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BGH · IX ZB 74/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 74/83

Der Kläger hat außer einem rechtskräftigen Teilurteil in Höhe von rund 165.550 DM einen weiteren rechtskräftigen Titel in Höhe von rund 201.600 DM gegen den offensichtlich nicht zahlungsunfähigen Beklagten. Selbst wenn die Miterbinnen die ihnen 1979 aufgrund des Teilurteils ausgezahlte Summe inzwischen zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausgegeben haben, können die Kosten der Revisionsinstanz aus der Verwertung der weiteren rechtskräftig ausgeurteilten Forderung der Miterbinnen gegen den Beklagten bestritten werden. jener Anspruch zu dem Nachlaß gehört und daher der Verwaltung des Klägers unterliegt. Die Miterbinnen können auch nicht gemäß $ 115 ZPO geltend machen, eine Vollstreckung der titulierten Forderung gegen den Beklagten sei ihnen nicht zu demutbar, weil der Beklagte dann auch seine gegen die BGB-Gesellschaft gerichtete Forderung von rund 363.000 DM vollstrecken werde. Die BGB-Gesellschaft verfügt nach den eigenen Angaben der Miterbinnen über ein Vermögen von 3,8 Millionen DM.

Zitierte Normen: § 115 ZPO
BGB-GesellschaftForderungrechtskräftigMiterbinnenZPOProzeßkostenhilfeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 74/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Franz M Weg •,
sen.,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
den Rechtsanwalt Hans Heinrich K
kmb,
 als Testamentsvollstrecker Uber den Nachlaß der Frau Elisabeth M
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz und die Richter Zorn, Henkel Puchs und Dr. Graßhof
 am 3» Juli 1984 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 116,
114, 115 ZPO liegen nicht vor.
Der Kläger hat außer einem rechtskräftigen Teilurteil in Höhe von rund 165.550 DM einen weiteren rechtskräftigen Titel in Höhe von rund 201.600 DM gegen den offensichtlich nicht zahlungsunfähigen Beklagten. Selbst wenn die Miterbinnen die ihnen 1979 aufgrund des Teilurteils ausgezahlte Summe inzwischen zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausgegeben haben, können die Kosten der Revisionsinstanz aus der Verwertung der weiteren rechtskräftig ausgeurteilten Forderung der Miterbinnen gegen den Beklagten bestritten werden.
Der Beklagte kann gegen diese titulierte Forderung gemäß §§ 2214, 387 BGB mit seiner Forderung gegen die BGB-Gesellschaft nicht aufrechnen, weil
 
jener Anspruch zu dem Nachlaß gehört und daher der Verwaltung des Klägers unterliegt.
Die Miterbinnen können auch nicht gemäß $ 115 ZPO geltend machen, eine Vollstreckung der titulierten Forderung gegen den Beklagten sei ihnen nicht zu demutbar, weil der Beklagte dann auch seine gegen die BGB-Gesellschaft gerichtete Forderung von rund 363.000 DM vollstrecken werde. Die BGB-Gesellschaft verfügt nach den eigenen Angaben der Miterbinnen über ein Vermögen von 3,8 Millionen DM. Die Zwangsvollstreckung in dieses Vermögen müssen die Miterbinnen zur Ermöglichung der Finanzierung ihrer Rechtsmittelkosten genauso hinnehmen, wie es ihnen gemäß §§ 115 ZPO, 88 BSHG zu demutbar wäre, bei Vorhandensein entsprechender rechtlicher Möglichkeiten dieses Vermögen durch Veräußerung oder Beleihung zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen. Anderenfalls hätten die Miterbinnen die Möglichkeit, das Millionenvermögen der BGB-Gesellschaft auf Kosten der die Prozeßkostenhilfe finanzierenden Allgemeinheit zu erhalten.
Merz
 Graßhof