Dezember 1969 können weitere Anträge auf Härteausgleich nicht mehr gestellt werden, auch wenn vor diesem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden war, dieser aber durch Bescheid oder Vergleich seine Erledigung gefunden hatte (Fortführung von BGH RzV 1981, 21). Juli 1962 beantragte der Kläger, ihm gemäß § 171 Abs. 1 BEG wegen seines Gesundheitsschadens zu der Berufsschadensrente eine Mindestrente von gegenwärtig 128 DM zu gewähren, und erläuterte diesen Antrag. Auf den Neuantrag des Klägers vom 1. November 1965 auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 31 Abs. 2 BEG und Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG schlossen die Parteien am 14. Dezember 1969 nmeldeteM der Bevollmächtigte des Klägers "aufgrund der schweren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller durch die Verfolgung erlitten hat, Härteausgleichsanträge gemäß § 171 BEG für Gesundheits- und Körperschaden, Heilverfahrenskosten, Berufsbenachteiligung und für Schäden, die nicht ausdrücklich im BEG genannt sind, aber mit der Verfolgung im Zusammenhang stehen, hierdurch nach". Nachdem der Kläger diesen Antrag am 11 „ Juli 1975 wiederholt hatte, lehnte ihn die Behörde durch Bescheid vom 29. Das Berufungsgericht hält den Härteausgleichsantrag für unzulässig, weil der Kläger ihn nicht im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert habe. Da dieser Antrag gemäß § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG nicht fristgebunden sei, hätte der Kläger ihn bis spätestens 31« Dezember 1969 substantiieren müssen. Was er damals zur Begründung des Antrags vorgetragen habe, sei jedoch - auch für das Landesentschädi-gungsarat eindeutig erkennbar - in der Zwischenzeit längst gegenstandslos geworden, weil er durch den Vergleich vom 14. Für den Antrag auf Härteausgleich nach §171 BEG gilt die Endfrist des Art. VIII BEG-SchlußG. Dezember 1969 einen Härteausgleichsantrag gestellt hatte, unbefristet weitere Anträge nach § 171 BEG nachschieben kann, wenn der ordnungsgemäß gestellte Antrag inzwischen durch Bescheid oder Vergleich seine Erledigung gefunden hat. Juli 1962 einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG gestellt und ausreichend erläutert. Das kann der Senat selbst im Wege der Auslegung feststellen; denn das Revisionsgericht kann eine notwendige, vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, wenn das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (BGHZ 65, 107). September 1967 sind alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit Ausnahme des Anspruchs auf Krankenversorgung gemäß §§141 a ff BEG abgegolten. Nachdem der Kläger nunmehr durch den Vergleich aber einen Rechtsanspruch auf eine solche Rente erhalten hatte, kann ohne ausdrückliche gegenteilige Regelung nicht angenommen werden, daß der in gleicher Richtung zielende Härteausgleichsantrag weiterhin offenbleiben sollte. So hat auch der Kläger selbst offensichtlich den Vergleich verstanden; denn er hat sich in dem Neuantrag vom 31. Dezember 1969 nicht auf den früheren Antrag berufen, sondern einen Härteausgleichsantrag gemäß §171 BEG nachgemeldet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf auch der Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 171 BEG der Substantiierung entsprechend § 190 a Abs. 1 BEG (vgl. 3> der §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 2 BEG, daß der Ausschluß einer Entschädigung für bestimmte Schäden für den Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Härte ist. Dezember 1969 nicht mehr herangezogen werden, ohne daß es darauf ankommt, daß der Kläger damals den einen Härteausgleich begründenden Sachverhalt dargelegt hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein BEG § 171; BEG-SchlußG Art. VIII Abs. 2 Nach dem 31. Dezember 1969 können weitere Anträge auf Härteausgleich nicht mehr gestellt werden, auch wenn vor diesem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt