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BGH · XX ZR 74/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 74/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Von Rechts wegen Tatbestand Durch Bescheid vom 10, August 1966 gewährte die Behörde der 1913 geborenen Klägerin wegen einer "im Sinne der Entstehung (bzw. Mai 1978 beantragte die Klägerin, ihr gemäß § 35 BEG die Rente mit einer höheren vMdE als 40 vH zu gewähren, da sich ihr Gehörleiden weiter verschlimmert habe. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch den Antrag auf Zahlung einer Rente mit höheren HundertSätzen wegen einer vMdE von 50 vH ab 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf höhere Rente nicht zu, weil ihr Gehörleiden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückgeführt werden könne, Ihre Schwerhörigkeit sei in den Bescheiden vom 23. Hinzu komme, daß mangels einer förmlichen Anerkennung die für das Verschlimmerungsverfahren unterschiedlichen Bindungswirkungen der einzelnen Arten der Verfolgungsleiden - Leiden im Sinne der Entstehung, der wesentlichen Mit-verursachung, der richtunggebenden oder abgrenzbaren Verschlimmerung - nicht feststellbar seien. Er hat dabei unterschieden, ob ein Leiden als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1976, 97), der wesentlichen Mitverursachung gemäß § 4 der 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es dazu keiner förmlichen oder ausdrücklichen Anerkennung eines Leidens als verfolgungsbedingt im Bescheid der Entschädigungsbehörde. Während der Anspruch auf Versorgung wegen eines Gesundheitsschadens nach § 1 BVG die ausdrückliche Anerkennung einer bestimmten gesundheitlichen Störung im medizinischen Sinne als Folge der Schädigung voraussetzt, ist es für die Entschädigung von GesundheitsSchäden nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht erforderlich, daß eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmtes Leiden als solches förmlich festgestellt wird. Es genügt, daß sich aus dem Antrag und den ärztlichen Gutachten, die dem Bescheid zugrunde liegen, eindeutig ergibt, welches Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt werden sollte. BGH RzW 1969, 136), schadet selbst die Angabe eines falsch diagnostizierten Leidens nicht, wenn sich aus den Unterlagen feststellen läßt, für welchen Leidenszustand Entschädigung gewährt werden soll. Das ergibt sich eindeutig aus dem Sachverständigengutachten des Dr. BflHP, der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Behörde vom 12. Februar 1976, daß damit über den auf Rentenerhöhung wegen des Gehörleidens gerichteten Antrag vom 27. August 1977 nicht ausdrücklich festgestellt worden ist, ob das Gehörleiden im Sinne der Entstehung, der wesentlichen MitVerursachung oder der abgrenzbaren Verschlimmerung verfolgungsbedingt ist. Nach den ärztlichen Anamnesen war die Leistungsfähigkeit der Klägerin wegen des Gehörleidens vor dem Beginn der Verfolgung noch nicht be- einträchtigt• Die medikamentöse Behandlung der Amöbenruhr kann somit nicht zu einer Verschlimmerung dieses Leidens im Sinne von § 3 der 2. Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen, in welcher Weise sich die Verfolgung und die als verfolgungsbedingt anerkannte Amöbenruhr auf Entstehung und Verlauf des Gehörleidens der Klägerin ausgewirkt haben, das heißt, ob das Gehörleiden im Sinne der Entstehung oder der wesentlichen MitVerursachung (§4 der 2. Aus der Anerkennung der Amöbenruhr als verfolgungsbedingtes Leiden kann dabei nichts hergeleitet werden; denn der Grundbescheid vom 10. In einem solchen Falle beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung, und es besteht für sie kein Anspruch auf Entschädigung (BGH RzW 1975, 254 und ständig). Für eine solche Annahme reichen jedoch die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Gehörleidens der Klägerin nicht aus. Das gilt auch für den Hinweis des Berufungsrichters, daß der ärztliche Sachverständige Dr. Hirschberg den Verlauf des Leidens mit einer fortlaufenden Verschlimmerung als typisch für eine Altersschwerhörigkeit charakterisiert habe. 8 des Berufungsurteils entgegen, daß neben dem Alter der Klägerin als Ursache für die Entstehung und den Verlauf des Gehörleidens

Zitierte Normen: § 206 BEG § 1 BVG
VerfolgungVerschlimmerungLeidenBehördeAmöbenruhrRzWKlägerinLeidBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
St
IM NAMEN DES VOLKES
XX ZR 74/84	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
20. September 1984
Pohl,
 Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 Dr. Jehudith S
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammer-gerichts Berlin vom 19* September 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch Bescheid vom 10, August 1966 gewährte die Behörde der 1913 geborenen Klägerin wegen einer "im Sinne der Entstehung (bzw. im Sinne der wesentlichen Mitverursachung)" anerkannten chronischen Amöbenruhr mit Colitis unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH eine laufende Rente in Höhe von zuletzt 23 vH der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes. Am 27. März 1975 richtete der Bevollmächtigte der Klägerin an die Behörde folgendes Schreiben:
"Ich überreiche anliegend das ärztliche Zeugnis des Dr. M. B^HBvom 3.1.1975.
