1972 wurde das Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft, die Firma Franz mHBkG (im folgenden MfHHBpKG), umgewandelt, als der Beklagte seinen inzwischen verstorbenen Sohn mit einer Geschäf tsbeteiligung von 40 % zu dem Kommanditisten bestellte. Die Parteien streiten darüber, ob dies im Einverständnis mit der Erblasserin geschah und ob der Sohn, der in dem Unternehmen angestellt gewesen war, seit 1950 Tantiemeansprüche hatte, die nach Darstellung des Beklagten in Höhe von ca. Der Beklagte hat in einem Schreiben, in dem er gemäß § 1379 BGB Auskunft über sein Endvermögen erteilte, den Verkehrswert seiner 60 %-igen Beteiligung an der Firma MBHHB KG aus der Bilanz per 31. Er behauptet, die Beteiligung des Sohnes an der Firma sei unentgeltlich und gegen den Willen der Erblasserin erfolgt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Zugewinnausgleich stehe der Erblasserin nicht zu, weil sie durch die hälftige Mitberechtigung an den Grundstücken, Durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Köln ist dem Kläger ein Teilbetrag von 165.557,02 DM aus der Beteiligung des Beklagten an der Firma dungsgründen ausgeführt ist, daß offenbleiben könne, einen Auseinandersetzungsanspruch als stille Gesellschafterin habe. Auf die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre Anträge weiterverfolgten, hat das Oberlandesgericht durch Teilund Teilgrundurteil hinsichtlich der Beteiligung an der Firma MHHBHi KG wegen der von ihm angenommenen Innengesellschaft einen Ausgleichs-anspruch von insgesamt 367.158,68 DM abzüglich des durch das Teilurteil des Landgerichts zuerkannten Betrages zugesprochen und die Klage in Höhe weiterer 262.841,32 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es stellt dazu fest, der Kläger habe ohne Widerspruch des Beklagten vorgetragen, daß die Erblasserin am 31. In Höhe des Wertes der Beteiligung des Beklagten an der Firma RflHHHIi KG sei sein Endvermögen aber höher als das der Erblasserin, so daß durch Teilurteil die Hälfte dieses unstreitig jedenfalls Auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Erblasserin gemäß § 1378 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch von jedenfalls 150.000 DM zustehe, weil der Zugewinn des Beklagten mindestens in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der Firma RMHHHBkg den Zugewinn der Erblasserin übersteige. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erblasserin kein Anfangs vermögen im Sinne des § 1374 BGB hatte. Durch die Nichtberücksichtigung dieses Vermögens wertes als Anfangs vermögen des Beklagten wird jedoch die für das Ergetnis gemäß § 1378 BGB allein entscheidende Differenz des Zugewinns beider Ehegatten nicht beeinflußt, weil aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß am 1. gatten mit hälftiger Beteiligung bestand, so daß der Beklagte der Erblasserin gegenüber seinerzeit schuldrechtlich verpflichtet war, sie in Höhe der Hälfte des Unternehmens wertes an dem Gesellschaf tsvermögen zu beteiligen (vgl. Gleichzeitig ist dieser Anspruch dem Anfangs vermögen der Erblasserin zuzuschlagen, so daß insoweit auf beiden Seiten ein wertmäßig gleiches Anfangs vermögen besteht, und nicht c) Das End vermögen des Beklagten übersteigt das der Erblasserin Jedenfalls in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der Firma RflHBKG. bb) Auch wenn sich auf Grund der weiteren Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben sollte, daß der Erblasserin aus der Einräumung der Beteiligung des Sohnes zusätzlich noch ein Anspruch zusteht, und sich ihr Endvermögen daher um diesen Anspruch erhöht, während sich insoweit wegen dieser Verpflichtung das Endvermögen des Beklagten gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB noch in gleicher Höhe mindert, wird der Aus gleich mit dem dann erhöhten Endvermögen der Erblasserin auf der Seite des Beklagten über 1375 Abs. 2 BGB wieder Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Parteien sich darauf geeinigt haben, ihrer Auseinandersetzung die zu dem 31. dd) Sollte es sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß des Schlußurteils ergeben, daß von einer Einigung der Parteien über die Zugrundelegung der zu dem 31- Dezember 1972 geltenden Wertverhältnisses für die Beurteilung des für das Jahr 1970 anzunehmenden Firmen wertes nicht aus gegangen werden kann, so hätte allenfalls der Beklagte insoweit ein höheres Endvermögen. Wenn aber der Beklagte auch hinsichtlich seiner Beteiligung an der Firma mMHB KG ein höheres End vermögen als die Klägerin hatte, so berührt das nicht die aufgrund der Revision des Beklagten nachzuprüfende Entscheidung, daß er einen Zugewinn von mindestens der Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der Firma hat. Davon ist nach den - von der Revision auch nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsurteils auszugehen. