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BGH · XX ZR 74/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 74/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Vinter am 23. Soweit der Kläger seine während der Ehe getätigten Aufwendungen für den Erwerb des gemeinschaftlichen Eigenheims geltend macht, greift § 748 BGB nicht ein. Seine Aufwendungen für die Erhaltung, Verwaltung und Benutzung des Anwesens dienten der Befriedigung des Wohn-bedürfnisses der Familie. Zwar war der Kläger nicht verpflichtet, den Wohnbedarf der Familie durch Schaffung eines Eigenheims zu befriedigen (BGH NJW 1966, 2401). Dennoch handelt es sich bei den Aufwendungen für die Erhaltung eines Familienwohnheims um Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1360 b BGB (vgl. Dazu zählen auch die Aufwendungen des Klägers für die Errichtung eines Fahrradkellers und einer Terrasse, die er nach dem Vortrag in seiner Berufungsbegründungsschrift getätigt hat, als die Parteien noch in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Die Aufwendungen für ein Schwimmbad hatte der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht (Bl. 7/8 der Berufungsbegründung).

Zitierte Normen: § 748 BGB
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Volltext der Entscheidung

fS
BUNDESGERICHTSHOF
XX ZR 74/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Betriebswirts Gerd |weg 10,	H
9
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt	-
gegen
 die Fürsorgerin Doris KflBHBweg 44, B|
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
u
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Vinter
 am 23. September 1982 beschlossen:
Die Annahme der Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 1981 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe :
Der Fall wirft weder rechtsgrundsätzliche Fragen auf, noch bietet das Rechtsmittel im Endergebnis Aussicht auf Erfolg.
Soweit der Kläger seine während der Ehe getätigten Aufwendungen für den Erwerb des gemeinschaftlichen Eigenheims geltend macht, greift § 748 BGB nicht ein. Die Vorschrift betrifft nur den Erhaltungsaufwand (BGH WM 1975, 196). Die der Beklagten durch die Übernahme der Tilgungsleistungen zugewendete Grundstückshälfte hat der Kläger in einem Vorprozeß erfolglos zurückverlangt. Seine Aufwendungen für die Erhaltung, Verwaltung und Benutzung des Anwesens dienten der Befriedigung des Wohn-bedürfnisses der Familie. Sie waren damit Leistungen zu dem Unterhalt der Familie, die nach § 1360 b BGB nicht zurückgefordert werden können. Zwar war der Kläger nicht verpflichtet, den Wohnbedarf der Familie durch Schaffung eines Eigenheims zu befriedigen (BGH NJW 1966, 2401). Dennoch handelt es sich bei den Aufwendungen für die Erhaltung eines Familienwohnheims um Unterhaltsleistungen im Sinne des § 1360 b BGB (vgl. auch Staudinger/Huber, BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 12).
 
Dazu zählen auch die Aufwendungen des Klägers für die Errichtung eines Fahrradkellers und einer Terrasse, die er nach dem Vortrag in seiner Berufungsbegründungsschrift getätigt hat, als die Parteien noch in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Die Aufwendungen für ein Schwimmbad hatte der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht (Bl. 7/8 der Berufungsbegründung). Auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge des Klägers kommt es damit nicht an.
Für die Zeit nach Scheidung der Ehe bietet die Klage im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger sich die aufgrund der formnichtigen Vereinbarung vom 5. Oktober 1976 gezogene alleinige Nutzung des Anwesens anrechnen lassen muß, sei es in Rückabwicklung der Vorleistungen auf den formnichtigen Vertrag nach §§ 812 ff BGB, sei es wegen der vom Tatrichter festgestellten hartnäckigen Vorenthaltung der Mitnutzung (vgl. BGH NJW 1966, 1707).
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Winter