Die Schwerhörigkeit stellt eine Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Gesundheits-schadens der Antragstellerin dar. Ich bitte, die vertrauensärztliche Untersuchung der Antragstellerin anzuordnen und hierüber durch Bescheid zu befinden.
tt
• • •
Die Behörde holte ein vertrauensärztliches Gutachten des Dr. BWKB vom 28. Dezember 1975 ein, in dem es am Schluß heißt:
"... Sie hatte niemals Ohrenleiden und auch in der Familie gibt es keine Schwerhörigkeit. Nach ihrer Auswanderung nach Palästina wurde sie an einer Amoebiasis behandelt. Sie bekam verschiedene Medikamente und auch Streptomycin,
 
laut dem Attest von Dr. lfm. Die Amoebiasis allein ist nicht die Ursache ihrer Schwerhörigkeit, doch die Behandlung mit Streptomycin könnte den Gehörschaden verursacht haben«
Die MdE bei der Astin beträgt 20 % für Gehörschaden und Ohrensausen, davon sind 10 % als verfolgungsbedingt anzunehmen, da nach Angabe es im J. 1952 - 1971 zu einer Verschlechterung kam, die von einer Presbyacusis verursacht wurde,”
Hierzu nahm der ärztliche Dienst der Behörde am 12, Februar 1976 wie folgt Stellung:
”Der Beurteilung in dem aufgrund eines Verschlimmerungsantrages (B 94) erstellten GA (B 107 ff) kann zugestimmt werden. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einzelheiten muß Neufestsetzung erfolgen
 ab Januar 1975 (B 94) VMDE =	40	%
GMDE =	50	%.
II
• • •
Daraufhin erließ die Behörde am 23. Februar 1976 einen formularmäßigen Änderungsbescheid, der gemäß § 206 BEG ab Januar 1975 die vMdE auf 40 vH neu festsetzte. Als Grund für die Rentenerhöhung wurde angegeben, daß sich die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit erhöht habe. Mit Maschinenschrift ist angefügt: "Damit ist über den Antrag vom 27. März 1975 entschieden worden,”
In dem nachfolgenden Klageverfahren gegen diesen Bescheid ging es lediglich um die zeitliche Vorverle-
gung der höheren vMdE von 40 vH auf den 1. Juli 1972. Nachdem der Beklagte dem zugestimmt hatte, erklärten beide Parteien die Hauptsache für erledigt. Dem trug die Behörde durch einen weiteren Änderungsbescheid vom 12. August 1977 Rechnung, der wiederum als Formularbescheid entsprechend abgefaßt war wie der Bescheid vom 23. Februar 1976. Der Hundertsatz der Rente betrug danach ab 1. Juli 1972	30	vH.
Am 16. Mai 1978 beantragte die Klägerin, ihr gemäß § 35 BEG die Rente mit einer höheren vMdE als 40 vH zu gewähren, da sich ihr Gehörleiden weiter verschlimmert habe. Ohne über diesen Antrag zunächst zu entscheiden, setzte der Beklagte durch Änderungsbescheide vom 10. Oktober und 15. Dezember 1978 die Rente der Klägerin wegen Bezugs von BfA-Altersruhegeld ab 1. Dezember 1978 auf einen Hundertsatz von 25 und ab 1. Februar 1979 auf einen solchen von 22,5 herab.
Die gegen beide Bescheide gerichtete Klage, mit der die Klägerin auch Zahlung einer höheren Rente ab 1. März 1978 wegen einer vMdE von 50 vH verlangte, wies das Landgericht ab. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch den Antrag auf Zahlung einer Rente mit höheren HundertSätzen wegen einer vMdE von 50 vH ab 1. März 1978 stellte, blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Klageantrag weiter.