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu dem Tatbestand des Berufungsurteils, obgleich wegen der gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien zu berücksichtigen ist, daß der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat, der Erblasserin während der Ehe zeit Pelze Die Revision rügt daher auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht gemäß §139 ZPO dazu auf gefordert hat, seinen Vortrag zur Schenkung von Schmuck und Pelzen zu substantiieren. Diese hätte im Übrigen auch spätestens seit der Begründung der Berufung des Klägers und seiner Erwiderung auf die Berufung des Beklagten nicht mehr bestanden, weil seitdem eindeutig war, daß in der Berufungsinstanz nicht nur über gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch über den Zugewi nnaus gl ei chs ans pruch zu entscheiden sein wird, und damit selbstverständlich auch das gesamte Endvermögen der Erblasserin entscheidungs-erheblich war. Das Endvermögen des Beklagten ist nach allem jedenfalls in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der Firma KG höher als das der Erblasserin. Da dieser Wert nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens 300.000 DM beträgt, steht der Erblasserin insoweit gemäß § 1378 BGB der von dem Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 150.000 DM zu.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 74/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Juli 1984 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Franz sen., Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeß bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen den Rechtsanwalt Hans Heinrich K als Testamentsvollstrecker Uber den Nachlaß der Frau Elisabeth M Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. s Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehe der Frau Elisabeth (Erblasserin) und des Beklagten ist nach Über 45-Jähriger Dauer im Dezember 1973 rechtskräftig geschieden worden. Mit ihrer Klage hat die Erblasserin die Vermögens auseinandersetzung begehrt. Nach ihrem Tod führt der Kläger den Rechtsstreit fort. Die Eheleute hatten im gesetzlichen Güterstand gelebt. Der Sehe idungs an trag war am 9. Januar 1973 zugestellt worden. Die Parteien haben sich geeinigt, daß der 31 • Dezember 1972 Stichtag für die Bewertung des Endvermögens sein soll. Der Beklagte ist seit 1945 als Fuhrunternehmer und Betreiber von Sand- und Kiesgruben selbständig. Am 1. Juli 1958 betrug der Wert des Unternehmens des Beklagten nach seiner Darstellung 16.541,50 DM. 1972 wurde das Unternehmen in eine Kommanditgesellschaft, die Firma Franz mHBkG (im folgenden MfHHBpKG), umgewandelt, als der Beklagte seinen inzwischen verstorbenen Sohn mit einer Geschäf tsbeteiligung von 40 % zu dem Kommanditisten bestellte. Die Parteien streiten darüber, ob dies im Einverständnis mit der Erblasserin geschah und ob der Sohn, der in dem Unternehmen angestellt gewesen war, seit 1950 Tantiemeansprüche hatte, die nach Darstellung des Beklagten in Höhe von ca. 170.000 DM nicht ausbezahlt und zur Finanzierung der Kommandit-beteiligung verwandt worden sein sollen. Am 31. Dezember 1972 bestand das Vermögen des Beklagten aus Beteiligungen an der Firma MflHBlKG und an der Firma RfllHB|F-NflVsfllH|pGmbH & Co. KG (im folgenden Firma RflflBlKG) sowie aus einer ihm und der Erblasserin zustehenden Nießbrauehsberechtigung an Grundstücken. Diese hatten beide Ehegatten ursprünglich mit Gewinnen der Firma MMHH zu je 1/2 Miteigentums-anteil erworben und 1970 einer aus ihren drei Kindern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Vorbehalt lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übereignet. Der Wert der Beteiligung des Beklagten an beiden Kommanditgesellschaften ist unter den Parteien streitig. t Der Beklagte hat in einem Schreiben, in dem er gemäß § 1379 BGB Auskunft über sein Endvermögen erteilte, den Verkehrswert seiner 60 %-igen Beteiligung an der Firma MBHHB KG aus der Bilanz per 31. Dezember 1972 mit 734.317,37 DM angegeben. Der Verkehrswert der Beteiligung an der Firma RflHB KG beträgt unstreitig mindestens 300.000 DM. Der Kläger schätzt ihn auf 400.000 DM. