. 2 BGB und den Grundsätzen über die Inhaltskontrolle Allge- Da die in Nr. 11 Abs. 2 AGB enthaltene Regelung über die Haftungsbegrenzung nicht teilbar und eine geltungserhaltdnde Reduktion der Klausel auf ihren zulässigen Inhalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen ist, führt schon die zu weit gehende Freizeichnung für grobes Verschulden von gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten der Beklagten zu 1) zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel mit der Folge, daß die Haftungsbegrenzung auch in dem hier vorliegenden Fall einer Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1), der nicht leitender Angestellter ist, nicht eingreift.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 74/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit WeflBHl GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Ingrid F| R^HMstraße WB, HJ 2. Milenko Nel und Eggert F| vHHHi m, Hj Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHMH “ gegen AflHHBBBBBHhAktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Dr. Wolfgang Sch^HHr KflHHVstraße Wk, M^HBi 9/ Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. ~ WII 2 Jt, Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter am 2. April 1987 beschlossen: Die Annahme der Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. März 1986 wird abgelehnt. Die Annahme der Revision des Beklagten zu 2) gegen dieses Urteil wird nicht abgelehnt. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung Vorbehalten. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel der Beklagten zu 1) verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Feststellung, daß der Beklagte zu 2) die ihm obliegenden Bewachungspflichten schuldhaft verletzt und dadurch den Diebstahl der Pelzwaren mitverursacht hat, beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Tatsachenvortrags und des Beweisergebnisses. Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 1) sind insoweit nicht 3 ersichtlich? die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Die Beklagte zu 1) haftet danach wegen schuldhafter Verletzung des Bewachungsvertrages durch ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Drittschadens-liguidation - dies kann hier offen bleiben - für den Schaden, der durch den Diebstahl der Pelzwaren aus dem von ihr bewachten Lagerhaus entstanden ist. Die entsprechenden Schadensersatzansprüche sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 67 WG oder durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß die Haftungsbegrenzung in Nr. 11 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Deutsche Bewachungsgewerbe (in der seit 1. Juni 1980 gültigen Fassung), die Gegenstand des Bewachungsvertrages sind, gemäß § 9 AGBG unwirksam ist. Das Berufungsgericht legt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zutreffend dahin aus, daß für Verträge der Beklagten zu 1) mit Kaufleuten die Haftung für alle Schadensfälle, für die die Beklagte nach den Grundsätzen der Nr. 11 Abs. 1 und der Nr. 12 AGB überhaupt eine Haftung übernimmt, auf die in Nr. 11 Abs. 2 bezeichneten Höchstbeträge beschränkt sein soll. Die Haftungsbegrenzung gilt danach auch für Fälle, in denen gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Beklagten zu 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig den Bewachungsvertrag verletzen und dadurch einen Schaden verursachen. Eine so weitgehende Haftungsbegrenzung war aber schon vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes nach § 276 Abs. 2 BGB und den Grundsätzen über die Inhaltskontrolle Allge- 4 a meiner Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. BGHZ 33, 216, 221; 38, 183, 186). Durch die Vorschriften des AGB-Gesetzes sind die Möglichkeiten der Freizeichnung für ein Bewachungsunternehmen zu demindest nicht erweitert worden, wie auch die Revision nicht verkennt. Auch aus § 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe läßt sich die Zulässigkeit einer so weitgehenden Freizeichnung des Bewachungsunternehmers nicht herleiten. Auf die Frage, ob nach § 9 AGBG noch weitergehende Beschränkungen der Freizeichnungsmöglichkeiten bestehen als vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes (vgl. dazu BGHZ 89, 367 ff; 93, 29, 48'; 95, 170, 182 f), kommt es deshalb nicht an. Da die in Nr. 11 Abs. 2 AGB enthaltene Regelung über die Haftungsbegrenzung nicht teilbar und eine geltungserhaltdnde Reduktion der Klausel auf ihren zulässigen Inhalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen ist, führt schon die zu weit gehende Freizeichnung für grobes Verschulden von gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten der Beklagten zu 1) zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel mit der Folge, daß die Haftungsbegrenzung auch in dem hier vorliegenden Fall einer Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1), der nicht leitender Angestellter ist, nicht eingreift. 5 Ob dagegen auch der Beklagte zu 2) gemäß § 823 Abs. 1 BGB sich gegenüber den Eigentümern der gestohlenen Pelzwaren schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil er den Diebstahl nicht verhindert hat, kann im Hinblick auf BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53, LM BGB § 823 (H) Nr. 2, zweifelhaft sein. Merz Zorn Henkel Gärtner Winter