Ent scheidungsgründe
 Die Revision ist begründet
 
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf höhere Rente nicht zu, weil ihr Gehörleiden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückgeführt werden könne, Ihre Schwerhörigkeit sei in den Bescheiden vom 23. Februar 1978 und 12. August 1977 nicht förmlich als ein weiteres Verfolgungsleiden anerkannt worden. Die Behörde habe lediglich die vMdE als ein Element für die Rentenhöhe angehoben. Zwar habe kein Zweifel bestehen können, daß Grundlage dieser Erhöhung die Berücksichtigung des geltend gemachten GehörSchadens gewesen sei. Das allein rechtfertige es aber nicht, die Schwerhörigkeit als ein anerkanntes Verfolgungsleiden anzusehen oder einem solchen gleichzustellen. Hinzu komme, daß mangels einer förmlichen Anerkennung die für das Verschlimmerungsverfahren unterschiedlichen Bindungswirkungen der einzelnen Arten der Verfolgungsleiden - Leiden im Sinne der Entstehung, der wesentlichen Mit-verursachung, der richtunggebenden oder abgrenzbaren Verschlimmerung - nicht feststellbar seien. Von der Anerkennungsform der Amöbenruhr werde der Gehörschaden nicht erfaßt. Auch in tatsächlicher Hinsicht sei es zweifelhaft, in welcher Form der Beklagte einen Einfluß der Behandlung der Amöbenruhr auf das Gehörleiden habe bejahen wollen. Die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 12. Februar 1976, die Grundlage des Bescheides vom 23. Februar 1976 geworden sei, spreche für die Annahme einer abgrenzbaren Verschlimmerung.
Somit würde eine Bindungswirkung hinsichtlich der Kausalität der Verfolgung für das Verschlimmerungsverfahren ohnehin nicht bestehen.
Diese Ausführungen begegnen rechtsgrundsätzlichen
 
Bedenken, Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Bindungswirkung eines Verfolgungsleidens im Verschlimmerungsverfahren nach §§ 35, 206 BEG wiederholt Stellung genommen. Er hat dabei unterschieden, ob ein Leiden als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1976, 97), der wesentlichen Mitverursachung gemäß § 4 der 2. DV-BEG (BGH RzW 1965, 264; 1966, 416; 1980, 144) oder der abgrenzbaren Verschlimmerung nach § 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG (BGH RzW 1965, 516) anerkannt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es dazu keiner förmlichen oder ausdrücklichen Anerkennung eines Leidens als verfolgungsbedingt im Bescheid der Entschädigungsbehörde. Davon ist der Bundesgerichtshof bereits in RzW 1963, 170 ausgegangen, wobei er auf die unterschiedliche gesetzliche Regelung im Rahmen des Versorgungsrechts (§1 BVG) und des Entschädigungsrechts hingewiesen hat. Während der Anspruch auf Versorgung wegen eines Gesundheitsschadens nach § 1 BVG die ausdrückliche Anerkennung einer bestimmten gesundheitlichen Störung im medizinischen Sinne als Folge der Schädigung voraussetzt, ist es für die Entschädigung von GesundheitsSchäden nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht erforderlich, daß eine bestimmte Krankheit oder ein bestimmtes Leiden als solches förmlich festgestellt wird.
Es genügt, daß sich aus dem Antrag und den ärztlichen Gutachten, die dem Bescheid zugrunde liegen, eindeutig ergibt, welches Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt werden sollte. Da Entschädigung nur für einen bestimmten Leidenszustand (Komplex von Schmerzen, Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen) und nicht für ein ärztlicherseits im einzelnen diagnostiziertes
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Leiden gewährt wird (vgl. BGH RzW 1969, 136), schadet selbst die Angabe eines falsch diagnostizierten Leidens nicht, wenn sich aus den Unterlagen feststellen läßt, für welchen Leidenszustand Entschädigung gewährt werden soll.