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Eheleuten MflHHHP habe seit 1943 bezüglich der Firma MHHHU^ine Innen gesell Schaft bestanden. Wegen dieser Beteiligung machte er einen Auseinandersetzungsanspruch der Erblasserin von 1.050.000 DM geltend. Er behauptet, die Beteiligung des Sohnes an der Firma sei unentgeltlich und gegen den Willen der Erblasserin erfolgt. Der Wert der Beteiligung des Beklagten an der Firma RflHHHBTKG ist nach Auffassung des Klägers Zugewinn des Beklagten. Insoweit begehrt er die Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 150.000 DM. Falls sich jedoch einer der beiden Ansprüche teilweise als unbegründet erweisen sollte, stutzt der Kläger seine Forderung insoweit jeweils auf den ihm seiner Meinung nach bei der anderen Forderung wegen tatsächlich höherer Verkehrswerte zustehenden Mehrbetrag. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Zugewinnausgleich stehe der Erblasserin nicht zu, weil sie durch die hälftige Mitberechtigung an den Grundstücken, k die unstreitig einen Wert von mehreren Millionen DM haben, eigenes Vermögen erhalten habe, durch das sie abgefunden sei. Durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Köln ist dem Kläger ein Teilbetrag von 165.557,02 DM aus der Beteiligung des Beklagten an der Firma dungsgründen ausgeführt ist, daß offenbleiben könne, einen Auseinandersetzungsanspruch als stille Gesellschafterin habe. Jedenfalls werde dieser Teilbetrag aber als Zugewinn geschuldet. In seinem Schlußurteil hat das Landgericht dem Kläger unter Klageabweisung im übrigen weitere 536.601,66 DM aus dem Vermögens wert Firma MfHHHHpCG zuerkannt. Es ist davon ausgegangen, daß der Erblasserin von insgesamt geschuldeten 702.158,68 DM der Betrag von 388.158,68 DM als Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich der Beteiligung an der Firma MfliHBKG zustehe; 314.000 DM könne sie als Schadensersatz beanspruchen, weil der Beklagte dem Sohn ohne ihre Zustimmung eine Kommanditbeteiligung eingeräumt habe. Einen Zugewinnausgleichs an Spruch habe der Kläger bezüglich der Beteiligung des Beklagten an der Firma RflHÜKG nicht substantiiert dargelegt. KG zuerkannt worden, wobei in den Entschei- ob die Erblasserin bezüglich der Firma KG Auf die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre Anträge weiterverfolgten, hat das Oberlandesgericht durch Teilund Teilgrundurteil hinsichtlich der Beteiligung an der Firma MHHBHi KG wegen der von ihm angenommenen Innengesellschaft einen Ausgleichs-anspruch von insgesamt 367.158,68 DM abzüglich des durch das Teilurteil des Landgerichts zuerkannten Betrages zugesprochen und die Klage in Höhe weiterer 262.841,32 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hinsichtlich der Beteiligung an der Firma RflHHHpKG hat das Oberlandesgericht einen familienrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 150.000 DM zuerkannt. Der Senat hat die Annahme der Revision abgelehnt, soweit nicht die Verurteilung zur Zahlung von 150.000 DM als Zugewinnausgleich in Frage steht. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte insoweit den Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält nach dem im Berufungsrechtszug unstreitigen Vorbringen beider Parteien einen Zugewinnausgleichsanspruch von jedenfalls 150.000 DM für gerechtfertigt. Es stellt dazu fest, der Kläger habe ohne Widerspruch des Beklagten vorgetragen, daß die Erblasserin am 31. Dezember 1972 außer ihrem Abfindungsanspruch betreffend die Firma MflHiKG und der I Berechtigung an den Grundstücken keinerlei Vermögen gehabt habe. Hinsichtlich dieser Vermögenswerte übersteige zwar das Endvermögen des Beklagten das der Erblasserin nicht. Seine Beteiligung an der Firma KG und seine Berechtigung an den Grundstücken seien wertmäßig den Anteilen der Erblasserin an diesem Vermögen gleich. In Höhe des Wertes der Beteiligung des Beklagten an der Firma RflHHHIi KG sei sein Endvermögen aber höher als das der Erblasserin, so daß durch Teilurteil die Hälfte dieses unstreitig jedenfalls 300.000 DM betragenden Wertes zuzuerkennen sei. II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, daß der Erblasserin gemäß § 1378 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch von jedenfalls 150.000 DM zustehe, weil der Zugewinn des Beklagten mindestens in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der Firma RMHHHBkg den Zugewinn der Erblasserin übersteige. 