worden war, dieser aber durch Bescheid oder Vergleich seine Erledigung gefunden hatte (Fortführung von BGH RzV 1981, 21). BGH, Urt. v. 10. Dezember 198-) » jx ZR 74/80 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 74/80 URTEIL Verkündet am 10* Dezember 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkunde beam ter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hans » Straße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OSHB^latz^, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 1980 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Das Bayerische Landesentschädigungsamt gewährte dem 1911 geborenen Kläger 1953 für Freiheitsschaden 1.950 DM und 1961 für Berufsschäden ab 1. November 1953 die Mindestrente nach § 95 Abs. 2, 3 BEG. Die Anträge auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurden 1957 und 1962 abgelehnt. Mit Schreiben vom 12./16. Juli 1962 beantragte der Kläger, ihm gemäß § 171 Abs. 1 BEG wegen seines Gesundheitsschadens zu der Berufsschadensrente eine Mindestrente von gegenwärtig 128 DM zu gewähren, und erläuterte diesen Antrag. Hierüber entschied das Landesentschädigungsamt zunächst nicht. Auf den Neuantrag des Klägers vom 1. November 1965 auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 31 Abs. 2 BEG und Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG schlossen die Parteien am 14. September 1967 einen Vergleich. Danach erhielt der Kläger ab 1. November 1953 wegen einer als verfolgungsbedingt vermuteten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. die Mindestrente gemäß § 32 Abs. 1 BEG, die gemäß § 141 e BEG mit seiner Berufsschadensrente verrechnet wurde. Nach Ziff. IX des Vergleichs waren damit alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit Ausnahme des Anspruchs auf Krankenversorgung gemäß §§141 a ff BEG abgegolten. Die Vergleichsrente wurde laufend linear erhöht (Mindestrente gemäß § 21 a der 2. DV-BEG). Mit Schreiben vom 30./31. Dezember 1969 nmeldeteM der Bevollmächtigte des Klägers "aufgrund der schweren gesundheitlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Antragsteller durch die Verfolgung erlitten hat, Härteausgleichsanträge gemäß § 171 BEG für Gesundheits- und Körperschaden, Heilverfahrenskosten, Berufsbenachteiligung und für Schäden, die nicht ausdrücklich im BEG genannt sind, aber mit der Verfolgung im Zusammenhang stehen, hierdurch nach". Nachdem der Kläger diesen Antrag am 11 „ Juli 1975 wiederholt hatte, lehnte ihn die Behörde durch Bescheid vom 29. April 1976 ab, weil er bis zu dem 31. Dezember 1969 nicht ausreichend begründet worden sei. Die auf Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hält den Härteausgleichsantrag für unzulässig, weil der Kläger ihn nicht im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert habe. Da dieser Antrag gemäß § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG nicht fristgebunden sei, hätte der Kläger ihn bis spätestens 31« Dezember 1969 substantiieren müssen. Dafür sei es erforderlich, auch diejenigen Tatsachen zu unterbreiten und unter Beweis zu stellen, aus denen sich ergebe, daß und warum das Unterbleiben einer Entschädigung oder die Beschränkung des Entschädigungsanspruchs für den vorgetragenen Verfolgungsschaden gerade im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine Härte bedeute. Hierzu habe der Kläger im Antrag vom 31. Dezember 1969 nichts vorgetragen und auch keine Beweismittel angegeben. Zwar habe er schon am 16. Juli 1962 um Gewährung einer Härtebeihilfe zu dem Lebensunterhalt gebeten. Was er damals zur Begründung des Antrags vorgetragen habe, sei jedoch - auch für das Landesentschädi-gungsarat eindeutig erkennbar - in der Zwischenzeit längst gegenstandslos geworden, weil er durch den Vergleich vom 14. Dezember 1967 einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer laufenden Rente ab 1. November 1953 erlangt habe. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Für den Antrag auf Härteausgleich nach §171 BEG gilt die Endfrist des Art. VIII BEG-SchlußG. Das bestimmt Absatz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich. Der weitere Antrag vom 11. Juli 1975 war daher verspätet. Aus BGH RzW 1981, 21 kann etwas anderes nicht hergeleitet werden. Dort hatte die Klägerin 1965 einen wirksamen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichsantrags gestellt, diesen auch ausreichend substantiiert und ihn nur 1975 wiederholt, weil die Behörde bisher darüber nicht entschieden hatte. Aus dieser Entscheidung kann daher nicht gefolgert werden, daß ein Antragsteller, der einmal innerhalb der Frist des 31. Dezember 1969 einen Härteausgleichsantrag gestellt hatte, unbefristet weitere Anträge nach § 171 BEG nachschieben kann, wenn der ordnungsgemäß gestellte Antrag inzwischen durch Bescheid oder Vergleich seine Erledigung gefunden hat. Das ist hier der Fall. Der Kläger hatte am 16. Juli 1962 einen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 BEG gestellt und ausreichend erläutert. Dieser Antrag hat durch den Vergleich vom 14. September 1967, durch den dem Klager wegen seines Gesundheitsschadens eine laufende Rente gewährt worden ist, seine Erledigung gefunden. Das kann der Senat selbst im Wege der Auslegung feststellen; denn das Revisionsgericht kann eine notwendige, vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, wenn das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (BGHZ 65, 107). Diese Aus- legung ergibt: Durch den Vergleich vom 14. September 1967 sind alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit Ausnahme des Anspruchs auf Krankenversorgung gemäß §§141 a ff BEG abgegolten. Dazu gehört hier auch der Härteausgleich gemäß § 171 BEG. Der Antrag darauf war 1962 gerade deshalb gestellt worden, weil der Anspruch auf Zuerkennung einer Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt worden war. Nachdem der Kläger nunmehr durch den Vergleich aber einen Rechtsanspruch auf eine solche Rente erhalten hatte, kann ohne ausdrückliche gegenteilige Regelung nicht angenommen werden, daß der in gleicher Richtung zielende Härteausgleichsantrag weiterhin offenbleiben sollte. So hat auch der Kläger selbst offensichtlich den Vergleich verstanden; denn er hat sich in dem Neuantrag vom 31. Dezember 1969 nicht auf den früheren Antrag berufen, sondern einen Härteausgleichsantrag gemäß §171 BEG nachgemeldet. Maßgeblich bleibt somit allein der Antrag vom 31. Dezember 1969. Bei einem Antrag, für den das Gesetz vor dem 31. Dezember 1969 keine Antragsfrist vorsieht, muß die Substan-tiierung spätestens bis zu dem 31. Dezember 1969 erfolgen (vgl. BGH RzW 1977, 172). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf auch der Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 171 BEG der Substantiierung entsprechend § 190 a Abs. 1 BEG (vgl. RzW 1980, 59 Nr. 8). Danach gehört zur Sachdarstellung i. 3> der §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 2 BEG, daß der Ausschluß einer Entschädigung für bestimmte Schäden für den Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Härte ist. Das läßt sich ohne eine Darlegung dieser Verhältnisse wenig- 7 stens in groben Zügen nicht beurteilen. Der Antrag vom 31. Dezember 1969 enthält keine solche Darstellung. Nachdem der Antrag auf Härteausgleich vom 16. Juli 1962 durch den Vergleich vom 14. September 1967 miterledigt worden ist, kann seine Erläuterung für den neuen Antrag vom 31. Dezember 1969 nicht mehr herangezogen werden, ohne daß es darauf ankommt, daß der Kläger damals den einen Härteausgleich begründenden Sachverhalt dargelegt hat. Er hat auch auf die damals gegebene Erläuterung nicht Bezug genommen. Der Härteausgleichsantrag vom 31. Dezember 1969 ist daher mangels ausreichender Substantiierung gegenstandslos geworden. Der weitere Antrag vom 11. Juli 1975 ist verspätet und somit unzulässig. Mai Zorn Henkel Gärtner Dr. Jähnke