Im vorliegenden Fall bezweifelt auch das Berufungsgericht nicht, daß die Behörde in ihren Bescheiden vom 23. Februar 1976 und 12. August 1977 das Gehörleiden der Klägerin als verfolgungsbedingt anerkennen wollte. Das ergibt sich eindeutig aus dem Sachverständigengutachten des Dr. BflHP, der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Behörde vom 12. Februar 1976 hierzu und dem Hinweis im Bescheid vom 23. Februar 1976, daß damit über den auf Rentenerhöhung wegen des Gehörleidens gerichteten Antrag vom 27. März 1975 entschieden worden sei. Hierfür ist ohne Bedeutung, daß in diesem und dem nachfolgenden Bescheid vom 12. August 1977 nicht ausdrücklich festgestellt worden ist, ob das Gehörleiden im Sinne der Entstehung, der wesentlichen MitVerursachung oder der abgrenzbaren Verschlimmerung verfolgungsbedingt ist. Nach den vorliegenden medizinischen Feststellungen scheidet dabei eine abgrenzbare Verschlimmerung gemäß § 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG von vornherein aus. Für die Abgrenzung zwischen der Entstehung eines Gesundheitsschadens und der Verschlimmerving eines früheren Leidens kommt es entscheidend darauf an, ob die Wirkungen der Verfolgungsmaßnahme die körperliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen erstmals beeinträchtigt haben (BGH RzW 1963, 170 und ständig). Nach den ärztlichen Anamnesen war die Leistungsfähigkeit der Klägerin wegen des Gehörleidens vor dem Beginn der Verfolgung noch nicht be-
 
einträchtigt• Die medikamentöse Behandlung der Amöbenruhr kann somit nicht zu einer Verschlimmerung dieses Leidens im Sinne von § 3 der 2. DV-BEG geführt haben.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen, in welcher Weise sich die Verfolgung und die als verfolgungsbedingt anerkannte Amöbenruhr auf Entstehung und Verlauf des Gehörleidens der Klägerin ausgewirkt haben, das heißt, ob das Gehörleiden im Sinne der Entstehung oder der wesentlichen MitVerursachung (§4 der 2. DV-BEG) als verfolgungsbedingt anzusehen ist. Aus der Anerkennung der Amöbenruhr als verfolgungsbedingtes Leiden kann dabei nichts hergeleitet werden; denn der Grundbescheid vom 10. August 1966 hat diese Frage offengelassen. Sie bedarf jedoch der Entscheidung durch den Tatrichter, weil die Rechtsfolgen unterschiedlich sind. Während im Falle der Anerkennung eines Leidens als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung eine Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung dieses Leidens nicht mit der Begründung verweigert werden kann, das Leiden stehe in Wahrheit mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang (BGH RzW 1976, 97), kann es bei wesentlicher Mitverursachung eines anlagebedingten Leidens nicht ausgeschlossen werden, daß eine gegenüber der Zeit der Entstehung erhöhte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch verfolgungsbedingte Umstände verursacht wird (BGH RzW 1965, 264). Dabei muß allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt verfolgungsunabhängige Umstände, insbesondere die Anlage für das Leiden, im Gegen-
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satz zu früher nun mehr als drei Viertel der Beschwerden verursachen; läßt sich eine solche Feststellung nicht treffen, geht das zu Lasten des entschädigungspflichtigen Landes (BGH RzW 1980, 144).
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde richtig. Zwar scheidet unabhängig von der Art der verfolgungsbedingten Verursachung eines Leidens eine Erhöhung der vMdE wegen der Verschlimmerung dieses Leidens auch dann aus, wenn die Verfolgung zwar bestimmte Ausfälle und Beschwerden hervorgerufen, ein verfolgungsunabhängiger Krankheitsprozeß später aber weitere Beschwerden gleicher oder ähnlicher Art hinzugefügt hat, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, z.B. bei verfolgungsunabhängigen degenerativen oder anlagebedingten Prozessen, insbesondere der rein altersbedingten Verschlechterung eines Leidenszustandes. In einem solchen Falle beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung, und es besteht für sie kein Anspruch auf Entschädigung (BGH RzW 1975, 254 und ständig). Für eine solche Annahme reichen jedoch die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Gehörleidens der Klägerin nicht aus. Das gilt auch für den Hinweis des Berufungsrichters, daß der ärztliche Sachverständige Dr. Hirschberg den Verlauf des Leidens mit einer fortlaufenden Verschlimmerung als typisch für eine Altersschwerhörigkeit charakterisiert habe. Denn dem stehen die Ausführungen auf S. 8 des Berufungsurteils entgegen, daß neben dem Alter der Klägerin als Ursache für die Entstehung und den Verlauf des Gehörleidens
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der Klägerin auch die Behandlung der Amöbenruhr in Betracht kommt.
Merz
 Fuchs
Zorn
 Gärtner
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