1. Der sich gemäß § 1373 BGB aus der Differenz von End- und Anfangsvermögen ergebende Zugewinn der geschiedenen Eheleute stellt sich wie folgt dar: 8 a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Erblasserin kein Anfangs vermögen im Sinne des § 1374 BGB hatte. Der Beklagte greift diese ihm günstige Feststellung mit seiner Revision nicht an. b) Das Berufungsgericht setzt - ohne besondere Feststellungen dazu zu treffen - auch beim Beklagten ein Anfangs vermögen nicht ein. Das wi der spricht allerdings der Berechnungsgrundlage des rechtskräftigen Teilurteils und dem Partei vor trag, wonach der Wert des Unternehmens MHBBBP 301 1*7.1958 jedenfalls 16.341,30 DM betrug. Durch die Nichtberücksichtigung dieses Vermögens wertes als Anfangs vermögen des Beklagten wird jedoch die für das Ergetnis gemäß § 1378 BGB allein entscheidende Differenz des Zugewinns beider Ehegatten nicht beeinflußt, weil aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß am 1. Juli 1958 bezüglich des Gewerbebetriebs eine Innengesellschaft der Ehe- gatten mit hälftiger Beteiligung bestand, so daß der Beklagte der Erblasserin gegenüber seinerzeit schuldrechtlich verpflichtet war, sie in Höhe der Hälfte des Unternehmens wertes an dem Gesellschaf tsvermögen zu beteiligen (vgl. BGH Urteil vom 9* Oktober 1974 - IV ZR 164/73 - = NJW 1974 , 2278 , 2279). Um diese Hälfte minderte sich daher gemäß § 1374 Abs. 1 BGB das Anfangsvermögen des Beklagten. Gleichzeitig ist dieser Anspruch dem Anfangs vermögen der Erblasserin zuzuschlagen, so daß insoweit auf beiden Seiten ein wertmäßig gleiches Anfangs vermögen besteht, und nicht unterschiedlich hohes Anfangs vermögen zu Zugewinn-differenzen führen kann. Die Annahme einer Innengesellschaft mit einer hälftigen Beteiligung der Erblasserin wird von der Revision zu Unrecht angegriffen; der Senat hat zu diesem Punkt die Annahme der Revision durch Beschluß vom 16. Februar 1984 abgelehnt. c) Das End vermögen des Beklagten übersteigt das der Erblasserin Jedenfalls in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der Firma RflHBKG. aa) Im End vermögen beider Ehegatten befinden sich infolge der Auseinandersetzung der Innengesellschaft wertmäßig gleiche Berechtigungen an der 60 i^-igen Beteiligung des Beklagten an der Firma mHHHHIkg, nachdem das Berufungsgericht eine hälftige Beteiligung zu Recht zu Grunde gelegt hat. bb) Auch wenn sich auf Grund der weiteren Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben sollte, daß der Erblasserin aus der Einräumung der Beteiligung des Sohnes zusätzlich noch ein Anspruch zusteht, und sich ihr Endvermögen daher um diesen Anspruch erhöht, während sich insoweit wegen dieser Verpflichtung das Endvermögen des Beklagten gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB noch in gleicher Höhe mindert, wird der Aus gleich mit dem dann erhöhten Endvermögen der Erblasserin auf der Seite des Beklagten über 1375 Abs. 2 BGB wieder / herbei ge führt, weil die Zuwendung an den Sohn nach dem Vortrag des Klägers dem End vermögen des Beklagten wieder hinzuzuzählen ist. cc) Bezüglich der Berechtigung an dem Gewerbebetrieb ist das Endvermögen beider Ehegatten auch dann ausgeglichen, wenn die Innengesellschaft bereits 1970 beendet wurde. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Parteien sich darauf geeinigt haben, ihrer Auseinandersetzung die zu dem 31. Dezember 1972 geltenden Werte zugrundezulegen. Hatte die Erblasserin schon 1970 zu ihrem Endvermögen zählende Auseinandersetzungsansprüche erworben, so richtet sich deren Wert nach dem vollen Unternehmens-wert abzüglich etwaiger gegen den Firmeninhaber bestehender Darlehens- bzw. Tantiemeforderungen des Sohnes. Spiegelbildlich zählt dann zu dem Endvermögen des Beklagten die 60 %-ige Beteiligung zuzüglich eines eventuell vom Sohn unentgeltlich erlangten Beteiligungswertes. dd) Sollte es sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlaß des Schlußurteils ergeben, daß von einer Einigung der Parteien über die Zugrundelegung der zu dem 31- Dezember 1972 geltenden Wertverhältnisses für die Beurteilung des für das Jahr 1970 anzunehmenden Firmen wertes nicht aus gegangen werden kann, so hätte allenfalls der Beklagte insoweit ein höheres Endvermögen. 11 Aufgrund der Feststellungen des Berufungsurteils war nämlich der Unternehmens wert 1970 jedenfalls nicht niedriger als 1972. Wenn aber der Beklagte auch hinsichtlich seiner Beteiligung an der Firma mMHB KG ein höheres End vermögen als die Klägerin hatte, so berührt das nicht die aufgrund der Revision des Beklagten nachzuprüfende Entscheidung, daß er einen Zugewinn von mindestens der Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der Firma hat. ee) Im Endvermögen beider Ehegatten finden sich ferner wertmäßig gleiche Berechtigungen bezüglich des Nießbrauchs an den der BGB-Gesellschaft übereigneten Grundstücken. ff) Weiteres Endvermögen hat die Erblasserin nicht. Davon ist nach den - von der Revision auch nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsurteils auszugehen. Es heißt dort, daß der Kläger dies "ohne Widerspruch des Beklagten nunmehr vorgetragen hat”. Diese Feststellungen sind gemäß § 561 ZPO bindend, auch wenn sie nicht im Tatbestand, sondern in den Entscheidungs-gründen erfolgt sind (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 561 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 42. Aufl. § 561 Anm. 4). Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu dem Tatbestand des Berufungsurteils, obgleich wegen der gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien zu berücksichtigen ist, daß der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat, der Erblasserin während der Ehe zeit Pelze i und Schmuck im Werte von mehreren 100.000 DM geschenkt zu haben, und der Kläger darauf im Schriftsatz vom 31. Dezember 1980 erwidert hat, der Gesamtwert gekaufter Pelze und des Schmucks belaufe sich am 31. Dezember 1973 auf allenfalls 10.000 DM. Nach diesem schriftsätzlichen Vortrag haben jedoch noch zwei Verhandlungs- und ein Beweisaufnahme term in vor dem Senat sowie ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Es ist daher davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Erkenntnis Uber die in den Entscheidungsgründen dargestellten “nunmehrigen” tatsächlichen Behauptungen der Parteien aus diesen Terminen gewonnen hat. Die Revision rügt daher auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht gemäß §139 ZPO dazu auf gefordert hat, seinen Vortrag zur Schenkung von Schmuck und Pelzen zu substantiieren. Dazu bestand nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Veranlassung mehr. Diese hätte im Übrigen auch spätestens seit der Begründung der Berufung des Klägers und seiner Erwiderung auf die Berufung des Beklagten nicht mehr bestanden, weil seitdem eindeutig war, daß in der Berufungsinstanz nicht nur über gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch über den Zugewi nnaus gl ei chs ans pruch zu entscheiden sein wird, und damit selbstverständlich auch das gesamte Endvermögen der Erblasserin entscheidungs-erheblich war. 13 - Das Endvermögen des Beklagten ist nach allem jedenfalls in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der Firma KG höher als das der Erblasserin. Da dieser Wert nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens 300.000 DM beträgt, steht der Erblasserin insoweit gemäß § 1378 BGB der von dem Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 150.000 DM zu. 2. Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht § 1380 BGB nicht berücksichtigt hat. Die Mitberechtigung an den Grundstücken hat die Erblasserin nicht als Zuwendung im Sinne dieser Anrechnungsvorschrift erworben. Zuwendungen sind nach Sinn und Zweck dieser Regelung keine Leistungen, mit denen einer gesetzlichen Pflicht entsprochen wird (Finke in BGB-RGRK 12. Aufl. § 1380 Rdn. 2; Staudinger-Thiele 12. Aufl. § 1380 Rdn. 7). Die Berechtigung an den Grundstücken hat die Erblasserin erhalten zur Erfüllung der dem Erblasser aus der Innengesellschaft 14 - der Ehegatten entstandenen Verpflichtung. Eine Anrechnung des Wertes dieser Leistungen auf den Zugevdnnausgleichs-anspruch der Erblasserin kommt damit nicht in Betracht. Merz Henkel Gärtner Winter Graßhof